Wem gehören meine Daten - Soziale Netzwerke und nutzergenerierte Inhalte"
Soziale Netzwerke sind ohne nutzergenerierte Inhalte nicht denkbar. Betreiber sozialer Netzwerke lassen sich sehr oft weitreichende Rechte auch zur kommerziellen Verwertung von Inhalten und Daten einräumen. Der Vortrag gibt einen Überblick über die oft rechtswidrige Praxis
Social Media und Recht: Was Unternehmen wissen müssen
Social Media - User Generated Content - Wem gehören meine Daten und Inhalte
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Wem gehören meine Daten
Soziale Netzwerke und nutzergenerierte
Inhalte
Rechtsanwalt Marcus Beckmann
26.06.2014 – Stuttgart – 65. Deutscher Anwaltstag
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Rechtsanwalt Marcus Beckmann
Beckmann und Norda Rechtsanwälte
Welle 9 – 33602 Bielefeld
Fon 0521-98628-0
Fax 0521-98628-28
web www.beckmannundnorda.de
email info@beckmannundnorda.de
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Ausgangslage
Soziale Netzwerke sind ohne nutzergenerierte Inhalte
nicht denkbar
Content, Daten und Nutzerverhalten sind die eigentlichen
Werte der sozialen Netzwerke
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Ausgangslage
Nutzer melden sich an, ohne Nutzungsbedingungen
tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen
Soziale Netzwerke lassen sich sehr oft weitreichende
Rechte an Inhalten und Daten einräumen
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Soziale Netzwerke und das anwendbare Recht
Art. 3 Rom I - freie Rechtswahl in Nutzungsbedingungen
möglich
Häufig wird US-Recht vereinbart
Facebook: Deutsches Recht für Nutzer mit Wohnsitz in
Deutschland
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Soziale Netzwerke und das anwendbare Recht
Bei Verträgen mit Verbrauchern
Art. 6 Abs. 2 Rom I – Keine Aushöhlung zwingender
Normen des Verbraucherschutzes
Anwendbarkeit deutscher verbraucherschützender
Normen, wenn sich Netzwerk bestimmungsgemäß auch
an deutsche Nutzer richtet
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Nutzergenerierte Inhalte
Einräumung weitgehender Nutzungsrechte in den
Nutzungsbedingungen.
Beschränkt sich nicht nur auf Wiedergabe im sozialen
Netzwerk und teilen durch Teilnehmer des sozialen
Netzwerks
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Kommerzielle Verwertung
Facebook-Nutzungsbedingungen
„Du erteilst uns die Erlaubnis, sofern du in den
Privatsphäre-Einstellungen nichts anderes festgelegt hast,
deinen Namen und dein Profilbild für kommerzielle,
gesponsorte oder verwandte Inhalte (wie z. B. einer
Marke, die dir gefällt), die von uns zur Verfügung gestellt
oder gestaltet werden, einzusetzen.“
Opt-Out-Praxis sozialer Netzwerke unzulässig
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Rechteeinräumung durch Nutzungsbedingungen
Weitgehende Rechteübertragung in Nutzungsbedingungen
bei konsequenter Anwendung deutschen Rechts
regelmäßig unwirksam
Keine geltungserhaltende Reduktion
Es verbleibt nur Rechteeinräumung im Umfang der
Zweckübertragungslehre ( = Übertagung für Nutzung des
Netzwerks im normalen Rahmen)
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Inhalte und Rechte Dritter
Dritte nicht immer Nutzer des jeweiligen Netzwerks
Keine Zustimmung zu Nutzungsbedingungen
Bereitstellen von Social-Media-Plugins = Zustimmung
zum Teilen
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Inhalte und Rechte Dritter
Auch sonstige Verbreitung von Inhalten über
Soziale Netzwerke möglich
Mögliche Verletzung der Rechte Dritte:
– Urheberrechte
– Recht am eigenen Bild
– sonstige rechtswidrige Inhalte
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Google-Entscheidung des EuGH
Übertragung auf Betreiber sozialer Netzwerke möglich
Accountinhaber und ggf. Dritte haben Löschungsanspruch
gegen Betreiber sozialer Netzwerke
Abwägung
Recht auf Vergessen und Informationsinteresse der
Allgemeinheit
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Datenschutz
§ 1 Abs. 5 BDSG
Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung durch deutsche
Niederlassung = deutsches Recht
Verarbeitung innerhalb der EU:
Recht des Mitgliedsstaates
Verarbeitung außerhalb der EU:
Deutsches Recht
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Datenschutz
Einwilligung muss bewusst und eindeutig sein
Einwilligung muss jederzeit für die Zukunft widerruflich
sein
Möglichkeit der Beendigung der Nutzung und Löschung
der Daten
Erhebliche Mängel bei Betreibern sozialer Netzwerke
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Wem gehören meine Kontakte
Netzwerk und Kontakte als eigenständiger Wert
Synchronisation und Export von Netzwerken wird durch
soziale Netzwerke verhindert oder erschwert
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Wem gehören meine Kontakte
Anspruch auf Import / Export und Synchronisation von
Kontakten ?
Lässt sich wohl nur bei Marktbeherrschung herleiten
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Wem gehören meine Kontakte
Problem:
Beruflich genutzter Account durch Arbeitnehmer nach
Beendigung des Angestelltenverhältnisses / entgegen dem
Willen oder Interesse des Arbeitgebers
Unbefugte Verwendung von Geschäftsgeheimnissen
Frage des Einzelfalls und der Accountstruktur
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Versterben des Accountinhabers
Bei Versterben geht das Vertragsverhältnis auf Erben im
Wege der Gesamtrechtsnachfolge über
Kein automatisches Erlöschen des Accounts