SlideShare ist ein Scribd-Unternehmen logo
1 von 115
„Social-Media-Recht“
Vortrag für die IHK Siegen
am 23.09.2020, 10.00 – 14.00 Uhr
Dozent
Rechtsanwalt Michael Rohrlich
2
zugelassen als
Rechtsanwalt seit 03/2003
TÜV Süd zertifizierter
Datenschutzbeauftragter
(DSB-TÜV) seit 06/2012
Vorstandsmitglied des
Webmasters Europe e.V. seit
09/2010
Mitglied im Expertenrat
desWebmasters Europe e.V.
seit 03/2019
Fachautor seit 1997 /
Buchautor seit 2005
Dozent seit 1998
Video-Trainer bei LinkedIn
Learning / Microsoft (ehem.
video2brain) seit 07/2012
Dozent
Tätigkeitsschwerpunkte
3
Inhalt / Übersicht
1. Einführung / Überblick
2.Inhalte (Urheberrecht, Recht am eigenen Bild)
3. Anbieterkennzeichnung (Impressum)
4.Datenschutzrecht
5.Haftung für Inhalte / Links
4
Inhalt / Übersicht
1. Einführung / Überblick
2.Inhalte (Urheberrecht, Recht am eigenen Bild)
3. Anbieterkennzeichnung (Impressum)
4.Datenschutzrecht
5.Haftung für Inhalte / Links
5
1. Einführung / Überblick
Social Media
Definition:
 „Ein soziales Netzwerk ist ein Onlinedienst, der die Möglichkeit zu
Informationsaustausch und Beziehungsaufbau bietet. […] Auf
der technischen Grundlage eines sozialen Mediums (Social Media),
das als Plattform zum wechselseitigen Austausch von
Meinungen, Erfahrungen und Informationen eingesetzt wird,
ergibt sich ein abgrenzbares soziales Netzwerk von Nutzern mit
von ihnen erzeugten Inhalten.“
(Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Soziales_Netzwerk_(Internet),
05.08.2020, 10.30 Uhr) 6
1. Einführung / Überblick
Social Media
7
Facebook
Twitter
LinkedIn
Instagram
Snapchat
Tik-Tok
WhatsApp
Youtube
Pinterest
…
1. Einführung / Überblick
Social Media
 Unterscheidung: rein private oder geschäftliche Nutzung?
 entscheidende Weichenstellung insbesondere für…
Impressumspflicht
Markenrecht
Wettbewerbsrecht
Datenschutzrecht
8
1. Einführung / Überblick
Social Media
 Gewinnerzielung ist für Einstufung als „geschäftlich“ nicht
erforderlich, auch nicht-kommerzielle Angebote können
„geschäftlich“ sein
 abhängig von objektiven Bewertungskriterien
 abonnierbare Profile werden i.d.R. als gewerblich eingestuft
9
1. Einführung / Überblick
Social Media
 Beispiele für Wettbewerbsverstöße:
 Einsatz von „Fake-Likes“
 Herabwürdigung eines Konkurrenten
 „Schleichwerbung“
 falsche Preisangaben
 …
10
Inhalt / Übersicht
1. Einführung / Überblick
2.Inhalte (Urheberrecht, Recht am eigenen Bild)
3. Anbieterkennzeichnung (Impressum)
4.Datenschutzrecht
5.Haftung für Inhalte / Links
11
2. Inhalte
Urheberrecht
 Urheberrecht regelt Rechte & Pflichten von Urhebern &
Rechteinhabern an ihrenWerken
 Urheberrechtlich geschützte Werke sind persönliche geistige
Schöpfungen auf dem Gebiet von Literatur,Wissenschaft und
Kunst (§§ 1, 2 UrhG)
 nur Leistungen von Menschen geschützt, nicht vonTieren oder
Maschinen
12
 Urheberrecht entsteht kraft Gesetzes mit Vollendung /
Verkörperung des Werks
 also z.B., wenn
ein Bild gemalt,
ein Text geschrieben,
ein Foto geschossen oder
ein Video aufgenommen
wird
13
2. Inhalte
Urheberrecht
 für urheberrechtlichen Schutz in Dt. grdsl. keine
Registereintragung
Kennzeichnung (z.B. „©“ o.ä.)
Anbringung von technischen Schutzmaßnahmen (Kopierschutz)
erforderlich
14
2. Inhalte
Urheberrecht
 Ausnahme: Genfer Welturheberrechtsabkommen
 Regelwerk zu (fast) weltweiten Vereinheitlichung von Urheber-
Standards
 Werk gilt mit folgender Angabe international als geschützt:
„© [Name des Urhebers] [Jahreszahl]“ 15
2. Inhalte
Urheberrecht
 Urheber allein entscheidet,
 wer,
 was,
 wann,
 wo,
 wozu und
 wie lange
mit seinem Werk machen darf 16
2. Inhalte
Urheberrecht
 stets konkretes Werk in seiner individuellen Ausgestaltung
geschützt
 Inhalt / Idee nicht geschützt (Ausnahme: fiktive Geschichten /
Romane)
 auch sog. „kleine Münze“ geschützt (z.B. kurze Werbetexte,
Produktbeschreibungen, Kurzgedichte usw.)
17
2. Inhalte
Urheberrecht
 Urheberrecht als solches nicht übertragbar
 Urheberrecht lediglich vererbbar
 aber: Nutzungsrechte können an Dritte übertragen werden
(sog. Lizenzen)
18
2. Inhalte
Urheberrecht
 generelle Schutzdauer: bis 70 Jahre nachTod des Urhebers
 Ausnahme: Schutzdauer von simplen Fotos (Schnappschüsse,
Selfies…) bis 50 Jahre nach erstmaligem Erscheinen
19
2. Inhalte
Urheberrecht
20
2. Inhalte
Urheberrecht
Werk-
Arten
(§ 2 Abs. 1
UrhG)
Texte
Fotos
Grafiken
Videos
Musik
Tanzkunst
Gemälde
wiss. & techn.
Darstellungen
 auch nicht explizit aufgeführte Werke können geschützt sein
 z.B. Computerprogramme, Datenbanken…
21
2. Inhalte
Urheberrecht
 Voraussetzung für Entstehung des Urheberrechts: ausreichende
Schaffenshöhe (oder auch Schöpfungshöhe)
 persönliche geistige Schöpfung 
 alltägliche, routinemäßige Leistung 
 nicht Quantität, sondern eher Qualität entscheidend
 Beispiel:
 Online-Produktbeschreibung 
 einzelnerTweet 
22
2. Inhalte
Urheberrecht
 Sonderfall Fotos: unabhängig von der Qualität eines Fotos unterfällt
jede Aufnahme dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes (UrhG)
 auch bloße Schnappschüsse aus dem Urlaub oder von Partys
 kein Urheber-, aber Leistungsschutzrecht z.B. für
 Hersteller von Lichtbildern
 ausübenden Künstler
 Tonträgerhersteller
 Sendeunternehmer
 Datenbankhersteller
23
2. Inhalte
Urheberrecht
24
2. Inhalte
Urheberrecht
Rechte des Urhebers
Veröffentlichung
Bezeichnung
als Urheber
Unterlassen von
Bearbeitungen
o.ä.
öffentliche
Wiedergabe
Vervielfältigung Verbreitung
25
2. Inhalte
Urheberrecht
Ansprüche von Urhebern
Auskunft
Beseitigung / Unterlassung
Überlassung /Vernichtung
Schadensersatz
Schmerzensgeld
26
2. Inhalte
Urheberrecht
Grenzen des
Urheberrechts
zeitlich
räumlichinhaltlich
zeitliche Schranke: Schutzdauer von max. 70 bzw. 50 Jahren
räumliche Schranke: UrhG gilt in D, andere Staaten haben
eigenes nationales Recht
27
2. Inhalte
Urheberrecht
inhaltliche Schranken:
 Allgemeinheit (z.B. Zitaterecht, Privatkopie)
 Medien (z.B. öffentl. Reden, Berichterstattung)
 Gerichte, Behörden, Kirchen & Schulen (z.B. Exemplar für
Prozessakte, Kopie für Nutzung im Unterricht)
 bestimmte Branchen (z.B. Galerien, Auktionshäuser,
Elektrofachhandel)
28
2. Inhalte
Urheberrecht
Zitaterecht:
 Zitat muss Beleg für eigene Leistung sein
 eigene Leistung muss im Vordergrund stehen
 Zitat muss als solches gekennzeichnet werden
 Werke oder Werkteile können zitiert werden (Groß- / Kleinzitat)
 Zitat muss Quellenangabe enthalten
29
2. Inhalte
Urheberrecht
 Zitat Beispiel:
 „Ein Zitat […] ist eine wörtlich übernommene Stelle aus einemText
oder ein Hinweis auf eine bestimmteTextstelle.“
(Quelle:Wikipedia, http://de.wikipedia.org/wiki/Zitat, 10.03.2016,
09:15 Uhr)
30
2. Inhalte
Urheberrecht
Bearbeitung fremder Werke:
 Abgrenzung zwischen freier und unerlaubter Bearbeitung
erforderlich
 sog. „Verblassen-Formel“ des BGH: freie Bearbeitung, wenn
Züge des ursprünglichen Werks nur noch schwach
durchschimmern
 durch Bearbeitung muss neues, eigenständiges Werk
entstehen
 Faustformel: je mehr das Originalwerk noch zu erkennen ist,
desto eher ist von einer unzulässigen Bearbeitung auszugehen
31
2. Inhalte
Urheberrecht
2. Inhalte
Recht am eigenen Bild
32
 alle Menschen in Dt. haben das
Recht am eigenen Bild
 Ausfluss des verfassungs-
rechtlich garantierten
allg. Persönlichkeitsrechts (Art. 1, 2 GG)
 allg. Rechtsgrundlage in Kunsturheberrechtsgesetz (KUG)
2. Inhalte
Recht am eigenen Bild
 freie Entscheidung, ob ein Foto aufgenommen wird und wofür
es verwendet werden soll
 Entscheidung muss aufgrund der Möglichkeiten / Gefahren der
modernen Digital-Fotografie vor Erstellen der Aufnahme
mitgeteilt werden können (DSGVO), jedenfalls aber vor
Verwendung der Aufnahme (KUG)
33
2. Inhalte
Recht am eigenen Bild
 Fotos von Personen, auf denen diese erkennbar abgebildet
sind, bedürfen stets der vorherigen Zustimmung
(§ 22 KUG)
 „erkennbare Abbildung“ schon dann, wenn Person theoretisch
erkannt werden kann (tatsächliches Erkennen nicht erforderlich)
34
35
2. Inhalte
Recht am eigenen Bild
in die Kamera schauen Ort Zeit
Begleitung Tattoos Bildunterschrift
Körperhaltung etc.
Erkennbarkeitmöglichdurch…
 Einwilligung muss vorab & freiwillig erteilt werden
 abgebildete Person muss ausreichend informiert werden,
insbesondere über Widerrufsrecht
 Einwilligungserklärung kann ausdrücklich oder konkludent
erteilt werden, z.B.
schriftlich
mündlich
schlüssigesVerhalten (Nicken, Handschlag, in die Kamera lächeln…)
36
2. Inhalte
Recht am eigenen Bild
37
2. Inhalte
Recht am eigenen Bild
vorab freiwillig zweckgebunden informiert unmissverständlich aktive Handlung = EINWILLIGUNG
 Einwilligung kann grdsl. jederzeit widerrufen werden
 allerdings wichtiger Grund erforderlich
 Streit seit 25.05.2018: nun DSGVO oder weiterhin KUG
anwendbar? -> u.a. OLG Köln: KUG gilt weiter, aber auch
DSGVO zu beachten
38
2. Inhalte
Recht am eigenen Bild
39
2. Inhalte
Recht am eigenen Bild
Zeitgeschichte
• z.B. Politiker-Auftritt
Beiwerk
• z.B.Tourist neben Kölner Dom
Versammlung etc.
• z.B. Fußballspiel, Konzert…
Kunstwerk
• z.B. Illustration eines wiss.Textes
Ausnahmen des Einwilligungsgrundsatzes (§ 23 KUG)
 Bilder von Promis
 Prinzip: Einwilligungsgrundsatz & Ausnahmen (gem.
§§ 22, 23 KunstUrhG)
 Besonderheit: Fotos von Prominenten / Personen des
öffentlichen Lebens
40
2. Inhalte
Recht am eigenen Bild
 „Dreiteilung“:
 sog. absoluten Personen der Zeitgeschichte („A-Promis“):
Fotos in der Regel ohne Einwilligung erlaubt, nur Privat- /
Intimsphäre geschützt
 sog. relativen Personen der Zeitgeschichte (durch bestimmtes
Ereignis bekannte Personen): Fotos ohne Zustimmung nur im
Zusammenhang mit Ereignis erlaubt
 Menschen „wie Du & ich“: Fotos nur ausnahmsweise ohne
Zustimmung erlaubt (§§ 22, 23 KunstUrhG) 41
2. Inhalte
Recht am eigenen Bild
 Dreiteilung nicht „in Stein gemeißelt“, dient als
Orientierungshilfe
 Faustformel: je bekannter ein Mensch ist, desto eher darf er
ohne Einwilligung fotografiert werden
 Zweifelsregelung: schriftliche Einwilligung einholen
42
2. Inhalte
Recht am eigenen Bild
 Werbung mit Promi-Fotos:
 Grundsatz: keine Nutzung der Aufnahme zuWerbezwecken
ohne vorherige Zustimmung
 Ausnahme: kommerzielleVerwendung ausnahmsweise
aufgrund der Meinungsfreiheit ok, wenn nicht nur wirtschaftl.
Interessen, sondern auch gewisser Informationsgehalt (z.B. bei
kritischem Bezug der Werbung auf aktuelles Ereignis aus Politik,
Kultur oder Sport)
 Gegenausnahme: es darf nicht der Eindruck erweckt werden,
dass der abgebildete Promi sich mit beworbenem Produkt
identifiziert
43
2. Inhalte
Recht am eigenen Bild
 Fotos von Minderjährigen
 zu differenzieren zwischen
 Anfertigung des Fotos
 Verwendung des Fotos
44
2. Inhalte
Recht am eigenen Bild
 Anfertigung des Fotos: Minderjährige können selbst einwilligen
 denn es handelt sich nicht um ein Rechtsgeschäft, sondern um
einen Realakt
45
2. Inhalte
Recht am eigenen Bild
 Verwendung des Fotos:
 < 14 Jahren: Erziehungsberechtigte müssen gefragt werden
 14 - 18 Jahre: Jugendlichen können ggf. selbst zustimmen
(Einsichtsfähigkeit?)
 > 18 Jahren:Volljährigkeit, eigene Entscheidung
46
2. Inhalte
Recht am eigenen Bild
 Grenze von 14 Jahren nicht festgelegt, dient als
Orientierungshilfe
 bei Jugendlichen primär auf individuelle Einsichtsfähigkeit
abzustellen
 im Zweifel: schriftliche Einwilligung von beiden
Erziehungsberechtigten einholen
47
2. Inhalte
Recht am eigenen Bild
Exkurs: Urheberkennzeichnung
 Urheber hat grdsl. Anspruch auf Nennung als Urheber
 Praxis-Problem beiVerwendung fremder Fotos aufWebsites:
Anbringung der Urheberkennzeichnung
 insoweit unproblematisch:Verwendung selbst aufgenommener
Fotos (eigene Entscheidung, ob Kennzeichnung oder nicht)
48
2. Inhalte
Urheberrecht / Recht am eigenen Bild
 uneinheitliche Rechtsprechung:
 Angabe an zentraler Stelle ausreichend (z.B. Impressum)
 Kennzeichnung in „unmittelbarer Nähe“ des Fotos (z.B.
Bildunterschrift)
 Nennung des Urhebers im Bild selbst (z.B. durch Signatur,
Wasserzeichen etc.)
 Urheberangabe im Dateinamen, wenn Bild durch Eingabe der
URL direkt abrufbar (Einzelentscheidung, von 2. Instanz
aufgehoben)
49
2. Inhalte
Urheberrecht / Recht am eigenen Bild
 uneinheitliche Lizenzbestimmungen:
 Individualvereinbarung mit einzelnem Urheber / Rechteinhaber
(z.B. Fotograf, Mitarbeiter…)
 versch. Betreiber von Stock-Foto-Diensten (Bilddatenbanken,
z.B. Fotolia, Getty Images, Pixelio) mit unterschiedlichen
Vorgaben für Urheberkennzeichnungen bzgl.
 Ort (einzelne Site, zentrale Stelle, am Bild…)
 Form („© Fotografenname / PIXELIO“ etc.)
50
2. Inhalte
Urheberrecht / Recht am eigenen Bild
 Beispiel Pixelio-Nutzungsbestimmungen:
 „© Fotografenname / PIXELIO“ (inkl. sprechendem Link auf
Pixelio-Website)
 in der „für die jeweiligeVerwendung üblichenWeise und soweit
technisch möglich am Bild selbst oder am Seitenende“
 „Bei der isolierten Darstellung des Bildes durch direkten Aufruf
der Bild-URL ist eine Urheberbenennung nicht erforderlich.“
51
2. Inhalte
Urheberrecht / Recht am eigenen Bild
 Beispiel Nutzungsbestimmungen Adobe Stock (ehem. Fotolia):
 „Es muss nur dann ein Bildnachweis hinzugefügt werden, wenn
das Bild in einem redaktionellen Beitrag oder in sozialen Medien
verwendet wird.Wenn Sie Editorial-Bilder in Druck-Erzeugnissen,
Websites, Blogs usw. verwenden, muss die auf der Adobe Stock-
Website und im IPTC-Feld für die Quellenangabe angegebene
Quellenangabe enthalten sein.“
 Beispiel: „Agenturname/Autorenname – stock.adobe.com“.
52
2. Inhalte
Urheberrecht / Recht am eigenen Bild
 Praxistipp Urheberkennzeichnung:
 Vorgaben des Urhebers / Rechteinhabers befolgen
 im Zweifel jeweils in unmittelbarer Nähe jedes einzelnen
Bildes (z.B. Bildunterschrift)
 Urhebernennung im Dateinamen wohl nicht nötig
 falls möglich lizenzfreies Material nutzen (Achtung: auch hier
kann u.U. Urhebernennung erforderlich sein!)
53
2. Inhalte
Urheberrecht / Recht am eigenen Bild
Spezialproblem Social Media:
 Wertungswiderspruch in den AGB der sozialen Netzwerke auf
der einen & z.B. Stock-Foto-Anbietern auf der anderen Seite
 Stock-Fotos: „normale“ Lizenzen lassen oftmals die Weitergabe
bzw. die Veröffentlichung auf anderen als der Website des
Rechteerwerbers nicht zu
 Soziale Medien: regelmäßig AGB-Klauseln, welche die
Übertagung der Rechte an allen Nutzer-Inhalten fordern
54
2. Inhalte
Urheberrecht / Recht am eigenen Bild
 Konsequenzen für die Praxis:
 immer die exakten Lizenzbestimmungen beachten!
 im Zweifel vorab mit Urheber / Rechteinhaber klären, wofür
genau das jeweilige Material genutzt werden kann
 Vorsicht vor Nutzung von Social Plugins auf Sites mit
Bildmaterial ohneWeitergabe- / Social-Media-Klausel
 ideal: Erwerb von lizenzfreiem Material oder speziellen Social-
Media-Lizenzen
55
2. Inhalte
Urheberrecht / Recht am eigenen Bild
 Bsp.: Adobe Stock (ehem. Fotolia)
 „Für dieVerwendung unbearbeiteter Bilder auf Social-Media-
Seiten können Sie die Social-Media-optimierte Versionen der
Datei herunterladen und verwenden, die bereits die Copyright-
Informationen erkennbar innerhalb der Bilddatei enthält und in
der richtigen Größe vorliegt. Achten Sie darauf, keine Copyright-
Informationen zu entfernen.“
56
2. Inhalte
Urheberrecht / Recht am eigenen Bild
 Bsp.: Pixabay
 „Bilder undVideos auf Pixabay werden unter der Pixabay Lizenz
mit den folgenden Bedingungen zurVerfügung gestellt. Durch die
Pixabay Lizenz erhältst Du ein unwiderrufliches, weltweites, nicht
exklusives und gebührenfreies Recht, die Bilder undVideos für
kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke zu verwenden,
herunterzuladen, zu kopieren und zu verändern. Eine Nennung des
Bildautors bzw. von Pixabay ist nicht erforderlich, wir wissen
jedoch eine freiwillige Quellenangabe zu schätzen.“
57
2. Inhalte
Urheberrecht / Recht am eigenen Bild
 Checkliste: zulässige Inhalte fürWebsites / Social Media
selbst geschaffene Inhalte (die nicht gegen Gesetze verstoßen oder
sittenwidrig sind)
fremde Inhalte mit Einwilligung für konkretenVerwendungszeck (z.B. für
Print- und / oder Online-Nutzung etc.)
Inhalte ohne ausreichende Schaffenshöhe (Abgrenzung schwierig)
sog. gemeinfreie Inhalte (z.B. Urteils- oder Gesetzestexte)
Zitate (nur als Beleg für eigene Leistung, mit Kennzeichnung &
Quellennachweis)
Personen-Fotos (im Zweifel mit Einwilligung des / der Abgebildeten)
2. Inhalte
Urheberrecht / Recht am eigenen Bild
58
Inhalt / Übersicht
1. Einführung / Überblick
2.Inhalte (Urheberrecht, Recht am eigenen Bild)
3. Anbieterkennzeichnung (Impressum)
4.Datenschutzrecht
5.Haftung für Inhalte / Links
59
3. Anbieterkennzeichnung
Impressum
 Impressum enthält inhaltlichVerantwortlichen für Website
 jeder nicht nur rein private Web-Auftritt benötigt ein Impressum
 Pflicht für Webshops (auch Amazon Marketplace, eBay
Powerseller etc.), Unternehmens-Website / -Social-Media-
Auftritt, Influencer-Kanal, ggf. aber auch für Blog (z.B. bei
eingebundener Werbung)
60
3. Anbieterkennzeichnung
Impressum
61
Impressum
klar
erkennbar
leicht
auffindbar
ständig
erreichbar
„klar erkennbar“:
 für objektive Dritte verständliche Bezeichnung des
Menüpunktes
 ideal: „Impressum“, „Kontakt“ oder „Anbieterkennzeichnung“
 nicht zu kreativ werden, Besucher müssen ohneWeiteres
erkennen können, wo das Impressum zu finden ist
62
3. Anbieterkennzeichnung
Impressum
„leicht auffindbar“:
 Nutzer müssen mit max. 2 Mausklicks zu den Pflichtangaben
gelangen
 ideal: Menüpunkt in Hauptnavigation oder Site-Footer bzw. –
Header
 jedenfalls nicht in Menüstruktur „verstecken“
 unterschiedliche Darstellung auf versch. Endgeräten (Tablet,
Smartphone…) beachten
63
3. Anbieterkennzeichnung
Impressum
„ständig erreichbar“:
 Menüpunkt muss von jeder Einzelseite aus gleichermaßen gut
erreichbar sein
 ideal: Platzierung in Hauptnavigation oder Site-Footer bzw. –
Header
 auch z.B. bei teilweisen Abschaltungen / Umstrukturierungen
der Website muss Menüpunkt auffindbar sein
64
3. Anbieterkennzeichnung
Impressum
Pflichtangaben im Impressum (allg.):
 Vor- und Nachname / Firma inkl. Rechtsformzusatz
 ladungsfähige Anschrift
 Kontaktdaten (Tel., E-Mail, ggf. Fax)
 Vertretungsberechtigte (z.B. GmbH-Geschäftsführer)
 Registernr. & Registergericht (z.B. bei GmbH)
 Umsatzsteuer-ID-Nr. (falls vorhanden)
 InhaltlichVerantwortlicher (natürliche Person)
3. Anbieterkennzeichnung
Impressum
65
Pflichtangaben im Impressum (reglementierte Berufe):
 Berufsbezeichnung (z.B. Rechtsanwalt, Arzt, Apotheker…) &
Land, in dem sie verliehen wurde
 Kammer / Aufsichtsbehörde (inkl. Anschrift & Kontaktdaten)
 Berufsrecht (Nennung & Link)
3. Anbieterkennzeichnung
Impressum
66
Pflichtangaben E-Commerce; sinnvoll (aber nicht zwingend)
im Impressum:
 Hinweis auf OS-Plattform (Hinweistext + anklickbarer Link zu
„http://ec.europa.eu/consumers/odr“)
 Hinweis auf alternative Streitbeilegung gem.VSBG
 Öffnungs- / Service-Zeiten (inkl. Kontaktdaten) gem. UWG
3. Anbieterkennzeichnung
Impressum
67
Angaben (optional), z.T. sinnvoll im Impressum:
 Urheberrechtsnachweise (z.B. für Stock-Fotos)
 Angaben gemäß DL-InfoV (bei Dienstleistungen)
 Haftungshinweis („Disclaimer“)
 Sonstiges (Bankverbindung, Öffnungszeiten…)
3. Anbieterkennzeichnung
Impressum
68
Impressum
MustermannGmbH
Geschäftsführer: Max Mustermann
Musterstr. 123
12345 Musterhausen
Tel. 020-12345678, Fax: 020-12345679, E-Mail: info@mustermann.de
Handelsregistereintrag:AG Musterhausen, Nr. HRB 1234
Umsatzsteuer-Identifikationsnr. :DE 123456789
Service / Reklamationen:UnserenService erreichenSie werktags von 9 – 17 Uhr unter derTelefonnr.
020-987654321 sowie per E-Mail unter service@mustemann-gmbh.de.
Inhaltlich verantwortlich: Marion Mustermann (Anschrift s.o.)
Infos zur Online-Streitbeilegung: Die Internetplattform zurOnline-Beilegung vonStreitigkeiten der EU
(„OS-Plattform“) ist unter folgendem Link erreichbar: www.ec.europa.eu/consumers/odr (E-Mail-
Adresse s.o.).
Infos zur alternativen Streitbeilegung:Wir sind zur Beilegung von Streitigkeiten mitVerbrauchern vor
einerSchlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.
MUSTER-IMPRESSUM
3. Anbieterkennzeichnung
Impressum
69
3. Anbieterkennzeichnung
Impressum
70
Facebook
Twitter
LinkedIn
Youtube
Xing
…
Inhalt / Übersicht
1. Einführung / Überblick
2.Inhalte (Urheberrecht, Recht am eigenen Bild)
3. Anbieterkennzeichnung (Impressum)
4.Datenschutzrecht
5.Haftung für Inhalte / Links
71
4. Datenschutzrecht
Grundlagen
 Datenschutz = Schutz personenbezogener Daten von
Menschen
 Ausfluss des allg. Persönlichkeitsrechts (Art. 1, 2 GG):
Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung
 basierend auf Art. 8 EU-Grundrechtecharta (Recht auf Schutz
personenbezogener Daten)
72
4. Datenschutzrecht
Grundlagen
 gesetzliche Grundlagen:
 dt. Grundgesetz / EU-Grundrechtecharta
 EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
 einzelne Landesdatenschutzgesetze
 IT-Sicherheitsgesetz (z.B. § 13 Abs. 7TMG)
 Telemediengesetz (TMG)
 Telekommunikationsgesetz (TKG)
 BSI-Gesetz / Kritis-Verordnung (BSI-KritisV)
 Regelungen für Geheimdienste (BKA-Gesetz, MAD-Gesetz, BND-Gesetz)
 branchenspezifische, spezialgesetzliche Regelungen, u.a.Transplantationsgesetz
(TPG)
 etc. etc.
73
4. Datenschutzrecht
Grundlagen
 „personenbezogenen Daten“ als zentraler Begriff des
Datenschutzrechts
 sehr weitreichend
 nur reine Unternehmens- oder Maschinendaten nicht erfasst
(z.B. Bilanzen, Statistiken, Konstruktionspläne o.ä.)
74
4. Datenschutzrecht
Grundlagen
 personenbezogene Daten:
 alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder
identifizierbare natürliche Person beziehen (der sog.
„Betroffene“).
 2 Definitionen: „personenbezogene Daten“ & „Betroffener“
75
4. Datenschutzrecht
Grundlagen
 Identifizierbar ist eine Person dann, wenn sie direkt oder indirekt
anhand von bestimmten Merkmalen identifiziert werden kann, die
Ausdruck der
 physischen,
 physiologischen,
 genetischen,
 psychischen,
 wirtschaftlichen,
 kulturellen oder
 sozialen
 Identität dieser Person sind
76
4. Datenschutzrecht
Grundlagen
77
• Name
• Anschrift
• …
persönliche Daten
• Bankverbindung
• Überweisung
• …
Finanzdaten
• Größe
• Gewicht
• Haarfarbe
• …
allg. äußerliche
Merkmale
• Fingerabdruck
• DNA-Probe
• …
biometrische
Daten
• erkennbar
abgebildete
Personen
Fotos
• AU-
Bescheinigung
• Diagnose
• …
Gesundheitsdaten
• AC – XY 1234
Kfz-Kennzeichen
• dynamisch &
statisch
IP-Adressen
BeispielepersonenbezogenerDaten:
4. Datenschutzrecht
Grundlagen
78
besondere Kategorien personenbezogener
Daten (Art. 9 Abs. 1 DSGVO)
rassische / ethnische Herkunft
politische Meinungen
religiöse / weltanschauliche
Überzeugungen
Gewerkschaftszugehörigkeit
genetische & biometrische Daten
allg. Gesundheitsdaten
Daten über Sexualleben / sexuelle
Orientierung
4. Datenschutzrecht
Grundlagen
Verantwortliche Stelle:
natürliche oder juristische Person, Behörde,
Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder
gemeinsam mit anderen über die Zwecke und
Mittel derVerarbeitung von
personenbezogenen Daten entscheidet
-> Behörden, Unternehmen & Vereine erfasst
79
4. Datenschutzrecht
Grundlagen
Verarbeitung von Daten:
jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter
Verfahren ausgeführten Vorgang im
Zusammenhang mit personenbezogenen
Daten
sehr weitgehender Begriff, egal ob es sich um
normale oder besondere personenbezogene
Daten handelt
80
4. Datenschutzrecht
Grundlagen
81
Verarbeiten
Erheben,
Erfassen
Auslesen,
Abfragen
Verändern,
Anpassen,
Einschränken
Speichern
Löschen,
Vernichten
Ordnen,
Organisieren
Abgleichen,
Verknüpfen
Offenlegen
durch
Übermittlung,
Verbreitung,
Bereitstellung
4. Datenschutzrecht
Grundlagen
82Datenschutz-Grundsätze
Rechtmäßigkeit
Transparenz
Treu und Glauben
Zweckbindung
Datenminimierung
Richtigkeit
Speicherbegrenzung
Integrität &
Vertraulichkeit
4. Datenschutzrecht
Grundlagen
 Grundsatz der Rechtmäßigkeit:
 Verbot mit Erlaubnisvorbehalt
 JedeVerarbeitung personenbezogener Daten ist grdsl.
unzulässig, sofern keine Ausnahme vorliegt.
83
4. Datenschutzrecht
Grundlagen
84
zulässige
Verarbeitung
personenbezogener
Daten
Einwilligung
gesetzl.
Ausnahmetatbestand
überwiegende
berechtigte
Interessen
4. Datenschutzrecht
Grundlagen
Interessenabwägung:
 Interessen desVerantwortlichen vs. Interessen des Betroffenen
 berechtigte Interessen desVerantwortlichen müssen
Interessen des / der Betroffenen überwiegen
 Verantwortlicher hat Nachweispflicht
85
4. Datenschutzrecht
Grundlagen
Einwilligung:
 jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise
und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in
Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen
bestätigenden Handlung
 ausreichende Informationen vor Einwilligungserklärung
(Mindestinhalt: verantwortliche Stelle, Zweck & Umfang der
Einwilligung, Widerrufsrecht)
 Schriftform keine Pflicht, aber sinnvoll (Nachweispflicht!) 86
4. Datenschutzrecht
Grundlagen
87
vorab freiwillig zweckgebunden informiert unmissverständlich aktive Handlung = EINWILLIGUNG
4. Datenschutzrecht
Grundlagen
gesetzl. Ausnahmetatbestände (DSGVO):
 zur Erfüllung einesVertrages (z.B. Bestellung im Onlineshop)
 zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen (z.B.
Angebotsanfrage)
 aufgrund rechtlicherVerpflichtung (z.B. steuerrechtliche
Aufbewahrungsfristen)
 Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder
eines Dritten (z.B.Verarbeitung von Gesundheitsdaten zum Schutz
vor Epidemien oder aus humanitären Gründen)
 Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe /
Ausübung öffentlicher Gewalt (z.B. „Knöllchen“ vom Ordnungsamt)
88
4. Datenschutzrecht
Grundlagen
 Grundsatz der Zweckbindung:
 Personenbezogene Daten müssen für festgelegte, eindeutige
und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer
mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarendenWeise
weiterverarbeitet werden (wenige Ausnahmen u.a. für
wissenschaftl. Forschungszwecke)
89
4. Datenschutzrecht
Grundlagen
 Grundsatz der Speicherbegrenzung:
 Personenbezogene Daten müssen in einer Form gespeichert
werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so
lange ermöglicht, wie es für den Zweck derVerarbeitung
erforderlich ist (wenige Ausnahmen u.a. für wissenschaftl.
Forschungszwecke)
 -> Löschkonzept!
90
4. Datenschutzrecht
Grundlagen
 Grundsatz der Datensicherheit:
 Ziele: Vertraulichkeit, Integrität &Verfügbarkeit der Daten
 Es müssen geeignete technische und organisatorische
Maßnahmen ergriffen werden, um ein dem Risiko
angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten.
 unter Berücksichtigung
 des Stands derTechnik,
 der Kosten sowie
 der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke derVerarbeitung
91
4. Datenschutzrecht
Grundlagen
 EuGH, „FashionID“-Urt. v. 29.7.2019, C-40/17:
 gemeinsame Verantwortlichkeit von Facebook & Fanpage-
Betreiber bzw. Nutzer von Social Plugins
 Gerichtsentscheidung primär nur auf Facebook & Fanpage-
Betreiber anwendbar, aber auch auf andere soziale Netzwerke
übertragbar
92
4. Datenschutzrecht
Grundlagen
 Betrieb von Social-Media-Accounts:
 Abschluss eines Vertrages über gemeinsame
Verantwortlichkeit (sog. Joint Controllership gem. Art. 26
DSGVO) – z.Zt. nur bei Facebook möglich
 Datenschutzerklärung für Social-Media-Account
 Praxis-Tipp: Anpassung derWebsite-Datenschutzerklärung
 Verweis von Social-Media-Accounts aufWebsite
 per sprechendem Link (z.B. „Datenschutzerklärung:
www.xyz.de/datenschutz“ o.ä.)
 „Rückverweis“ auf soziale Medien
93
4. Datenschutzrecht
Datenschutzerklärung
 jede nicht nur rein privateWebsite benötigt eine
Datenschutzerklärung (DSE)
 das gilt entsprechend auch für Social-Media-Profile
 „neue“ inhaltliche Anforderungen seit 25. Mai 2018 (DSGVO)
94
4. Datenschutzrecht
Datenschutzerklärung
 Gestaltung des DSE-Menüpunkts: vergleichbar mit Impressum-
Menüpunkt (ideal: „Datenschutz“-Menüpunkt in Haupt-Navigation
oderWebsite-Footer)
 DSE in
 präziser,
 transparenter,
 verständlicher und
 leicht zugänglicher Form
 sowie in einer
 klaren und
 einfachen Sprache
95
4. Datenschutzrecht
Datenschutzerklärung
 Tipps für die Umsetzung in die Praxis:
 Responsive Design
 ggf. vorangestelltes Inhaltsverzeichnis mitVerlinkung zu den
jeweiligen Unterpunkten („anchor links“)
 ggf. „mehrstufige Darstellung“ (vgl. XING.de)
 ggf. „Aufklapp-Darstellung“ („Ziehharmonika-Effekt“, z.B. mit
HTML5‐Befehlen <details> und <summary>)
96
4. Datenschutzrecht
Datenschutzerklärung
97
Facebook
Twitter
LinkedIn
Youtube
Xing
…
 DSE-Inhalte (allg.), insbesondere:
 Namen & Kontaktdaten desVerantwortlichen
 ggf. Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten
 Zwecke der Datenverarbeitung & deren Rechtsgrundlage
 ggf. Empfänger oder Kategorien von Empfängern
 ggf. Absicht der Übermittlung an Drittland oder intern. Organisation + Grundlage für deren
Zulässigkeit
 ggf. Angabe des berechtigten Interesses
 Dauer der Datenspeicherung bzw. Kriterien für die Festlegung dieser Dauer
 Hinweis auf Betroffenenrechte (Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Widerspruch,
Widerruf, Beschwerde & Datenportabilität)
 ggf. Info über Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung (einschl. Profiling) &
aussagekräftige Infos über involvierte Logik,Tragweite und Auswirkungen
 ggf. Hinweis auf gesetzl. oder vertragl. Pflicht zur Bereitstellung der Daten & Folgen der
Nichtbereitstellung
4. Datenschutzrecht
Datenschutzerklärung
98
 DSE-Inhalte (falls eingesetzt):
 Kontaktformular
 Newsletter
 Nutzerregistrierung / Kundenbereich
 Kommentarfunktion
 Analysesoftware (Google Analytics, Matomo/Piwik, Etracker…)
 Einsatz von Cookies
 Einbindung von Social Plugins
 Werbung
 SSL- /TLS-Zertifikat (seit 2015 Pflicht!)
 etc. etc.
4. Datenschutzrecht
Datenschutzerklärung
99
4. Datenschutzrecht
Web-Tracking / -Analyse
Einsatz von Google Analytics & Co. -Voraussetzungen:
 Codemodifikation (IP-Adressen dürfen nicht ungekürzt erhoben
werden)
 Hinweis auf Widerspruchsmöglichkeit (z.B. per Browser-Addon
oder Opt-Out-Cookie)
 Hinweis auf Funktionsweise der Software (Anpassung der
Datenschutzerklärung)
 Vertrag mit Software-Anbieter (z.B. Google) über
Auftragsverarbeitung oder ggf. gemeinsameVerantwortlichkeit
 keine Aktivierung einer Nutzer-ID / Profilbildung
 Altdaten / bestehenden Account ggf. löschen
100
4. Datenschutzrecht
Cookie-Layer
ProblemkreisCookies – sind Cookie-Layer Pflicht?
betrifft: Cookies, die für den Betrieb derWebsite techn. nicht
notwendig sind
gem. Nutzungsbedingungen von Google: auf jeden Fall
gem. Datenschutzkonferenz (DSK): ja
gem. EuGH & BGH: unbedingt
häufig anzutreffen (aber unzulässig): Cookie-Layer mitOpt-out
gefordert: Cookie-Layer mit Opt-in
sehnlichst erwartet: Regelung durch E-Privacy-Verordnung
101
4. Datenschutzrecht
Cookie-Layer
102
 (wohl) tech. notwendige Cookies für…  (wohl) techn. nicht notwendige
Cookies für…
virtuellen Warenkorb Tracking
Spracheinstellungen Web-Analyse
Medieninhalte (Flash-Cookies) Retargeting / Remarketing
Einbindung von Zahlungsdienstleistern Social-Plugins
Live-Chats / Messenger eingebundene Videos (Youtube,Vimeo…)
Speicherung der Zustimmung /
Ablehnung von Cookies
eingebundene Karten (Google Maps…)
… …
4. Datenschutzrecht
Cookie-Layer
Einbindung von Social Plugins per „2-Klick-Lösung“ o.ä.
Einbindung von Platzhaltergrafiken (ohne sonstige
Funktionen)
Informationen über Social Plugins & „2-Klick-Lösung“
(Mouse-over-Text)
Aktivierung der Social Plugins nach 1. Mausklick des Nutzers
Nutzung der Funktionen der Social Plugins erst nach 2.
Maus-klick des Nutzers
Ausdrücklicher Hinweis auf die Social Plugins & deren
Funktionsweise in der Datenschutzerklärung
103
Inhalt / Übersicht
1. Einführung / Überblick
2.Inhalte (Urheberrecht, Recht am eigenen Bild)
3. Anbieterkennzeichnung (Impressum)
4.Datenschutzrecht
5.Haftung für Inhalte / Links
104
5. Haftung
für Inhalte
 Haftung grdsl. möglich u.a. bei
 Behauptung unwahrerTatsachen
 Meinungsäußerung, sofern diese die Grenze zur sog. Schmähkritik
überschreitet
 Bedrohung, Erpressung & sonstigen Straftatbeständen
 Urheberrechtsverletzungen
 Wettbewerbsverstößen
 Datenschutzverletzungen
105
5. Haftung
für Inhalte
106
Haftung
gem. §§
7-10TMG
Content-
Provider
Service-
Provider
Access-
Provider
5. Haftung
für Inhalte
Content Provider (§ 7TMG):
 Anbieter eigener Inhalte
 nahezu alle Website-Betreiber
 egal, ob Homepage, Blog, Social Media Profil, News-Site…
 Haftung für eigene Informationen in vollem Umfang nach den
allg. Gesetzen
107
5. Haftung
für Inhalte
Service Provider (§ 10TMG):
 Plattform-Betreiber, Anbieter fremder Inhalte
 z.B. eBay,Youtube, Facebook…
 Haftung für fremde Inhalte
 wenn nach Kenntniserlangung nicht unverzüglich gehandelt wird,
 bei Zueigenmachen fremder Inhalte oder
 bei Provokation rechtswidriger Inhalte Dritter
108
5. Haftung
für Inhalte
Access Provider (§ 8TMG):
 bloße Zugangsvermittler
 z.B.Telekom,Vodafone, Netcologne, 1&1…
 Haftung nur in Ausnahmefällen für die übermittelten
Informationen, z.B. wenn sie die Übermittlung selbst veranlasst
haben
109
5. Haftung
für Inhalte
 Fazit:
 i.d.R. Content-Provider (bzgl. eigenerWebsite, Blog…): Haftung
für eigene Inhalte (ohne Privilegierung)
 z.T. auch Service-Provider (z.B. bei Betrieb eines Forums…):
Haftung u.U. auch für Fremd-Inhalte (Privilegierung gem.
§ 10TMG)
 anlassloseVorab-Kontrolle nicht verpflichtend, aber jedenfalls
stichprobenartige Prüfung sinnvoll
110
5. Haftung
für Links
 Haftung für Links auf fremde Websites mit rechtswidrigen
Inhalten grdsl. möglich durch
 Verlinkung trotz der Kenntnis der Rechtswidrigkeit
 Zueigenmachen
 Unterlassen unverzüglichen Handelns nach Kenntniserlangung
111
5. Haftung
für Links
 aber: Setzen von Hyperlinks grdsl. zulässig, da Links
wertneutral
 auch sog. „deep links“ (Verlinkungen nicht direkt mit der
Startseite, sondern einer bestimmten Unterseite)
 keine generelle Pflicht zur Prüfung bestehender Links, aber
zumindest einmaligeVorab-Prüfung der verlinkten Inhalte
empfehlenswert
112
5. Haftung
für Links
 EuGH hat 2016 entschieden, dass schon die Verlinkung auf eine
Website, auf der geschützteWerke ohne die entsprechende
Berechtigung veröffentlicht werden, eigenerVerstoß gegen das
Urheberrecht sein kann
 Voraussetzung: „mit Gewinnerzielungsabsicht“ (also grdsl. bei allen
nicht nur rein privat betriebenenWebsites, eine mittelbare
Gewinnerzielungsabsicht wohl ausreichend)
 Fazit: entweder keine externen Links mehr oder vorab Einholung
einer Bestätigung, dass auf zu verlinkender Site keine
Rechtsverstöße
113
noch Fragen… ?
114
Rechtsanwalt
Michael Rohrlich
Heinestr. 9
52146Würselen
Tel.: 02405 – 1408040
Fax: 02405 – 1408041
Mobil: 0177 – 5554462
E-Mail: info@ra-rohrlich.de
WWW: ra-rohrlich.de
Facebook: facebook.com/ra.rohrlich
Twitter: twitter.com/MichaelRohrlich
Xing: xing.com/profile/Michael_Rohrlich
LinkedIn: linkedin.com/in/michael-rohrlich-
3577b3109
Internet:
www.ra-rohrlich.de
www.rechtssicher.info
115

Weitere ähnliche Inhalte

Ähnlich wie Social Media Recht

Herausforderung User Generated Content - Chance oder Risiko ?
Herausforderung User Generated Content - Chance oder Risiko ?Herausforderung User Generated Content - Chance oder Risiko ?
Herausforderung User Generated Content - Chance oder Risiko ?culbricht
 
praktisches Urheberrecht für Oberschüler/innen in Südtirol (diritti d'autore ...
praktisches Urheberrecht für Oberschüler/innen in Südtirol (diritti d'autore ...praktisches Urheberrecht für Oberschüler/innen in Südtirol (diritti d'autore ...
praktisches Urheberrecht für Oberschüler/innen in Südtirol (diritti d'autore ...Stefan Kontschieder
 
Creative commons in Südtirol_finale version
Creative commons in Südtirol_finale versionCreative commons in Südtirol_finale version
Creative commons in Südtirol_finale versionStefan Kontschieder
 
Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15
Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15
Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15Gesa Maren Schmidt
 
Social Media und Recht 2016 #AFBMC
Social Media und Recht 2016 #AFBMCSocial Media und Recht 2016 #AFBMC
Social Media und Recht 2016 #AFBMCAllFacebook.de
 
Rights statements
Rights statementsRights statements
Rights statementsEllen Euler
 
Urheberrecht 2017 fuer studenten (update-Version)
Urheberrecht 2017 fuer studenten (update-Version)Urheberrecht 2017 fuer studenten (update-Version)
Urheberrecht 2017 fuer studenten (update-Version)Stefan Kontschieder
 
OERlabs-Vortrag II: Potenziale und Fallstricke - OER, Urheberrecht und Creati...
OERlabs-Vortrag II: Potenziale und Fallstricke - OER, Urheberrecht und Creati...OERlabs-Vortrag II: Potenziale und Fallstricke - OER, Urheberrecht und Creati...
OERlabs-Vortrag II: Potenziale und Fallstricke - OER, Urheberrecht und Creati...Matthias Andrasch
 
Workshop "Saisonrückblick - Social Media Recht" auf der re:publica 2013
Workshop "Saisonrückblick - Social Media Recht" auf der re:publica 2013Workshop "Saisonrückblick - Social Media Recht" auf der re:publica 2013
Workshop "Saisonrückblick - Social Media Recht" auf der re:publica 2013Henning Krieg
 
LearningZ: Content, Copyright & Social Media
LearningZ: Content, Copyright & Social MediaLearningZ: Content, Copyright & Social Media
LearningZ: Content, Copyright & Social MediaDigicomp Academy AG
 
FHK-Workshop zum Thema Recht & Lehre 2017
FHK-Workshop zum Thema Recht & Lehre 2017FHK-Workshop zum Thema Recht & Lehre 2017
FHK-Workshop zum Thema Recht & Lehre 2017Michael Lanzinger
 
Crowdsourcing Webinale08 05 27
Crowdsourcing Webinale08 05 27Crowdsourcing Webinale08 05 27
Crowdsourcing Webinale08 05 27culbricht
 
Impulsvortrag Urheberrecht & Internet
Impulsvortrag Urheberrecht & InternetImpulsvortrag Urheberrecht & Internet
Impulsvortrag Urheberrecht & InternetWebmontag MRN
 
Vortrag zum Urheberrecht in der Lehre bei eEducation-Praxistage 2018
Vortrag zum Urheberrecht in der Lehre bei eEducation-Praxistage 2018Vortrag zum Urheberrecht in der Lehre bei eEducation-Praxistage 2018
Vortrag zum Urheberrecht in der Lehre bei eEducation-Praxistage 2018Michael Lanzinger
 
Urheberrecht und E-Learning (TU Dortmund) - überarbeitete Fassung
Urheberrecht und E-Learning (TU Dortmund) - überarbeitete FassungUrheberrecht und E-Learning (TU Dortmund) - überarbeitete Fassung
Urheberrecht und E-Learning (TU Dortmund) - überarbeitete FassungMichael Beurskens
 
Scheuerl: Das Werk-ABC
Scheuerl: Das Werk-ABCScheuerl: Das Werk-ABC
Scheuerl: Das Werk-ABCRaabe Verlag
 

Ähnlich wie Social Media Recht (20)

Urheberrecht II
Urheberrecht IIUrheberrecht II
Urheberrecht II
 
Herausforderung User Generated Content - Chance oder Risiko ?
Herausforderung User Generated Content - Chance oder Risiko ?Herausforderung User Generated Content - Chance oder Risiko ?
Herausforderung User Generated Content - Chance oder Risiko ?
 
praktisches Urheberrecht für Oberschüler/innen in Südtirol (diritti d'autore ...
praktisches Urheberrecht für Oberschüler/innen in Südtirol (diritti d'autore ...praktisches Urheberrecht für Oberschüler/innen in Südtirol (diritti d'autore ...
praktisches Urheberrecht für Oberschüler/innen in Südtirol (diritti d'autore ...
 
Creative-Commons-Lizenzen: Verständlich und offen statt undurchschaubar und r...
Creative-Commons-Lizenzen: Verständlich und offen statt undurchschaubar und r...Creative-Commons-Lizenzen: Verständlich und offen statt undurchschaubar und r...
Creative-Commons-Lizenzen: Verständlich und offen statt undurchschaubar und r...
 
Creative commons in Südtirol_finale version
Creative commons in Südtirol_finale versionCreative commons in Südtirol_finale version
Creative commons in Südtirol_finale version
 
Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15
Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15
Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15
 
Social Media und Recht 2016 #AFBMC
Social Media und Recht 2016 #AFBMCSocial Media und Recht 2016 #AFBMC
Social Media und Recht 2016 #AFBMC
 
Rights statements
Rights statementsRights statements
Rights statements
 
Urheberrecht 2017 fuer studenten (update-Version)
Urheberrecht 2017 fuer studenten (update-Version)Urheberrecht 2017 fuer studenten (update-Version)
Urheberrecht 2017 fuer studenten (update-Version)
 
Open Access-Publizieren -- Workshop am ISR
Open Access-Publizieren -- Workshop am ISROpen Access-Publizieren -- Workshop am ISR
Open Access-Publizieren -- Workshop am ISR
 
OERlabs-Vortrag II: Potenziale und Fallstricke - OER, Urheberrecht und Creati...
OERlabs-Vortrag II: Potenziale und Fallstricke - OER, Urheberrecht und Creati...OERlabs-Vortrag II: Potenziale und Fallstricke - OER, Urheberrecht und Creati...
OERlabs-Vortrag II: Potenziale und Fallstricke - OER, Urheberrecht und Creati...
 
Workshop "Saisonrückblick - Social Media Recht" auf der re:publica 2013
Workshop "Saisonrückblick - Social Media Recht" auf der re:publica 2013Workshop "Saisonrückblick - Social Media Recht" auf der re:publica 2013
Workshop "Saisonrückblick - Social Media Recht" auf der re:publica 2013
 
LearningZ: Content, Copyright & Social Media
LearningZ: Content, Copyright & Social MediaLearningZ: Content, Copyright & Social Media
LearningZ: Content, Copyright & Social Media
 
FHK-Workshop zum Thema Recht & Lehre 2017
FHK-Workshop zum Thema Recht & Lehre 2017FHK-Workshop zum Thema Recht & Lehre 2017
FHK-Workshop zum Thema Recht & Lehre 2017
 
Das Leistungsschutzrecht im Monitoring
Das Leistungsschutzrecht im MonitoringDas Leistungsschutzrecht im Monitoring
Das Leistungsschutzrecht im Monitoring
 
Crowdsourcing Webinale08 05 27
Crowdsourcing Webinale08 05 27Crowdsourcing Webinale08 05 27
Crowdsourcing Webinale08 05 27
 
Impulsvortrag Urheberrecht & Internet
Impulsvortrag Urheberrecht & InternetImpulsvortrag Urheberrecht & Internet
Impulsvortrag Urheberrecht & Internet
 
Vortrag zum Urheberrecht in der Lehre bei eEducation-Praxistage 2018
Vortrag zum Urheberrecht in der Lehre bei eEducation-Praxistage 2018Vortrag zum Urheberrecht in der Lehre bei eEducation-Praxistage 2018
Vortrag zum Urheberrecht in der Lehre bei eEducation-Praxistage 2018
 
Urheberrecht und E-Learning (TU Dortmund) - überarbeitete Fassung
Urheberrecht und E-Learning (TU Dortmund) - überarbeitete FassungUrheberrecht und E-Learning (TU Dortmund) - überarbeitete Fassung
Urheberrecht und E-Learning (TU Dortmund) - überarbeitete Fassung
 
Scheuerl: Das Werk-ABC
Scheuerl: Das Werk-ABCScheuerl: Das Werk-ABC
Scheuerl: Das Werk-ABC
 

Mehr von Michael Rohrlich

Grundlagen Computerstrafrecht & Datenschutzrecht
Grundlagen Computerstrafrecht & DatenschutzrechtGrundlagen Computerstrafrecht & Datenschutzrecht
Grundlagen Computerstrafrecht & DatenschutzrechtMichael Rohrlich
 
Elektronische Signatur: Die rechtssichere Anwendung in der täglichen Praxis
Elektronische Signatur: Die rechtssichere Anwendung in der täglichen PraxisElektronische Signatur: Die rechtssichere Anwendung in der täglichen Praxis
Elektronische Signatur: Die rechtssichere Anwendung in der täglichen PraxisMichael Rohrlich
 
Datenschutz-Folgenabschätzung
Datenschutz-FolgenabschätzungDatenschutz-Folgenabschätzung
Datenschutz-FolgenabschätzungMichael Rohrlich
 
Impressum & Datenschutzerklärung
Impressum &  DatenschutzerklärungImpressum &  Datenschutzerklärung
Impressum & DatenschutzerklärungMichael Rohrlich
 
Social Media & Datenschutzrecht
Social Media & DatenschutzrechtSocial Media & Datenschutzrecht
Social Media & DatenschutzrechtMichael Rohrlich
 
Datenschutz-Management-System - warum, was wie?
Datenschutz-Management-System - warum, was wie?Datenschutz-Management-System - warum, was wie?
Datenschutz-Management-System - warum, was wie?Michael Rohrlich
 
Online-Shop: Das müssen Sie wissen über Vertragsschluss, AGB, Gewährleistung ...
Online-Shop: Das müssen Sie wissen über Vertragsschluss, AGB, Gewährleistung ...Online-Shop: Das müssen Sie wissen über Vertragsschluss, AGB, Gewährleistung ...
Online-Shop: Das müssen Sie wissen über Vertragsschluss, AGB, Gewährleistung ...Michael Rohrlich
 
Onlineshop: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf
Onlineshop: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess aufOnlineshop: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf
Onlineshop: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess aufMichael Rohrlich
 
Die Betroffenenrechte im Datenschutz
Die Betroffenenrechte im DatenschutzDie Betroffenenrechte im Datenschutz
Die Betroffenenrechte im DatenschutzMichael Rohrlich
 
Begriffe und Grundsätze des Datenschutzrechts
Begriffe und Grundsätze des DatenschutzrechtsBegriffe und Grundsätze des Datenschutzrechts
Begriffe und Grundsätze des DatenschutzrechtsMichael Rohrlich
 
Die Betroffenenrechte im Datenschutz
Die Betroffenenrechte im DatenschutzDie Betroffenenrechte im Datenschutz
Die Betroffenenrechte im DatenschutzMichael Rohrlich
 
Sichere Datenübermittlung ins Ausland
Sichere Datenübermittlung ins AuslandSichere Datenübermittlung ins Ausland
Sichere Datenübermittlung ins AuslandMichael Rohrlich
 
Datenschutz Update Juli 2021
Datenschutz Update Juli 2021Datenschutz Update Juli 2021
Datenschutz Update Juli 2021Michael Rohrlich
 
Datenverarbeitung durch Dritte
Datenverarbeitung durch DritteDatenverarbeitung durch Dritte
Datenverarbeitung durch DritteMichael Rohrlich
 
Die zentralen Pflichten von Verantwortlichen
Die zentralen Pflichten von VerantwortlichenDie zentralen Pflichten von Verantwortlichen
Die zentralen Pflichten von VerantwortlichenMichael Rohrlich
 
E-Commerce-Recht - Vertragsfragen
E-Commerce-Recht - VertragsfragenE-Commerce-Recht - Vertragsfragen
E-Commerce-Recht - VertragsfragenMichael Rohrlich
 
E-Commerce-Recht - So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf
E-Commerce-Recht - So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess aufE-Commerce-Recht - So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf
E-Commerce-Recht - So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess aufMichael Rohrlich
 
E-Commerce-Recht: So erstellen Sie Ihre Datenschutzerklärung, Cookies und Soc...
E-Commerce-Recht: So erstellen Sie Ihre Datenschutzerklärung, Cookies und Soc...E-Commerce-Recht: So erstellen Sie Ihre Datenschutzerklärung, Cookies und Soc...
E-Commerce-Recht: So erstellen Sie Ihre Datenschutzerklärung, Cookies und Soc...Michael Rohrlich
 
E-Commerce-Recht: So gestalten Sie ein rechtskonformes Impressum
E-Commerce-Recht: So gestalten Sie ein rechtskonformes ImpressumE-Commerce-Recht: So gestalten Sie ein rechtskonformes Impressum
E-Commerce-Recht: So gestalten Sie ein rechtskonformes ImpressumMichael Rohrlich
 

Mehr von Michael Rohrlich (20)

Grundlagen Computerstrafrecht & Datenschutzrecht
Grundlagen Computerstrafrecht & DatenschutzrechtGrundlagen Computerstrafrecht & Datenschutzrecht
Grundlagen Computerstrafrecht & Datenschutzrecht
 
Elektronische Signatur: Die rechtssichere Anwendung in der täglichen Praxis
Elektronische Signatur: Die rechtssichere Anwendung in der täglichen PraxisElektronische Signatur: Die rechtssichere Anwendung in der täglichen Praxis
Elektronische Signatur: Die rechtssichere Anwendung in der täglichen Praxis
 
Datenschutz-Folgenabschätzung
Datenschutz-FolgenabschätzungDatenschutz-Folgenabschätzung
Datenschutz-Folgenabschätzung
 
Impressum & Datenschutzerklärung
Impressum &  DatenschutzerklärungImpressum &  Datenschutzerklärung
Impressum & Datenschutzerklärung
 
Social Media & Datenschutzrecht
Social Media & DatenschutzrechtSocial Media & Datenschutzrecht
Social Media & Datenschutzrecht
 
Datenschutz-Management-System - warum, was wie?
Datenschutz-Management-System - warum, was wie?Datenschutz-Management-System - warum, was wie?
Datenschutz-Management-System - warum, was wie?
 
Online-Shop: Das müssen Sie wissen über Vertragsschluss, AGB, Gewährleistung ...
Online-Shop: Das müssen Sie wissen über Vertragsschluss, AGB, Gewährleistung ...Online-Shop: Das müssen Sie wissen über Vertragsschluss, AGB, Gewährleistung ...
Online-Shop: Das müssen Sie wissen über Vertragsschluss, AGB, Gewährleistung ...
 
Onlineshop: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf
Onlineshop: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess aufOnlineshop: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf
Onlineshop: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf
 
Die Betroffenenrechte im Datenschutz
Die Betroffenenrechte im DatenschutzDie Betroffenenrechte im Datenschutz
Die Betroffenenrechte im Datenschutz
 
Begriffe und Grundsätze des Datenschutzrechts
Begriffe und Grundsätze des DatenschutzrechtsBegriffe und Grundsätze des Datenschutzrechts
Begriffe und Grundsätze des Datenschutzrechts
 
Die Betroffenenrechte im Datenschutz
Die Betroffenenrechte im DatenschutzDie Betroffenenrechte im Datenschutz
Die Betroffenenrechte im Datenschutz
 
Sichere Datenübermittlung ins Ausland
Sichere Datenübermittlung ins AuslandSichere Datenübermittlung ins Ausland
Sichere Datenübermittlung ins Ausland
 
Datenschutz Update Juli 2021
Datenschutz Update Juli 2021Datenschutz Update Juli 2021
Datenschutz Update Juli 2021
 
Datenverarbeitung durch Dritte
Datenverarbeitung durch DritteDatenverarbeitung durch Dritte
Datenverarbeitung durch Dritte
 
Datenschutz im Internet
Datenschutz im InternetDatenschutz im Internet
Datenschutz im Internet
 
Die zentralen Pflichten von Verantwortlichen
Die zentralen Pflichten von VerantwortlichenDie zentralen Pflichten von Verantwortlichen
Die zentralen Pflichten von Verantwortlichen
 
E-Commerce-Recht - Vertragsfragen
E-Commerce-Recht - VertragsfragenE-Commerce-Recht - Vertragsfragen
E-Commerce-Recht - Vertragsfragen
 
E-Commerce-Recht - So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf
E-Commerce-Recht - So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess aufE-Commerce-Recht - So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf
E-Commerce-Recht - So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf
 
E-Commerce-Recht: So erstellen Sie Ihre Datenschutzerklärung, Cookies und Soc...
E-Commerce-Recht: So erstellen Sie Ihre Datenschutzerklärung, Cookies und Soc...E-Commerce-Recht: So erstellen Sie Ihre Datenschutzerklärung, Cookies und Soc...
E-Commerce-Recht: So erstellen Sie Ihre Datenschutzerklärung, Cookies und Soc...
 
E-Commerce-Recht: So gestalten Sie ein rechtskonformes Impressum
E-Commerce-Recht: So gestalten Sie ein rechtskonformes ImpressumE-Commerce-Recht: So gestalten Sie ein rechtskonformes Impressum
E-Commerce-Recht: So gestalten Sie ein rechtskonformes Impressum
 

Social Media Recht

  • 1. „Social-Media-Recht“ Vortrag für die IHK Siegen am 23.09.2020, 10.00 – 14.00 Uhr
  • 2. Dozent Rechtsanwalt Michael Rohrlich 2 zugelassen als Rechtsanwalt seit 03/2003 TÜV Süd zertifizierter Datenschutzbeauftragter (DSB-TÜV) seit 06/2012 Vorstandsmitglied des Webmasters Europe e.V. seit 09/2010 Mitglied im Expertenrat desWebmasters Europe e.V. seit 03/2019 Fachautor seit 1997 / Buchautor seit 2005 Dozent seit 1998 Video-Trainer bei LinkedIn Learning / Microsoft (ehem. video2brain) seit 07/2012
  • 4. Inhalt / Übersicht 1. Einführung / Überblick 2.Inhalte (Urheberrecht, Recht am eigenen Bild) 3. Anbieterkennzeichnung (Impressum) 4.Datenschutzrecht 5.Haftung für Inhalte / Links 4
  • 5. Inhalt / Übersicht 1. Einführung / Überblick 2.Inhalte (Urheberrecht, Recht am eigenen Bild) 3. Anbieterkennzeichnung (Impressum) 4.Datenschutzrecht 5.Haftung für Inhalte / Links 5
  • 6. 1. Einführung / Überblick Social Media Definition:  „Ein soziales Netzwerk ist ein Onlinedienst, der die Möglichkeit zu Informationsaustausch und Beziehungsaufbau bietet. […] Auf der technischen Grundlage eines sozialen Mediums (Social Media), das als Plattform zum wechselseitigen Austausch von Meinungen, Erfahrungen und Informationen eingesetzt wird, ergibt sich ein abgrenzbares soziales Netzwerk von Nutzern mit von ihnen erzeugten Inhalten.“ (Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Soziales_Netzwerk_(Internet), 05.08.2020, 10.30 Uhr) 6
  • 7. 1. Einführung / Überblick Social Media 7 Facebook Twitter LinkedIn Instagram Snapchat Tik-Tok WhatsApp Youtube Pinterest …
  • 8. 1. Einführung / Überblick Social Media  Unterscheidung: rein private oder geschäftliche Nutzung?  entscheidende Weichenstellung insbesondere für… Impressumspflicht Markenrecht Wettbewerbsrecht Datenschutzrecht 8
  • 9. 1. Einführung / Überblick Social Media  Gewinnerzielung ist für Einstufung als „geschäftlich“ nicht erforderlich, auch nicht-kommerzielle Angebote können „geschäftlich“ sein  abhängig von objektiven Bewertungskriterien  abonnierbare Profile werden i.d.R. als gewerblich eingestuft 9
  • 10. 1. Einführung / Überblick Social Media  Beispiele für Wettbewerbsverstöße:  Einsatz von „Fake-Likes“  Herabwürdigung eines Konkurrenten  „Schleichwerbung“  falsche Preisangaben  … 10
  • 11. Inhalt / Übersicht 1. Einführung / Überblick 2.Inhalte (Urheberrecht, Recht am eigenen Bild) 3. Anbieterkennzeichnung (Impressum) 4.Datenschutzrecht 5.Haftung für Inhalte / Links 11
  • 12. 2. Inhalte Urheberrecht  Urheberrecht regelt Rechte & Pflichten von Urhebern & Rechteinhabern an ihrenWerken  Urheberrechtlich geschützte Werke sind persönliche geistige Schöpfungen auf dem Gebiet von Literatur,Wissenschaft und Kunst (§§ 1, 2 UrhG)  nur Leistungen von Menschen geschützt, nicht vonTieren oder Maschinen 12
  • 13.  Urheberrecht entsteht kraft Gesetzes mit Vollendung / Verkörperung des Werks  also z.B., wenn ein Bild gemalt, ein Text geschrieben, ein Foto geschossen oder ein Video aufgenommen wird 13 2. Inhalte Urheberrecht
  • 14.  für urheberrechtlichen Schutz in Dt. grdsl. keine Registereintragung Kennzeichnung (z.B. „©“ o.ä.) Anbringung von technischen Schutzmaßnahmen (Kopierschutz) erforderlich 14 2. Inhalte Urheberrecht
  • 15.  Ausnahme: Genfer Welturheberrechtsabkommen  Regelwerk zu (fast) weltweiten Vereinheitlichung von Urheber- Standards  Werk gilt mit folgender Angabe international als geschützt: „© [Name des Urhebers] [Jahreszahl]“ 15 2. Inhalte Urheberrecht
  • 16.  Urheber allein entscheidet,  wer,  was,  wann,  wo,  wozu und  wie lange mit seinem Werk machen darf 16 2. Inhalte Urheberrecht
  • 17.  stets konkretes Werk in seiner individuellen Ausgestaltung geschützt  Inhalt / Idee nicht geschützt (Ausnahme: fiktive Geschichten / Romane)  auch sog. „kleine Münze“ geschützt (z.B. kurze Werbetexte, Produktbeschreibungen, Kurzgedichte usw.) 17 2. Inhalte Urheberrecht
  • 18.  Urheberrecht als solches nicht übertragbar  Urheberrecht lediglich vererbbar  aber: Nutzungsrechte können an Dritte übertragen werden (sog. Lizenzen) 18 2. Inhalte Urheberrecht
  • 19.  generelle Schutzdauer: bis 70 Jahre nachTod des Urhebers  Ausnahme: Schutzdauer von simplen Fotos (Schnappschüsse, Selfies…) bis 50 Jahre nach erstmaligem Erscheinen 19 2. Inhalte Urheberrecht
  • 20. 20 2. Inhalte Urheberrecht Werk- Arten (§ 2 Abs. 1 UrhG) Texte Fotos Grafiken Videos Musik Tanzkunst Gemälde wiss. & techn. Darstellungen
  • 21.  auch nicht explizit aufgeführte Werke können geschützt sein  z.B. Computerprogramme, Datenbanken… 21 2. Inhalte Urheberrecht
  • 22.  Voraussetzung für Entstehung des Urheberrechts: ausreichende Schaffenshöhe (oder auch Schöpfungshöhe)  persönliche geistige Schöpfung   alltägliche, routinemäßige Leistung   nicht Quantität, sondern eher Qualität entscheidend  Beispiel:  Online-Produktbeschreibung   einzelnerTweet  22 2. Inhalte Urheberrecht
  • 23.  Sonderfall Fotos: unabhängig von der Qualität eines Fotos unterfällt jede Aufnahme dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes (UrhG)  auch bloße Schnappschüsse aus dem Urlaub oder von Partys  kein Urheber-, aber Leistungsschutzrecht z.B. für  Hersteller von Lichtbildern  ausübenden Künstler  Tonträgerhersteller  Sendeunternehmer  Datenbankhersteller 23 2. Inhalte Urheberrecht
  • 24. 24 2. Inhalte Urheberrecht Rechte des Urhebers Veröffentlichung Bezeichnung als Urheber Unterlassen von Bearbeitungen o.ä. öffentliche Wiedergabe Vervielfältigung Verbreitung
  • 25. 25 2. Inhalte Urheberrecht Ansprüche von Urhebern Auskunft Beseitigung / Unterlassung Überlassung /Vernichtung Schadensersatz Schmerzensgeld
  • 27. zeitliche Schranke: Schutzdauer von max. 70 bzw. 50 Jahren räumliche Schranke: UrhG gilt in D, andere Staaten haben eigenes nationales Recht 27 2. Inhalte Urheberrecht
  • 28. inhaltliche Schranken:  Allgemeinheit (z.B. Zitaterecht, Privatkopie)  Medien (z.B. öffentl. Reden, Berichterstattung)  Gerichte, Behörden, Kirchen & Schulen (z.B. Exemplar für Prozessakte, Kopie für Nutzung im Unterricht)  bestimmte Branchen (z.B. Galerien, Auktionshäuser, Elektrofachhandel) 28 2. Inhalte Urheberrecht
  • 29. Zitaterecht:  Zitat muss Beleg für eigene Leistung sein  eigene Leistung muss im Vordergrund stehen  Zitat muss als solches gekennzeichnet werden  Werke oder Werkteile können zitiert werden (Groß- / Kleinzitat)  Zitat muss Quellenangabe enthalten 29 2. Inhalte Urheberrecht
  • 30.  Zitat Beispiel:  „Ein Zitat […] ist eine wörtlich übernommene Stelle aus einemText oder ein Hinweis auf eine bestimmteTextstelle.“ (Quelle:Wikipedia, http://de.wikipedia.org/wiki/Zitat, 10.03.2016, 09:15 Uhr) 30 2. Inhalte Urheberrecht
  • 31. Bearbeitung fremder Werke:  Abgrenzung zwischen freier und unerlaubter Bearbeitung erforderlich  sog. „Verblassen-Formel“ des BGH: freie Bearbeitung, wenn Züge des ursprünglichen Werks nur noch schwach durchschimmern  durch Bearbeitung muss neues, eigenständiges Werk entstehen  Faustformel: je mehr das Originalwerk noch zu erkennen ist, desto eher ist von einer unzulässigen Bearbeitung auszugehen 31 2. Inhalte Urheberrecht
  • 32. 2. Inhalte Recht am eigenen Bild 32  alle Menschen in Dt. haben das Recht am eigenen Bild  Ausfluss des verfassungs- rechtlich garantierten allg. Persönlichkeitsrechts (Art. 1, 2 GG)  allg. Rechtsgrundlage in Kunsturheberrechtsgesetz (KUG)
  • 33. 2. Inhalte Recht am eigenen Bild  freie Entscheidung, ob ein Foto aufgenommen wird und wofür es verwendet werden soll  Entscheidung muss aufgrund der Möglichkeiten / Gefahren der modernen Digital-Fotografie vor Erstellen der Aufnahme mitgeteilt werden können (DSGVO), jedenfalls aber vor Verwendung der Aufnahme (KUG) 33
  • 34. 2. Inhalte Recht am eigenen Bild  Fotos von Personen, auf denen diese erkennbar abgebildet sind, bedürfen stets der vorherigen Zustimmung (§ 22 KUG)  „erkennbare Abbildung“ schon dann, wenn Person theoretisch erkannt werden kann (tatsächliches Erkennen nicht erforderlich) 34
  • 35. 35 2. Inhalte Recht am eigenen Bild in die Kamera schauen Ort Zeit Begleitung Tattoos Bildunterschrift Körperhaltung etc. Erkennbarkeitmöglichdurch…
  • 36.  Einwilligung muss vorab & freiwillig erteilt werden  abgebildete Person muss ausreichend informiert werden, insbesondere über Widerrufsrecht  Einwilligungserklärung kann ausdrücklich oder konkludent erteilt werden, z.B. schriftlich mündlich schlüssigesVerhalten (Nicken, Handschlag, in die Kamera lächeln…) 36 2. Inhalte Recht am eigenen Bild
  • 37. 37 2. Inhalte Recht am eigenen Bild vorab freiwillig zweckgebunden informiert unmissverständlich aktive Handlung = EINWILLIGUNG
  • 38.  Einwilligung kann grdsl. jederzeit widerrufen werden  allerdings wichtiger Grund erforderlich  Streit seit 25.05.2018: nun DSGVO oder weiterhin KUG anwendbar? -> u.a. OLG Köln: KUG gilt weiter, aber auch DSGVO zu beachten 38 2. Inhalte Recht am eigenen Bild
  • 39. 39 2. Inhalte Recht am eigenen Bild Zeitgeschichte • z.B. Politiker-Auftritt Beiwerk • z.B.Tourist neben Kölner Dom Versammlung etc. • z.B. Fußballspiel, Konzert… Kunstwerk • z.B. Illustration eines wiss.Textes Ausnahmen des Einwilligungsgrundsatzes (§ 23 KUG)
  • 40.  Bilder von Promis  Prinzip: Einwilligungsgrundsatz & Ausnahmen (gem. §§ 22, 23 KunstUrhG)  Besonderheit: Fotos von Prominenten / Personen des öffentlichen Lebens 40 2. Inhalte Recht am eigenen Bild
  • 41.  „Dreiteilung“:  sog. absoluten Personen der Zeitgeschichte („A-Promis“): Fotos in der Regel ohne Einwilligung erlaubt, nur Privat- / Intimsphäre geschützt  sog. relativen Personen der Zeitgeschichte (durch bestimmtes Ereignis bekannte Personen): Fotos ohne Zustimmung nur im Zusammenhang mit Ereignis erlaubt  Menschen „wie Du & ich“: Fotos nur ausnahmsweise ohne Zustimmung erlaubt (§§ 22, 23 KunstUrhG) 41 2. Inhalte Recht am eigenen Bild
  • 42.  Dreiteilung nicht „in Stein gemeißelt“, dient als Orientierungshilfe  Faustformel: je bekannter ein Mensch ist, desto eher darf er ohne Einwilligung fotografiert werden  Zweifelsregelung: schriftliche Einwilligung einholen 42 2. Inhalte Recht am eigenen Bild
  • 43.  Werbung mit Promi-Fotos:  Grundsatz: keine Nutzung der Aufnahme zuWerbezwecken ohne vorherige Zustimmung  Ausnahme: kommerzielleVerwendung ausnahmsweise aufgrund der Meinungsfreiheit ok, wenn nicht nur wirtschaftl. Interessen, sondern auch gewisser Informationsgehalt (z.B. bei kritischem Bezug der Werbung auf aktuelles Ereignis aus Politik, Kultur oder Sport)  Gegenausnahme: es darf nicht der Eindruck erweckt werden, dass der abgebildete Promi sich mit beworbenem Produkt identifiziert 43 2. Inhalte Recht am eigenen Bild
  • 44.  Fotos von Minderjährigen  zu differenzieren zwischen  Anfertigung des Fotos  Verwendung des Fotos 44 2. Inhalte Recht am eigenen Bild
  • 45.  Anfertigung des Fotos: Minderjährige können selbst einwilligen  denn es handelt sich nicht um ein Rechtsgeschäft, sondern um einen Realakt 45 2. Inhalte Recht am eigenen Bild
  • 46.  Verwendung des Fotos:  < 14 Jahren: Erziehungsberechtigte müssen gefragt werden  14 - 18 Jahre: Jugendlichen können ggf. selbst zustimmen (Einsichtsfähigkeit?)  > 18 Jahren:Volljährigkeit, eigene Entscheidung 46 2. Inhalte Recht am eigenen Bild
  • 47.  Grenze von 14 Jahren nicht festgelegt, dient als Orientierungshilfe  bei Jugendlichen primär auf individuelle Einsichtsfähigkeit abzustellen  im Zweifel: schriftliche Einwilligung von beiden Erziehungsberechtigten einholen 47 2. Inhalte Recht am eigenen Bild
  • 48. Exkurs: Urheberkennzeichnung  Urheber hat grdsl. Anspruch auf Nennung als Urheber  Praxis-Problem beiVerwendung fremder Fotos aufWebsites: Anbringung der Urheberkennzeichnung  insoweit unproblematisch:Verwendung selbst aufgenommener Fotos (eigene Entscheidung, ob Kennzeichnung oder nicht) 48 2. Inhalte Urheberrecht / Recht am eigenen Bild
  • 49.  uneinheitliche Rechtsprechung:  Angabe an zentraler Stelle ausreichend (z.B. Impressum)  Kennzeichnung in „unmittelbarer Nähe“ des Fotos (z.B. Bildunterschrift)  Nennung des Urhebers im Bild selbst (z.B. durch Signatur, Wasserzeichen etc.)  Urheberangabe im Dateinamen, wenn Bild durch Eingabe der URL direkt abrufbar (Einzelentscheidung, von 2. Instanz aufgehoben) 49 2. Inhalte Urheberrecht / Recht am eigenen Bild
  • 50.  uneinheitliche Lizenzbestimmungen:  Individualvereinbarung mit einzelnem Urheber / Rechteinhaber (z.B. Fotograf, Mitarbeiter…)  versch. Betreiber von Stock-Foto-Diensten (Bilddatenbanken, z.B. Fotolia, Getty Images, Pixelio) mit unterschiedlichen Vorgaben für Urheberkennzeichnungen bzgl.  Ort (einzelne Site, zentrale Stelle, am Bild…)  Form („© Fotografenname / PIXELIO“ etc.) 50 2. Inhalte Urheberrecht / Recht am eigenen Bild
  • 51.  Beispiel Pixelio-Nutzungsbestimmungen:  „© Fotografenname / PIXELIO“ (inkl. sprechendem Link auf Pixelio-Website)  in der „für die jeweiligeVerwendung üblichenWeise und soweit technisch möglich am Bild selbst oder am Seitenende“  „Bei der isolierten Darstellung des Bildes durch direkten Aufruf der Bild-URL ist eine Urheberbenennung nicht erforderlich.“ 51 2. Inhalte Urheberrecht / Recht am eigenen Bild
  • 52.  Beispiel Nutzungsbestimmungen Adobe Stock (ehem. Fotolia):  „Es muss nur dann ein Bildnachweis hinzugefügt werden, wenn das Bild in einem redaktionellen Beitrag oder in sozialen Medien verwendet wird.Wenn Sie Editorial-Bilder in Druck-Erzeugnissen, Websites, Blogs usw. verwenden, muss die auf der Adobe Stock- Website und im IPTC-Feld für die Quellenangabe angegebene Quellenangabe enthalten sein.“  Beispiel: „Agenturname/Autorenname – stock.adobe.com“. 52 2. Inhalte Urheberrecht / Recht am eigenen Bild
  • 53.  Praxistipp Urheberkennzeichnung:  Vorgaben des Urhebers / Rechteinhabers befolgen  im Zweifel jeweils in unmittelbarer Nähe jedes einzelnen Bildes (z.B. Bildunterschrift)  Urhebernennung im Dateinamen wohl nicht nötig  falls möglich lizenzfreies Material nutzen (Achtung: auch hier kann u.U. Urhebernennung erforderlich sein!) 53 2. Inhalte Urheberrecht / Recht am eigenen Bild
  • 54. Spezialproblem Social Media:  Wertungswiderspruch in den AGB der sozialen Netzwerke auf der einen & z.B. Stock-Foto-Anbietern auf der anderen Seite  Stock-Fotos: „normale“ Lizenzen lassen oftmals die Weitergabe bzw. die Veröffentlichung auf anderen als der Website des Rechteerwerbers nicht zu  Soziale Medien: regelmäßig AGB-Klauseln, welche die Übertagung der Rechte an allen Nutzer-Inhalten fordern 54 2. Inhalte Urheberrecht / Recht am eigenen Bild
  • 55.  Konsequenzen für die Praxis:  immer die exakten Lizenzbestimmungen beachten!  im Zweifel vorab mit Urheber / Rechteinhaber klären, wofür genau das jeweilige Material genutzt werden kann  Vorsicht vor Nutzung von Social Plugins auf Sites mit Bildmaterial ohneWeitergabe- / Social-Media-Klausel  ideal: Erwerb von lizenzfreiem Material oder speziellen Social- Media-Lizenzen 55 2. Inhalte Urheberrecht / Recht am eigenen Bild
  • 56.  Bsp.: Adobe Stock (ehem. Fotolia)  „Für dieVerwendung unbearbeiteter Bilder auf Social-Media- Seiten können Sie die Social-Media-optimierte Versionen der Datei herunterladen und verwenden, die bereits die Copyright- Informationen erkennbar innerhalb der Bilddatei enthält und in der richtigen Größe vorliegt. Achten Sie darauf, keine Copyright- Informationen zu entfernen.“ 56 2. Inhalte Urheberrecht / Recht am eigenen Bild
  • 57.  Bsp.: Pixabay  „Bilder undVideos auf Pixabay werden unter der Pixabay Lizenz mit den folgenden Bedingungen zurVerfügung gestellt. Durch die Pixabay Lizenz erhältst Du ein unwiderrufliches, weltweites, nicht exklusives und gebührenfreies Recht, die Bilder undVideos für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke zu verwenden, herunterzuladen, zu kopieren und zu verändern. Eine Nennung des Bildautors bzw. von Pixabay ist nicht erforderlich, wir wissen jedoch eine freiwillige Quellenangabe zu schätzen.“ 57 2. Inhalte Urheberrecht / Recht am eigenen Bild
  • 58.  Checkliste: zulässige Inhalte fürWebsites / Social Media selbst geschaffene Inhalte (die nicht gegen Gesetze verstoßen oder sittenwidrig sind) fremde Inhalte mit Einwilligung für konkretenVerwendungszeck (z.B. für Print- und / oder Online-Nutzung etc.) Inhalte ohne ausreichende Schaffenshöhe (Abgrenzung schwierig) sog. gemeinfreie Inhalte (z.B. Urteils- oder Gesetzestexte) Zitate (nur als Beleg für eigene Leistung, mit Kennzeichnung & Quellennachweis) Personen-Fotos (im Zweifel mit Einwilligung des / der Abgebildeten) 2. Inhalte Urheberrecht / Recht am eigenen Bild 58
  • 59. Inhalt / Übersicht 1. Einführung / Überblick 2.Inhalte (Urheberrecht, Recht am eigenen Bild) 3. Anbieterkennzeichnung (Impressum) 4.Datenschutzrecht 5.Haftung für Inhalte / Links 59
  • 60. 3. Anbieterkennzeichnung Impressum  Impressum enthält inhaltlichVerantwortlichen für Website  jeder nicht nur rein private Web-Auftritt benötigt ein Impressum  Pflicht für Webshops (auch Amazon Marketplace, eBay Powerseller etc.), Unternehmens-Website / -Social-Media- Auftritt, Influencer-Kanal, ggf. aber auch für Blog (z.B. bei eingebundener Werbung) 60
  • 62. „klar erkennbar“:  für objektive Dritte verständliche Bezeichnung des Menüpunktes  ideal: „Impressum“, „Kontakt“ oder „Anbieterkennzeichnung“  nicht zu kreativ werden, Besucher müssen ohneWeiteres erkennen können, wo das Impressum zu finden ist 62 3. Anbieterkennzeichnung Impressum
  • 63. „leicht auffindbar“:  Nutzer müssen mit max. 2 Mausklicks zu den Pflichtangaben gelangen  ideal: Menüpunkt in Hauptnavigation oder Site-Footer bzw. – Header  jedenfalls nicht in Menüstruktur „verstecken“  unterschiedliche Darstellung auf versch. Endgeräten (Tablet, Smartphone…) beachten 63 3. Anbieterkennzeichnung Impressum
  • 64. „ständig erreichbar“:  Menüpunkt muss von jeder Einzelseite aus gleichermaßen gut erreichbar sein  ideal: Platzierung in Hauptnavigation oder Site-Footer bzw. – Header  auch z.B. bei teilweisen Abschaltungen / Umstrukturierungen der Website muss Menüpunkt auffindbar sein 64 3. Anbieterkennzeichnung Impressum
  • 65. Pflichtangaben im Impressum (allg.):  Vor- und Nachname / Firma inkl. Rechtsformzusatz  ladungsfähige Anschrift  Kontaktdaten (Tel., E-Mail, ggf. Fax)  Vertretungsberechtigte (z.B. GmbH-Geschäftsführer)  Registernr. & Registergericht (z.B. bei GmbH)  Umsatzsteuer-ID-Nr. (falls vorhanden)  InhaltlichVerantwortlicher (natürliche Person) 3. Anbieterkennzeichnung Impressum 65
  • 66. Pflichtangaben im Impressum (reglementierte Berufe):  Berufsbezeichnung (z.B. Rechtsanwalt, Arzt, Apotheker…) & Land, in dem sie verliehen wurde  Kammer / Aufsichtsbehörde (inkl. Anschrift & Kontaktdaten)  Berufsrecht (Nennung & Link) 3. Anbieterkennzeichnung Impressum 66
  • 67. Pflichtangaben E-Commerce; sinnvoll (aber nicht zwingend) im Impressum:  Hinweis auf OS-Plattform (Hinweistext + anklickbarer Link zu „http://ec.europa.eu/consumers/odr“)  Hinweis auf alternative Streitbeilegung gem.VSBG  Öffnungs- / Service-Zeiten (inkl. Kontaktdaten) gem. UWG 3. Anbieterkennzeichnung Impressum 67
  • 68. Angaben (optional), z.T. sinnvoll im Impressum:  Urheberrechtsnachweise (z.B. für Stock-Fotos)  Angaben gemäß DL-InfoV (bei Dienstleistungen)  Haftungshinweis („Disclaimer“)  Sonstiges (Bankverbindung, Öffnungszeiten…) 3. Anbieterkennzeichnung Impressum 68
  • 69. Impressum MustermannGmbH Geschäftsführer: Max Mustermann Musterstr. 123 12345 Musterhausen Tel. 020-12345678, Fax: 020-12345679, E-Mail: info@mustermann.de Handelsregistereintrag:AG Musterhausen, Nr. HRB 1234 Umsatzsteuer-Identifikationsnr. :DE 123456789 Service / Reklamationen:UnserenService erreichenSie werktags von 9 – 17 Uhr unter derTelefonnr. 020-987654321 sowie per E-Mail unter service@mustemann-gmbh.de. Inhaltlich verantwortlich: Marion Mustermann (Anschrift s.o.) Infos zur Online-Streitbeilegung: Die Internetplattform zurOnline-Beilegung vonStreitigkeiten der EU („OS-Plattform“) ist unter folgendem Link erreichbar: www.ec.europa.eu/consumers/odr (E-Mail- Adresse s.o.). Infos zur alternativen Streitbeilegung:Wir sind zur Beilegung von Streitigkeiten mitVerbrauchern vor einerSchlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet. MUSTER-IMPRESSUM 3. Anbieterkennzeichnung Impressum 69
  • 71. Inhalt / Übersicht 1. Einführung / Überblick 2.Inhalte (Urheberrecht, Recht am eigenen Bild) 3. Anbieterkennzeichnung (Impressum) 4.Datenschutzrecht 5.Haftung für Inhalte / Links 71
  • 72. 4. Datenschutzrecht Grundlagen  Datenschutz = Schutz personenbezogener Daten von Menschen  Ausfluss des allg. Persönlichkeitsrechts (Art. 1, 2 GG): Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung  basierend auf Art. 8 EU-Grundrechtecharta (Recht auf Schutz personenbezogener Daten) 72
  • 73. 4. Datenschutzrecht Grundlagen  gesetzliche Grundlagen:  dt. Grundgesetz / EU-Grundrechtecharta  EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)  Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)  einzelne Landesdatenschutzgesetze  IT-Sicherheitsgesetz (z.B. § 13 Abs. 7TMG)  Telemediengesetz (TMG)  Telekommunikationsgesetz (TKG)  BSI-Gesetz / Kritis-Verordnung (BSI-KritisV)  Regelungen für Geheimdienste (BKA-Gesetz, MAD-Gesetz, BND-Gesetz)  branchenspezifische, spezialgesetzliche Regelungen, u.a.Transplantationsgesetz (TPG)  etc. etc. 73
  • 74. 4. Datenschutzrecht Grundlagen  „personenbezogenen Daten“ als zentraler Begriff des Datenschutzrechts  sehr weitreichend  nur reine Unternehmens- oder Maschinendaten nicht erfasst (z.B. Bilanzen, Statistiken, Konstruktionspläne o.ä.) 74
  • 75. 4. Datenschutzrecht Grundlagen  personenbezogene Daten:  alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen (der sog. „Betroffene“).  2 Definitionen: „personenbezogene Daten“ & „Betroffener“ 75
  • 76. 4. Datenschutzrecht Grundlagen  Identifizierbar ist eine Person dann, wenn sie direkt oder indirekt anhand von bestimmten Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der  physischen,  physiologischen,  genetischen,  psychischen,  wirtschaftlichen,  kulturellen oder  sozialen  Identität dieser Person sind 76
  • 77. 4. Datenschutzrecht Grundlagen 77 • Name • Anschrift • … persönliche Daten • Bankverbindung • Überweisung • … Finanzdaten • Größe • Gewicht • Haarfarbe • … allg. äußerliche Merkmale • Fingerabdruck • DNA-Probe • … biometrische Daten • erkennbar abgebildete Personen Fotos • AU- Bescheinigung • Diagnose • … Gesundheitsdaten • AC – XY 1234 Kfz-Kennzeichen • dynamisch & statisch IP-Adressen BeispielepersonenbezogenerDaten:
  • 78. 4. Datenschutzrecht Grundlagen 78 besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 Abs. 1 DSGVO) rassische / ethnische Herkunft politische Meinungen religiöse / weltanschauliche Überzeugungen Gewerkschaftszugehörigkeit genetische & biometrische Daten allg. Gesundheitsdaten Daten über Sexualleben / sexuelle Orientierung
  • 79. 4. Datenschutzrecht Grundlagen Verantwortliche Stelle: natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel derVerarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet -> Behörden, Unternehmen & Vereine erfasst 79
  • 80. 4. Datenschutzrecht Grundlagen Verarbeitung von Daten: jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten sehr weitgehender Begriff, egal ob es sich um normale oder besondere personenbezogene Daten handelt 80
  • 82. 4. Datenschutzrecht Grundlagen 82Datenschutz-Grundsätze Rechtmäßigkeit Transparenz Treu und Glauben Zweckbindung Datenminimierung Richtigkeit Speicherbegrenzung Integrität & Vertraulichkeit
  • 83. 4. Datenschutzrecht Grundlagen  Grundsatz der Rechtmäßigkeit:  Verbot mit Erlaubnisvorbehalt  JedeVerarbeitung personenbezogener Daten ist grdsl. unzulässig, sofern keine Ausnahme vorliegt. 83
  • 85. 4. Datenschutzrecht Grundlagen Interessenabwägung:  Interessen desVerantwortlichen vs. Interessen des Betroffenen  berechtigte Interessen desVerantwortlichen müssen Interessen des / der Betroffenen überwiegen  Verantwortlicher hat Nachweispflicht 85
  • 86. 4. Datenschutzrecht Grundlagen Einwilligung:  jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung  ausreichende Informationen vor Einwilligungserklärung (Mindestinhalt: verantwortliche Stelle, Zweck & Umfang der Einwilligung, Widerrufsrecht)  Schriftform keine Pflicht, aber sinnvoll (Nachweispflicht!) 86
  • 87. 4. Datenschutzrecht Grundlagen 87 vorab freiwillig zweckgebunden informiert unmissverständlich aktive Handlung = EINWILLIGUNG
  • 88. 4. Datenschutzrecht Grundlagen gesetzl. Ausnahmetatbestände (DSGVO):  zur Erfüllung einesVertrages (z.B. Bestellung im Onlineshop)  zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen (z.B. Angebotsanfrage)  aufgrund rechtlicherVerpflichtung (z.B. steuerrechtliche Aufbewahrungsfristen)  Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder eines Dritten (z.B.Verarbeitung von Gesundheitsdaten zum Schutz vor Epidemien oder aus humanitären Gründen)  Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe / Ausübung öffentlicher Gewalt (z.B. „Knöllchen“ vom Ordnungsamt) 88
  • 89. 4. Datenschutzrecht Grundlagen  Grundsatz der Zweckbindung:  Personenbezogene Daten müssen für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarendenWeise weiterverarbeitet werden (wenige Ausnahmen u.a. für wissenschaftl. Forschungszwecke) 89
  • 90. 4. Datenschutzrecht Grundlagen  Grundsatz der Speicherbegrenzung:  Personenbezogene Daten müssen in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für den Zweck derVerarbeitung erforderlich ist (wenige Ausnahmen u.a. für wissenschaftl. Forschungszwecke)  -> Löschkonzept! 90
  • 91. 4. Datenschutzrecht Grundlagen  Grundsatz der Datensicherheit:  Ziele: Vertraulichkeit, Integrität &Verfügbarkeit der Daten  Es müssen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergriffen werden, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten.  unter Berücksichtigung  des Stands derTechnik,  der Kosten sowie  der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke derVerarbeitung 91
  • 92. 4. Datenschutzrecht Grundlagen  EuGH, „FashionID“-Urt. v. 29.7.2019, C-40/17:  gemeinsame Verantwortlichkeit von Facebook & Fanpage- Betreiber bzw. Nutzer von Social Plugins  Gerichtsentscheidung primär nur auf Facebook & Fanpage- Betreiber anwendbar, aber auch auf andere soziale Netzwerke übertragbar 92
  • 93. 4. Datenschutzrecht Grundlagen  Betrieb von Social-Media-Accounts:  Abschluss eines Vertrages über gemeinsame Verantwortlichkeit (sog. Joint Controllership gem. Art. 26 DSGVO) – z.Zt. nur bei Facebook möglich  Datenschutzerklärung für Social-Media-Account  Praxis-Tipp: Anpassung derWebsite-Datenschutzerklärung  Verweis von Social-Media-Accounts aufWebsite  per sprechendem Link (z.B. „Datenschutzerklärung: www.xyz.de/datenschutz“ o.ä.)  „Rückverweis“ auf soziale Medien 93
  • 94. 4. Datenschutzrecht Datenschutzerklärung  jede nicht nur rein privateWebsite benötigt eine Datenschutzerklärung (DSE)  das gilt entsprechend auch für Social-Media-Profile  „neue“ inhaltliche Anforderungen seit 25. Mai 2018 (DSGVO) 94
  • 95. 4. Datenschutzrecht Datenschutzerklärung  Gestaltung des DSE-Menüpunkts: vergleichbar mit Impressum- Menüpunkt (ideal: „Datenschutz“-Menüpunkt in Haupt-Navigation oderWebsite-Footer)  DSE in  präziser,  transparenter,  verständlicher und  leicht zugänglicher Form  sowie in einer  klaren und  einfachen Sprache 95
  • 96. 4. Datenschutzrecht Datenschutzerklärung  Tipps für die Umsetzung in die Praxis:  Responsive Design  ggf. vorangestelltes Inhaltsverzeichnis mitVerlinkung zu den jeweiligen Unterpunkten („anchor links“)  ggf. „mehrstufige Darstellung“ (vgl. XING.de)  ggf. „Aufklapp-Darstellung“ („Ziehharmonika-Effekt“, z.B. mit HTML5‐Befehlen <details> und <summary>) 96
  • 98.  DSE-Inhalte (allg.), insbesondere:  Namen & Kontaktdaten desVerantwortlichen  ggf. Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten  Zwecke der Datenverarbeitung & deren Rechtsgrundlage  ggf. Empfänger oder Kategorien von Empfängern  ggf. Absicht der Übermittlung an Drittland oder intern. Organisation + Grundlage für deren Zulässigkeit  ggf. Angabe des berechtigten Interesses  Dauer der Datenspeicherung bzw. Kriterien für die Festlegung dieser Dauer  Hinweis auf Betroffenenrechte (Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Widerspruch, Widerruf, Beschwerde & Datenportabilität)  ggf. Info über Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung (einschl. Profiling) & aussagekräftige Infos über involvierte Logik,Tragweite und Auswirkungen  ggf. Hinweis auf gesetzl. oder vertragl. Pflicht zur Bereitstellung der Daten & Folgen der Nichtbereitstellung 4. Datenschutzrecht Datenschutzerklärung 98
  • 99.  DSE-Inhalte (falls eingesetzt):  Kontaktformular  Newsletter  Nutzerregistrierung / Kundenbereich  Kommentarfunktion  Analysesoftware (Google Analytics, Matomo/Piwik, Etracker…)  Einsatz von Cookies  Einbindung von Social Plugins  Werbung  SSL- /TLS-Zertifikat (seit 2015 Pflicht!)  etc. etc. 4. Datenschutzrecht Datenschutzerklärung 99
  • 100. 4. Datenschutzrecht Web-Tracking / -Analyse Einsatz von Google Analytics & Co. -Voraussetzungen:  Codemodifikation (IP-Adressen dürfen nicht ungekürzt erhoben werden)  Hinweis auf Widerspruchsmöglichkeit (z.B. per Browser-Addon oder Opt-Out-Cookie)  Hinweis auf Funktionsweise der Software (Anpassung der Datenschutzerklärung)  Vertrag mit Software-Anbieter (z.B. Google) über Auftragsverarbeitung oder ggf. gemeinsameVerantwortlichkeit  keine Aktivierung einer Nutzer-ID / Profilbildung  Altdaten / bestehenden Account ggf. löschen 100
  • 101. 4. Datenschutzrecht Cookie-Layer ProblemkreisCookies – sind Cookie-Layer Pflicht? betrifft: Cookies, die für den Betrieb derWebsite techn. nicht notwendig sind gem. Nutzungsbedingungen von Google: auf jeden Fall gem. Datenschutzkonferenz (DSK): ja gem. EuGH & BGH: unbedingt häufig anzutreffen (aber unzulässig): Cookie-Layer mitOpt-out gefordert: Cookie-Layer mit Opt-in sehnlichst erwartet: Regelung durch E-Privacy-Verordnung 101
  • 102. 4. Datenschutzrecht Cookie-Layer 102  (wohl) tech. notwendige Cookies für…  (wohl) techn. nicht notwendige Cookies für… virtuellen Warenkorb Tracking Spracheinstellungen Web-Analyse Medieninhalte (Flash-Cookies) Retargeting / Remarketing Einbindung von Zahlungsdienstleistern Social-Plugins Live-Chats / Messenger eingebundene Videos (Youtube,Vimeo…) Speicherung der Zustimmung / Ablehnung von Cookies eingebundene Karten (Google Maps…) … …
  • 103. 4. Datenschutzrecht Cookie-Layer Einbindung von Social Plugins per „2-Klick-Lösung“ o.ä. Einbindung von Platzhaltergrafiken (ohne sonstige Funktionen) Informationen über Social Plugins & „2-Klick-Lösung“ (Mouse-over-Text) Aktivierung der Social Plugins nach 1. Mausklick des Nutzers Nutzung der Funktionen der Social Plugins erst nach 2. Maus-klick des Nutzers Ausdrücklicher Hinweis auf die Social Plugins & deren Funktionsweise in der Datenschutzerklärung 103
  • 104. Inhalt / Übersicht 1. Einführung / Überblick 2.Inhalte (Urheberrecht, Recht am eigenen Bild) 3. Anbieterkennzeichnung (Impressum) 4.Datenschutzrecht 5.Haftung für Inhalte / Links 104
  • 105. 5. Haftung für Inhalte  Haftung grdsl. möglich u.a. bei  Behauptung unwahrerTatsachen  Meinungsäußerung, sofern diese die Grenze zur sog. Schmähkritik überschreitet  Bedrohung, Erpressung & sonstigen Straftatbeständen  Urheberrechtsverletzungen  Wettbewerbsverstößen  Datenschutzverletzungen 105
  • 106. 5. Haftung für Inhalte 106 Haftung gem. §§ 7-10TMG Content- Provider Service- Provider Access- Provider
  • 107. 5. Haftung für Inhalte Content Provider (§ 7TMG):  Anbieter eigener Inhalte  nahezu alle Website-Betreiber  egal, ob Homepage, Blog, Social Media Profil, News-Site…  Haftung für eigene Informationen in vollem Umfang nach den allg. Gesetzen 107
  • 108. 5. Haftung für Inhalte Service Provider (§ 10TMG):  Plattform-Betreiber, Anbieter fremder Inhalte  z.B. eBay,Youtube, Facebook…  Haftung für fremde Inhalte  wenn nach Kenntniserlangung nicht unverzüglich gehandelt wird,  bei Zueigenmachen fremder Inhalte oder  bei Provokation rechtswidriger Inhalte Dritter 108
  • 109. 5. Haftung für Inhalte Access Provider (§ 8TMG):  bloße Zugangsvermittler  z.B.Telekom,Vodafone, Netcologne, 1&1…  Haftung nur in Ausnahmefällen für die übermittelten Informationen, z.B. wenn sie die Übermittlung selbst veranlasst haben 109
  • 110. 5. Haftung für Inhalte  Fazit:  i.d.R. Content-Provider (bzgl. eigenerWebsite, Blog…): Haftung für eigene Inhalte (ohne Privilegierung)  z.T. auch Service-Provider (z.B. bei Betrieb eines Forums…): Haftung u.U. auch für Fremd-Inhalte (Privilegierung gem. § 10TMG)  anlassloseVorab-Kontrolle nicht verpflichtend, aber jedenfalls stichprobenartige Prüfung sinnvoll 110
  • 111. 5. Haftung für Links  Haftung für Links auf fremde Websites mit rechtswidrigen Inhalten grdsl. möglich durch  Verlinkung trotz der Kenntnis der Rechtswidrigkeit  Zueigenmachen  Unterlassen unverzüglichen Handelns nach Kenntniserlangung 111
  • 112. 5. Haftung für Links  aber: Setzen von Hyperlinks grdsl. zulässig, da Links wertneutral  auch sog. „deep links“ (Verlinkungen nicht direkt mit der Startseite, sondern einer bestimmten Unterseite)  keine generelle Pflicht zur Prüfung bestehender Links, aber zumindest einmaligeVorab-Prüfung der verlinkten Inhalte empfehlenswert 112
  • 113. 5. Haftung für Links  EuGH hat 2016 entschieden, dass schon die Verlinkung auf eine Website, auf der geschützteWerke ohne die entsprechende Berechtigung veröffentlicht werden, eigenerVerstoß gegen das Urheberrecht sein kann  Voraussetzung: „mit Gewinnerzielungsabsicht“ (also grdsl. bei allen nicht nur rein privat betriebenenWebsites, eine mittelbare Gewinnerzielungsabsicht wohl ausreichend)  Fazit: entweder keine externen Links mehr oder vorab Einholung einer Bestätigung, dass auf zu verlinkender Site keine Rechtsverstöße 113
  • 115. Rechtsanwalt Michael Rohrlich Heinestr. 9 52146Würselen Tel.: 02405 – 1408040 Fax: 02405 – 1408041 Mobil: 0177 – 5554462 E-Mail: info@ra-rohrlich.de WWW: ra-rohrlich.de Facebook: facebook.com/ra.rohrlich Twitter: twitter.com/MichaelRohrlich Xing: xing.com/profile/Michael_Rohrlich LinkedIn: linkedin.com/in/michael-rohrlich- 3577b3109 Internet: www.ra-rohrlich.de www.rechtssicher.info 115