2. Dozent
Rechtsanwalt Michael Rohrlich
2
zugelassen als
Rechtsanwalt seit 03/2003
TÜV Süd zertifizierter
Datenschutzbeauftragter
(DSB-TÜV) seit 06/2012
Vorstandsmitglied des
Webmasters Europe e.V. seit
09/2010
Mitglied im Expertenrat
desWebmasters Europe e.V.
seit 03/2019
Fachautor seit 1997 /
Buchautor seit 2005
Dozent seit 1998
Video-Trainer bei LinkedIn
Learning / Microsoft (ehem.
video2brain) seit 07/2012
4. Inhalt / Übersicht
1. Einführung / Überblick
2.Inhalte (Urheberrecht, Recht am eigenen Bild)
3. Anbieterkennzeichnung (Impressum)
4.Datenschutzrecht
5.Haftung für Inhalte / Links
4
5. Inhalt / Übersicht
1. Einführung / Überblick
2.Inhalte (Urheberrecht, Recht am eigenen Bild)
3. Anbieterkennzeichnung (Impressum)
4.Datenschutzrecht
5.Haftung für Inhalte / Links
5
6. 1. Einführung / Überblick
Social Media
Definition:
„Ein soziales Netzwerk ist ein Onlinedienst, der die Möglichkeit zu
Informationsaustausch und Beziehungsaufbau bietet. […] Auf
der technischen Grundlage eines sozialen Mediums (Social Media),
das als Plattform zum wechselseitigen Austausch von
Meinungen, Erfahrungen und Informationen eingesetzt wird,
ergibt sich ein abgrenzbares soziales Netzwerk von Nutzern mit
von ihnen erzeugten Inhalten.“
(Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Soziales_Netzwerk_(Internet),
05.08.2020, 10.30 Uhr) 6
7. 1. Einführung / Überblick
Social Media
7
Facebook
Twitter
LinkedIn
Instagram
Snapchat
Tik-Tok
WhatsApp
Youtube
Pinterest
…
8. 1. Einführung / Überblick
Social Media
Unterscheidung: rein private oder geschäftliche Nutzung?
entscheidende Weichenstellung insbesondere für…
Impressumspflicht
Markenrecht
Wettbewerbsrecht
Datenschutzrecht
8
9. 1. Einführung / Überblick
Social Media
Gewinnerzielung ist für Einstufung als „geschäftlich“ nicht
erforderlich, auch nicht-kommerzielle Angebote können
„geschäftlich“ sein
abhängig von objektiven Bewertungskriterien
abonnierbare Profile werden i.d.R. als gewerblich eingestuft
9
10. 1. Einführung / Überblick
Social Media
Beispiele für Wettbewerbsverstöße:
Einsatz von „Fake-Likes“
Herabwürdigung eines Konkurrenten
„Schleichwerbung“
falsche Preisangaben
…
10
11. Inhalt / Übersicht
1. Einführung / Überblick
2.Inhalte (Urheberrecht, Recht am eigenen Bild)
3. Anbieterkennzeichnung (Impressum)
4.Datenschutzrecht
5.Haftung für Inhalte / Links
11
12. 2. Inhalte
Urheberrecht
Urheberrecht regelt Rechte & Pflichten von Urhebern &
Rechteinhabern an ihrenWerken
Urheberrechtlich geschützte Werke sind persönliche geistige
Schöpfungen auf dem Gebiet von Literatur,Wissenschaft und
Kunst (§§ 1, 2 UrhG)
nur Leistungen von Menschen geschützt, nicht vonTieren oder
Maschinen
12
13. Urheberrecht entsteht kraft Gesetzes mit Vollendung /
Verkörperung des Werks
also z.B., wenn
ein Bild gemalt,
ein Text geschrieben,
ein Foto geschossen oder
ein Video aufgenommen
wird
13
2. Inhalte
Urheberrecht
16. Urheber allein entscheidet,
wer,
was,
wann,
wo,
wozu und
wie lange
mit seinem Werk machen darf 16
2. Inhalte
Urheberrecht
17. stets konkretes Werk in seiner individuellen Ausgestaltung
geschützt
Inhalt / Idee nicht geschützt (Ausnahme: fiktive Geschichten /
Romane)
auch sog. „kleine Münze“ geschützt (z.B. kurze Werbetexte,
Produktbeschreibungen, Kurzgedichte usw.)
17
2. Inhalte
Urheberrecht
18. Urheberrecht als solches nicht übertragbar
Urheberrecht lediglich vererbbar
aber: Nutzungsrechte können an Dritte übertragen werden
(sog. Lizenzen)
18
2. Inhalte
Urheberrecht
19. generelle Schutzdauer: bis 70 Jahre nachTod des Urhebers
Ausnahme: Schutzdauer von simplen Fotos (Schnappschüsse,
Selfies…) bis 50 Jahre nach erstmaligem Erscheinen
19
2. Inhalte
Urheberrecht
21. auch nicht explizit aufgeführte Werke können geschützt sein
z.B. Computerprogramme, Datenbanken…
21
2. Inhalte
Urheberrecht
22. Voraussetzung für Entstehung des Urheberrechts: ausreichende
Schaffenshöhe (oder auch Schöpfungshöhe)
persönliche geistige Schöpfung
alltägliche, routinemäßige Leistung
nicht Quantität, sondern eher Qualität entscheidend
Beispiel:
Online-Produktbeschreibung
einzelnerTweet
22
2. Inhalte
Urheberrecht
23. Sonderfall Fotos: unabhängig von der Qualität eines Fotos unterfällt
jede Aufnahme dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes (UrhG)
auch bloße Schnappschüsse aus dem Urlaub oder von Partys
kein Urheber-, aber Leistungsschutzrecht z.B. für
Hersteller von Lichtbildern
ausübenden Künstler
Tonträgerhersteller
Sendeunternehmer
Datenbankhersteller
23
2. Inhalte
Urheberrecht
24. 24
2. Inhalte
Urheberrecht
Rechte des Urhebers
Veröffentlichung
Bezeichnung
als Urheber
Unterlassen von
Bearbeitungen
o.ä.
öffentliche
Wiedergabe
Vervielfältigung Verbreitung
27. zeitliche Schranke: Schutzdauer von max. 70 bzw. 50 Jahren
räumliche Schranke: UrhG gilt in D, andere Staaten haben
eigenes nationales Recht
27
2. Inhalte
Urheberrecht
29. Zitaterecht:
Zitat muss Beleg für eigene Leistung sein
eigene Leistung muss im Vordergrund stehen
Zitat muss als solches gekennzeichnet werden
Werke oder Werkteile können zitiert werden (Groß- / Kleinzitat)
Zitat muss Quellenangabe enthalten
29
2. Inhalte
Urheberrecht
30. Zitat Beispiel:
„Ein Zitat […] ist eine wörtlich übernommene Stelle aus einemText
oder ein Hinweis auf eine bestimmteTextstelle.“
(Quelle:Wikipedia, http://de.wikipedia.org/wiki/Zitat, 10.03.2016,
09:15 Uhr)
30
2. Inhalte
Urheberrecht
31. Bearbeitung fremder Werke:
Abgrenzung zwischen freier und unerlaubter Bearbeitung
erforderlich
sog. „Verblassen-Formel“ des BGH: freie Bearbeitung, wenn
Züge des ursprünglichen Werks nur noch schwach
durchschimmern
durch Bearbeitung muss neues, eigenständiges Werk
entstehen
Faustformel: je mehr das Originalwerk noch zu erkennen ist,
desto eher ist von einer unzulässigen Bearbeitung auszugehen
31
2. Inhalte
Urheberrecht
32. 2. Inhalte
Recht am eigenen Bild
32
alle Menschen in Dt. haben das
Recht am eigenen Bild
Ausfluss des verfassungs-
rechtlich garantierten
allg. Persönlichkeitsrechts (Art. 1, 2 GG)
allg. Rechtsgrundlage in Kunsturheberrechtsgesetz (KUG)
33. 2. Inhalte
Recht am eigenen Bild
freie Entscheidung, ob ein Foto aufgenommen wird und wofür
es verwendet werden soll
Entscheidung muss aufgrund der Möglichkeiten / Gefahren der
modernen Digital-Fotografie vor Erstellen der Aufnahme
mitgeteilt werden können (DSGVO), jedenfalls aber vor
Verwendung der Aufnahme (KUG)
33
34. 2. Inhalte
Recht am eigenen Bild
Fotos von Personen, auf denen diese erkennbar abgebildet
sind, bedürfen stets der vorherigen Zustimmung
(§ 22 KUG)
„erkennbare Abbildung“ schon dann, wenn Person theoretisch
erkannt werden kann (tatsächliches Erkennen nicht erforderlich)
34
35. 35
2. Inhalte
Recht am eigenen Bild
in die Kamera schauen Ort Zeit
Begleitung Tattoos Bildunterschrift
Körperhaltung etc.
Erkennbarkeitmöglichdurch…
36. Einwilligung muss vorab & freiwillig erteilt werden
abgebildete Person muss ausreichend informiert werden,
insbesondere über Widerrufsrecht
Einwilligungserklärung kann ausdrücklich oder konkludent
erteilt werden, z.B.
schriftlich
mündlich
schlüssigesVerhalten (Nicken, Handschlag, in die Kamera lächeln…)
36
2. Inhalte
Recht am eigenen Bild
37. 37
2. Inhalte
Recht am eigenen Bild
vorab freiwillig zweckgebunden informiert unmissverständlich aktive Handlung = EINWILLIGUNG
38. Einwilligung kann grdsl. jederzeit widerrufen werden
allerdings wichtiger Grund erforderlich
Streit seit 25.05.2018: nun DSGVO oder weiterhin KUG
anwendbar? -> u.a. OLG Köln: KUG gilt weiter, aber auch
DSGVO zu beachten
38
2. Inhalte
Recht am eigenen Bild
39. 39
2. Inhalte
Recht am eigenen Bild
Zeitgeschichte
• z.B. Politiker-Auftritt
Beiwerk
• z.B.Tourist neben Kölner Dom
Versammlung etc.
• z.B. Fußballspiel, Konzert…
Kunstwerk
• z.B. Illustration eines wiss.Textes
Ausnahmen des Einwilligungsgrundsatzes (§ 23 KUG)
40. Bilder von Promis
Prinzip: Einwilligungsgrundsatz & Ausnahmen (gem.
§§ 22, 23 KunstUrhG)
Besonderheit: Fotos von Prominenten / Personen des
öffentlichen Lebens
40
2. Inhalte
Recht am eigenen Bild
41. „Dreiteilung“:
sog. absoluten Personen der Zeitgeschichte („A-Promis“):
Fotos in der Regel ohne Einwilligung erlaubt, nur Privat- /
Intimsphäre geschützt
sog. relativen Personen der Zeitgeschichte (durch bestimmtes
Ereignis bekannte Personen): Fotos ohne Zustimmung nur im
Zusammenhang mit Ereignis erlaubt
Menschen „wie Du & ich“: Fotos nur ausnahmsweise ohne
Zustimmung erlaubt (§§ 22, 23 KunstUrhG) 41
2. Inhalte
Recht am eigenen Bild
42. Dreiteilung nicht „in Stein gemeißelt“, dient als
Orientierungshilfe
Faustformel: je bekannter ein Mensch ist, desto eher darf er
ohne Einwilligung fotografiert werden
Zweifelsregelung: schriftliche Einwilligung einholen
42
2. Inhalte
Recht am eigenen Bild
43. Werbung mit Promi-Fotos:
Grundsatz: keine Nutzung der Aufnahme zuWerbezwecken
ohne vorherige Zustimmung
Ausnahme: kommerzielleVerwendung ausnahmsweise
aufgrund der Meinungsfreiheit ok, wenn nicht nur wirtschaftl.
Interessen, sondern auch gewisser Informationsgehalt (z.B. bei
kritischem Bezug der Werbung auf aktuelles Ereignis aus Politik,
Kultur oder Sport)
Gegenausnahme: es darf nicht der Eindruck erweckt werden,
dass der abgebildete Promi sich mit beworbenem Produkt
identifiziert
43
2. Inhalte
Recht am eigenen Bild
44. Fotos von Minderjährigen
zu differenzieren zwischen
Anfertigung des Fotos
Verwendung des Fotos
44
2. Inhalte
Recht am eigenen Bild
45. Anfertigung des Fotos: Minderjährige können selbst einwilligen
denn es handelt sich nicht um ein Rechtsgeschäft, sondern um
einen Realakt
45
2. Inhalte
Recht am eigenen Bild
46. Verwendung des Fotos:
< 14 Jahren: Erziehungsberechtigte müssen gefragt werden
14 - 18 Jahre: Jugendlichen können ggf. selbst zustimmen
(Einsichtsfähigkeit?)
> 18 Jahren:Volljährigkeit, eigene Entscheidung
46
2. Inhalte
Recht am eigenen Bild
47. Grenze von 14 Jahren nicht festgelegt, dient als
Orientierungshilfe
bei Jugendlichen primär auf individuelle Einsichtsfähigkeit
abzustellen
im Zweifel: schriftliche Einwilligung von beiden
Erziehungsberechtigten einholen
47
2. Inhalte
Recht am eigenen Bild
48. Exkurs: Urheberkennzeichnung
Urheber hat grdsl. Anspruch auf Nennung als Urheber
Praxis-Problem beiVerwendung fremder Fotos aufWebsites:
Anbringung der Urheberkennzeichnung
insoweit unproblematisch:Verwendung selbst aufgenommener
Fotos (eigene Entscheidung, ob Kennzeichnung oder nicht)
48
2. Inhalte
Urheberrecht / Recht am eigenen Bild
49. uneinheitliche Rechtsprechung:
Angabe an zentraler Stelle ausreichend (z.B. Impressum)
Kennzeichnung in „unmittelbarer Nähe“ des Fotos (z.B.
Bildunterschrift)
Nennung des Urhebers im Bild selbst (z.B. durch Signatur,
Wasserzeichen etc.)
Urheberangabe im Dateinamen, wenn Bild durch Eingabe der
URL direkt abrufbar (Einzelentscheidung, von 2. Instanz
aufgehoben)
49
2. Inhalte
Urheberrecht / Recht am eigenen Bild
52. Beispiel Nutzungsbestimmungen Adobe Stock (ehem. Fotolia):
„Es muss nur dann ein Bildnachweis hinzugefügt werden, wenn
das Bild in einem redaktionellen Beitrag oder in sozialen Medien
verwendet wird.Wenn Sie Editorial-Bilder in Druck-Erzeugnissen,
Websites, Blogs usw. verwenden, muss die auf der Adobe Stock-
Website und im IPTC-Feld für die Quellenangabe angegebene
Quellenangabe enthalten sein.“
Beispiel: „Agenturname/Autorenname – stock.adobe.com“.
52
2. Inhalte
Urheberrecht / Recht am eigenen Bild
53. Praxistipp Urheberkennzeichnung:
Vorgaben des Urhebers / Rechteinhabers befolgen
im Zweifel jeweils in unmittelbarer Nähe jedes einzelnen
Bildes (z.B. Bildunterschrift)
Urhebernennung im Dateinamen wohl nicht nötig
falls möglich lizenzfreies Material nutzen (Achtung: auch hier
kann u.U. Urhebernennung erforderlich sein!)
53
2. Inhalte
Urheberrecht / Recht am eigenen Bild
54. Spezialproblem Social Media:
Wertungswiderspruch in den AGB der sozialen Netzwerke auf
der einen & z.B. Stock-Foto-Anbietern auf der anderen Seite
Stock-Fotos: „normale“ Lizenzen lassen oftmals die Weitergabe
bzw. die Veröffentlichung auf anderen als der Website des
Rechteerwerbers nicht zu
Soziale Medien: regelmäßig AGB-Klauseln, welche die
Übertagung der Rechte an allen Nutzer-Inhalten fordern
54
2. Inhalte
Urheberrecht / Recht am eigenen Bild
55. Konsequenzen für die Praxis:
immer die exakten Lizenzbestimmungen beachten!
im Zweifel vorab mit Urheber / Rechteinhaber klären, wofür
genau das jeweilige Material genutzt werden kann
Vorsicht vor Nutzung von Social Plugins auf Sites mit
Bildmaterial ohneWeitergabe- / Social-Media-Klausel
ideal: Erwerb von lizenzfreiem Material oder speziellen Social-
Media-Lizenzen
55
2. Inhalte
Urheberrecht / Recht am eigenen Bild
56. Bsp.: Adobe Stock (ehem. Fotolia)
„Für dieVerwendung unbearbeiteter Bilder auf Social-Media-
Seiten können Sie die Social-Media-optimierte Versionen der
Datei herunterladen und verwenden, die bereits die Copyright-
Informationen erkennbar innerhalb der Bilddatei enthält und in
der richtigen Größe vorliegt. Achten Sie darauf, keine Copyright-
Informationen zu entfernen.“
56
2. Inhalte
Urheberrecht / Recht am eigenen Bild
57. Bsp.: Pixabay
„Bilder undVideos auf Pixabay werden unter der Pixabay Lizenz
mit den folgenden Bedingungen zurVerfügung gestellt. Durch die
Pixabay Lizenz erhältst Du ein unwiderrufliches, weltweites, nicht
exklusives und gebührenfreies Recht, die Bilder undVideos für
kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke zu verwenden,
herunterzuladen, zu kopieren und zu verändern. Eine Nennung des
Bildautors bzw. von Pixabay ist nicht erforderlich, wir wissen
jedoch eine freiwillige Quellenangabe zu schätzen.“
57
2. Inhalte
Urheberrecht / Recht am eigenen Bild
58. Checkliste: zulässige Inhalte fürWebsites / Social Media
selbst geschaffene Inhalte (die nicht gegen Gesetze verstoßen oder
sittenwidrig sind)
fremde Inhalte mit Einwilligung für konkretenVerwendungszeck (z.B. für
Print- und / oder Online-Nutzung etc.)
Inhalte ohne ausreichende Schaffenshöhe (Abgrenzung schwierig)
sog. gemeinfreie Inhalte (z.B. Urteils- oder Gesetzestexte)
Zitate (nur als Beleg für eigene Leistung, mit Kennzeichnung &
Quellennachweis)
Personen-Fotos (im Zweifel mit Einwilligung des / der Abgebildeten)
2. Inhalte
Urheberrecht / Recht am eigenen Bild
58
59. Inhalt / Übersicht
1. Einführung / Überblick
2.Inhalte (Urheberrecht, Recht am eigenen Bild)
3. Anbieterkennzeichnung (Impressum)
4.Datenschutzrecht
5.Haftung für Inhalte / Links
59
60. 3. Anbieterkennzeichnung
Impressum
Impressum enthält inhaltlichVerantwortlichen für Website
jeder nicht nur rein private Web-Auftritt benötigt ein Impressum
Pflicht für Webshops (auch Amazon Marketplace, eBay
Powerseller etc.), Unternehmens-Website / -Social-Media-
Auftritt, Influencer-Kanal, ggf. aber auch für Blog (z.B. bei
eingebundener Werbung)
60
62. „klar erkennbar“:
für objektive Dritte verständliche Bezeichnung des
Menüpunktes
ideal: „Impressum“, „Kontakt“ oder „Anbieterkennzeichnung“
nicht zu kreativ werden, Besucher müssen ohneWeiteres
erkennen können, wo das Impressum zu finden ist
62
3. Anbieterkennzeichnung
Impressum
63. „leicht auffindbar“:
Nutzer müssen mit max. 2 Mausklicks zu den Pflichtangaben
gelangen
ideal: Menüpunkt in Hauptnavigation oder Site-Footer bzw. –
Header
jedenfalls nicht in Menüstruktur „verstecken“
unterschiedliche Darstellung auf versch. Endgeräten (Tablet,
Smartphone…) beachten
63
3. Anbieterkennzeichnung
Impressum
64. „ständig erreichbar“:
Menüpunkt muss von jeder Einzelseite aus gleichermaßen gut
erreichbar sein
ideal: Platzierung in Hauptnavigation oder Site-Footer bzw. –
Header
auch z.B. bei teilweisen Abschaltungen / Umstrukturierungen
der Website muss Menüpunkt auffindbar sein
64
3. Anbieterkennzeichnung
Impressum
69. Impressum
MustermannGmbH
Geschäftsführer: Max Mustermann
Musterstr. 123
12345 Musterhausen
Tel. 020-12345678, Fax: 020-12345679, E-Mail: info@mustermann.de
Handelsregistereintrag:AG Musterhausen, Nr. HRB 1234
Umsatzsteuer-Identifikationsnr. :DE 123456789
Service / Reklamationen:UnserenService erreichenSie werktags von 9 – 17 Uhr unter derTelefonnr.
020-987654321 sowie per E-Mail unter service@mustemann-gmbh.de.
Inhaltlich verantwortlich: Marion Mustermann (Anschrift s.o.)
Infos zur Online-Streitbeilegung: Die Internetplattform zurOnline-Beilegung vonStreitigkeiten der EU
(„OS-Plattform“) ist unter folgendem Link erreichbar: www.ec.europa.eu/consumers/odr (E-Mail-
Adresse s.o.).
Infos zur alternativen Streitbeilegung:Wir sind zur Beilegung von Streitigkeiten mitVerbrauchern vor
einerSchlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.
MUSTER-IMPRESSUM
3. Anbieterkennzeichnung
Impressum
69
74. 4. Datenschutzrecht
Grundlagen
„personenbezogenen Daten“ als zentraler Begriff des
Datenschutzrechts
sehr weitreichend
nur reine Unternehmens- oder Maschinendaten nicht erfasst
(z.B. Bilanzen, Statistiken, Konstruktionspläne o.ä.)
74
75. 4. Datenschutzrecht
Grundlagen
personenbezogene Daten:
alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder
identifizierbare natürliche Person beziehen (der sog.
„Betroffene“).
2 Definitionen: „personenbezogene Daten“ & „Betroffener“
75
76. 4. Datenschutzrecht
Grundlagen
Identifizierbar ist eine Person dann, wenn sie direkt oder indirekt
anhand von bestimmten Merkmalen identifiziert werden kann, die
Ausdruck der
physischen,
physiologischen,
genetischen,
psychischen,
wirtschaftlichen,
kulturellen oder
sozialen
Identität dieser Person sind
76
79. 4. Datenschutzrecht
Grundlagen
Verantwortliche Stelle:
natürliche oder juristische Person, Behörde,
Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder
gemeinsam mit anderen über die Zwecke und
Mittel derVerarbeitung von
personenbezogenen Daten entscheidet
-> Behörden, Unternehmen & Vereine erfasst
79
80. 4. Datenschutzrecht
Grundlagen
Verarbeitung von Daten:
jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter
Verfahren ausgeführten Vorgang im
Zusammenhang mit personenbezogenen
Daten
sehr weitgehender Begriff, egal ob es sich um
normale oder besondere personenbezogene
Daten handelt
80
85. 4. Datenschutzrecht
Grundlagen
Interessenabwägung:
Interessen desVerantwortlichen vs. Interessen des Betroffenen
berechtigte Interessen desVerantwortlichen müssen
Interessen des / der Betroffenen überwiegen
Verantwortlicher hat Nachweispflicht
85
86. 4. Datenschutzrecht
Grundlagen
Einwilligung:
jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise
und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in
Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen
bestätigenden Handlung
ausreichende Informationen vor Einwilligungserklärung
(Mindestinhalt: verantwortliche Stelle, Zweck & Umfang der
Einwilligung, Widerrufsrecht)
Schriftform keine Pflicht, aber sinnvoll (Nachweispflicht!) 86
88. 4. Datenschutzrecht
Grundlagen
gesetzl. Ausnahmetatbestände (DSGVO):
zur Erfüllung einesVertrages (z.B. Bestellung im Onlineshop)
zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen (z.B.
Angebotsanfrage)
aufgrund rechtlicherVerpflichtung (z.B. steuerrechtliche
Aufbewahrungsfristen)
Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder
eines Dritten (z.B.Verarbeitung von Gesundheitsdaten zum Schutz
vor Epidemien oder aus humanitären Gründen)
Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe /
Ausübung öffentlicher Gewalt (z.B. „Knöllchen“ vom Ordnungsamt)
88
89. 4. Datenschutzrecht
Grundlagen
Grundsatz der Zweckbindung:
Personenbezogene Daten müssen für festgelegte, eindeutige
und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer
mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarendenWeise
weiterverarbeitet werden (wenige Ausnahmen u.a. für
wissenschaftl. Forschungszwecke)
89
90. 4. Datenschutzrecht
Grundlagen
Grundsatz der Speicherbegrenzung:
Personenbezogene Daten müssen in einer Form gespeichert
werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so
lange ermöglicht, wie es für den Zweck derVerarbeitung
erforderlich ist (wenige Ausnahmen u.a. für wissenschaftl.
Forschungszwecke)
-> Löschkonzept!
90
91. 4. Datenschutzrecht
Grundlagen
Grundsatz der Datensicherheit:
Ziele: Vertraulichkeit, Integrität &Verfügbarkeit der Daten
Es müssen geeignete technische und organisatorische
Maßnahmen ergriffen werden, um ein dem Risiko
angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten.
unter Berücksichtigung
des Stands derTechnik,
der Kosten sowie
der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke derVerarbeitung
91
92. 4. Datenschutzrecht
Grundlagen
EuGH, „FashionID“-Urt. v. 29.7.2019, C-40/17:
gemeinsame Verantwortlichkeit von Facebook & Fanpage-
Betreiber bzw. Nutzer von Social Plugins
Gerichtsentscheidung primär nur auf Facebook & Fanpage-
Betreiber anwendbar, aber auch auf andere soziale Netzwerke
übertragbar
92
93. 4. Datenschutzrecht
Grundlagen
Betrieb von Social-Media-Accounts:
Abschluss eines Vertrages über gemeinsame
Verantwortlichkeit (sog. Joint Controllership gem. Art. 26
DSGVO) – z.Zt. nur bei Facebook möglich
Datenschutzerklärung für Social-Media-Account
Praxis-Tipp: Anpassung derWebsite-Datenschutzerklärung
Verweis von Social-Media-Accounts aufWebsite
per sprechendem Link (z.B. „Datenschutzerklärung:
www.xyz.de/datenschutz“ o.ä.)
„Rückverweis“ auf soziale Medien
93
94. 4. Datenschutzrecht
Datenschutzerklärung
jede nicht nur rein privateWebsite benötigt eine
Datenschutzerklärung (DSE)
das gilt entsprechend auch für Social-Media-Profile
„neue“ inhaltliche Anforderungen seit 25. Mai 2018 (DSGVO)
94
95. 4. Datenschutzrecht
Datenschutzerklärung
Gestaltung des DSE-Menüpunkts: vergleichbar mit Impressum-
Menüpunkt (ideal: „Datenschutz“-Menüpunkt in Haupt-Navigation
oderWebsite-Footer)
DSE in
präziser,
transparenter,
verständlicher und
leicht zugänglicher Form
sowie in einer
klaren und
einfachen Sprache
95
96. 4. Datenschutzrecht
Datenschutzerklärung
Tipps für die Umsetzung in die Praxis:
Responsive Design
ggf. vorangestelltes Inhaltsverzeichnis mitVerlinkung zu den
jeweiligen Unterpunkten („anchor links“)
ggf. „mehrstufige Darstellung“ (vgl. XING.de)
ggf. „Aufklapp-Darstellung“ („Ziehharmonika-Effekt“, z.B. mit
HTML5‐Befehlen <details> und <summary>)
96
98. DSE-Inhalte (allg.), insbesondere:
Namen & Kontaktdaten desVerantwortlichen
ggf. Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten
Zwecke der Datenverarbeitung & deren Rechtsgrundlage
ggf. Empfänger oder Kategorien von Empfängern
ggf. Absicht der Übermittlung an Drittland oder intern. Organisation + Grundlage für deren
Zulässigkeit
ggf. Angabe des berechtigten Interesses
Dauer der Datenspeicherung bzw. Kriterien für die Festlegung dieser Dauer
Hinweis auf Betroffenenrechte (Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Widerspruch,
Widerruf, Beschwerde & Datenportabilität)
ggf. Info über Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung (einschl. Profiling) &
aussagekräftige Infos über involvierte Logik,Tragweite und Auswirkungen
ggf. Hinweis auf gesetzl. oder vertragl. Pflicht zur Bereitstellung der Daten & Folgen der
Nichtbereitstellung
4. Datenschutzrecht
Datenschutzerklärung
98
99. DSE-Inhalte (falls eingesetzt):
Kontaktformular
Newsletter
Nutzerregistrierung / Kundenbereich
Kommentarfunktion
Analysesoftware (Google Analytics, Matomo/Piwik, Etracker…)
Einsatz von Cookies
Einbindung von Social Plugins
Werbung
SSL- /TLS-Zertifikat (seit 2015 Pflicht!)
etc. etc.
4. Datenschutzrecht
Datenschutzerklärung
99
100. 4. Datenschutzrecht
Web-Tracking / -Analyse
Einsatz von Google Analytics & Co. -Voraussetzungen:
Codemodifikation (IP-Adressen dürfen nicht ungekürzt erhoben
werden)
Hinweis auf Widerspruchsmöglichkeit (z.B. per Browser-Addon
oder Opt-Out-Cookie)
Hinweis auf Funktionsweise der Software (Anpassung der
Datenschutzerklärung)
Vertrag mit Software-Anbieter (z.B. Google) über
Auftragsverarbeitung oder ggf. gemeinsameVerantwortlichkeit
keine Aktivierung einer Nutzer-ID / Profilbildung
Altdaten / bestehenden Account ggf. löschen
100
101. 4. Datenschutzrecht
Cookie-Layer
ProblemkreisCookies – sind Cookie-Layer Pflicht?
betrifft: Cookies, die für den Betrieb derWebsite techn. nicht
notwendig sind
gem. Nutzungsbedingungen von Google: auf jeden Fall
gem. Datenschutzkonferenz (DSK): ja
gem. EuGH & BGH: unbedingt
häufig anzutreffen (aber unzulässig): Cookie-Layer mitOpt-out
gefordert: Cookie-Layer mit Opt-in
sehnlichst erwartet: Regelung durch E-Privacy-Verordnung
101
102. 4. Datenschutzrecht
Cookie-Layer
102
(wohl) tech. notwendige Cookies für… (wohl) techn. nicht notwendige
Cookies für…
virtuellen Warenkorb Tracking
Spracheinstellungen Web-Analyse
Medieninhalte (Flash-Cookies) Retargeting / Remarketing
Einbindung von Zahlungsdienstleistern Social-Plugins
Live-Chats / Messenger eingebundene Videos (Youtube,Vimeo…)
Speicherung der Zustimmung /
Ablehnung von Cookies
eingebundene Karten (Google Maps…)
… …
103. 4. Datenschutzrecht
Cookie-Layer
Einbindung von Social Plugins per „2-Klick-Lösung“ o.ä.
Einbindung von Platzhaltergrafiken (ohne sonstige
Funktionen)
Informationen über Social Plugins & „2-Klick-Lösung“
(Mouse-over-Text)
Aktivierung der Social Plugins nach 1. Mausklick des Nutzers
Nutzung der Funktionen der Social Plugins erst nach 2.
Maus-klick des Nutzers
Ausdrücklicher Hinweis auf die Social Plugins & deren
Funktionsweise in der Datenschutzerklärung
103
104. Inhalt / Übersicht
1. Einführung / Überblick
2.Inhalte (Urheberrecht, Recht am eigenen Bild)
3. Anbieterkennzeichnung (Impressum)
4.Datenschutzrecht
5.Haftung für Inhalte / Links
104
105. 5. Haftung
für Inhalte
Haftung grdsl. möglich u.a. bei
Behauptung unwahrerTatsachen
Meinungsäußerung, sofern diese die Grenze zur sog. Schmähkritik
überschreitet
Bedrohung, Erpressung & sonstigen Straftatbeständen
Urheberrechtsverletzungen
Wettbewerbsverstößen
Datenschutzverletzungen
105
107. 5. Haftung
für Inhalte
Content Provider (§ 7TMG):
Anbieter eigener Inhalte
nahezu alle Website-Betreiber
egal, ob Homepage, Blog, Social Media Profil, News-Site…
Haftung für eigene Informationen in vollem Umfang nach den
allg. Gesetzen
107
108. 5. Haftung
für Inhalte
Service Provider (§ 10TMG):
Plattform-Betreiber, Anbieter fremder Inhalte
z.B. eBay,Youtube, Facebook…
Haftung für fremde Inhalte
wenn nach Kenntniserlangung nicht unverzüglich gehandelt wird,
bei Zueigenmachen fremder Inhalte oder
bei Provokation rechtswidriger Inhalte Dritter
108
109. 5. Haftung
für Inhalte
Access Provider (§ 8TMG):
bloße Zugangsvermittler
z.B.Telekom,Vodafone, Netcologne, 1&1…
Haftung nur in Ausnahmefällen für die übermittelten
Informationen, z.B. wenn sie die Übermittlung selbst veranlasst
haben
109
110. 5. Haftung
für Inhalte
Fazit:
i.d.R. Content-Provider (bzgl. eigenerWebsite, Blog…): Haftung
für eigene Inhalte (ohne Privilegierung)
z.T. auch Service-Provider (z.B. bei Betrieb eines Forums…):
Haftung u.U. auch für Fremd-Inhalte (Privilegierung gem.
§ 10TMG)
anlassloseVorab-Kontrolle nicht verpflichtend, aber jedenfalls
stichprobenartige Prüfung sinnvoll
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111. 5. Haftung
für Links
Haftung für Links auf fremde Websites mit rechtswidrigen
Inhalten grdsl. möglich durch
Verlinkung trotz der Kenntnis der Rechtswidrigkeit
Zueigenmachen
Unterlassen unverzüglichen Handelns nach Kenntniserlangung
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112. 5. Haftung
für Links
aber: Setzen von Hyperlinks grdsl. zulässig, da Links
wertneutral
auch sog. „deep links“ (Verlinkungen nicht direkt mit der
Startseite, sondern einer bestimmten Unterseite)
keine generelle Pflicht zur Prüfung bestehender Links, aber
zumindest einmaligeVorab-Prüfung der verlinkten Inhalte
empfehlenswert
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113. 5. Haftung
für Links
EuGH hat 2016 entschieden, dass schon die Verlinkung auf eine
Website, auf der geschützteWerke ohne die entsprechende
Berechtigung veröffentlicht werden, eigenerVerstoß gegen das
Urheberrecht sein kann
Voraussetzung: „mit Gewinnerzielungsabsicht“ (also grdsl. bei allen
nicht nur rein privat betriebenenWebsites, eine mittelbare
Gewinnerzielungsabsicht wohl ausreichend)
Fazit: entweder keine externen Links mehr oder vorab Einholung
einer Bestätigung, dass auf zu verlinkender Site keine
Rechtsverstöße
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