2. zugelassen als Rechtsanwalt seit 03/2003
TÜV Süd zertifizierter Datenschutzbeauftragter (DSB-TÜV) seit 06/2012
Vorstandsmitglied des Webmasters Europe e.V. seit 09/2010
Mitglied im Expertenrat des Webmasters Europe e.V. seit 03/2019
Fachautor seit 1997 / Buchautor seit 2005
Dozent seit 1998
Video-Trainer (LinkedIn Learning, ehem. video2brain) seit 07/2012
14.07.2020E-Commerce-Recht: Der juristische Rahmen von Webshops2
Michael Rohrlich
Rechtsanwalt
3. Agenda
14.07.2020E-Commerce-Recht: Der juristische Rahmen von Webshops3
1. Einführung
2. Domains
3. Urheberrecht / Recht am eigenen Bild
4. Impressum
5. Datenschutzerklärung
6. Bestellablauf
7. AGB
8. Widerrufsrecht
9. Produktbeschreibungen
10. Preisangaben
11. Versandinformationen
5. Online-Händler haben div. Pflichten im E-Commerce
gilt sowohl für B2B- als auch für B2C-Bereich
B2C: zwingendes Verbraucherrecht (z.B. 2 Jahre Gewährleistung,
Widerrufsrecht, Gefahrtragung bei Warenversand…)
14.07.2020E-Commerce-Recht: Der juristische Rahmen von Webshops5
Einführung
6. Einführung
14.07.2020E-Commerce-Recht: Der juristische Rahmen von Webshops6
Die wichtigsten Punkte eines Webshops aus jur. Sicht (1/4):
• Domainrecht (Wettbewerbs- / Namens- / Markenrecht)
• Inhalte (Urheberrecht, Recht am eigenen Bild)
• Anbieterkennzeichnung (Impressum)
• Datenschutzerklärung (DSGVO)
• Haftung für Inhalte / Links
zentrale Aspekte für jeden Webshop, unabhängig von Branche, Produkten…
7. Einführung
14.07.2020E-Commerce-Recht: Der juristische Rahmen von Webshops7
Die wichtigsten Punkte eines Webshops aus jur. Sicht (2/4):
• Allgemeine Geschäftsbedingungen (B2C- / B2B-AGB)
• Widerrufsbelehrung (Form & Frist)
• Produktkennzeichnungen (Texte, Fotos, Pflichtangaben)
• Preisangaben (netto und / oder brutto, Grundpreis)
• Versand-Informationen (Kosten, Zeiten, Länder)
• Bestell-Ablauf (Checkout-Site, „Button-Lösung“)
• Vertragsschluss (Zeitpunkt, Ablauf, Pflichtinfos)
• besondere Hinweis- / Handlungspflichten (BattG, AltölVO…)
ebenfalls wichtig, insbesondere im B2C-Bereich
8. Einführung
14.07.2020E-Commerce-Recht: Der juristische Rahmen von Webshops8
Die wichtigsten Punkte eines Webshops aus jur. Sicht (3/4):
• ggf. Jugendschutz (Altersverifikation)
• Zielgruppe / Kunden
• B2B?
zusätzliche Problemfelder in speziellen Bereichen
9. Einführung
14.07.2020E-Commerce-Recht: Der juristische Rahmen von Webshops9
Die wichtigsten Punkte eines Webshops aus jur. Sicht (4/4):
• ggf. Info-Pflichten Ladenlokal
• Besonderheiten bei Social Media Profilen (Facebook, Twitter, Youtube, Google+, Xing, WhatsApp...)
• ggf. Markenrecht (eigene / fremde Marken)
• Besonderheiten bei Cross-Border-Shops (Liefergebiet außerhalb Deutschlands)
nicht bei jedem Webshop wichtig bzw. vorhanden, aber auch wichtig
13. Domains
14.07.2020E-Commerce-Recht: Der juristische Rahmen von Webshops13
Checkliste zulässige Domainbezeichnungen:
• eigener Familienname
• eigene Unternehmensbezeichnung
• Fantasiebegriffe
• Gattungsbegriffe (allg. Begriffe des Sprachgebrauchs)
Sofern diese nicht gegen Rechte Dritter oder das Wettbewerbsrecht verstoßen…
14. Domains
14.07.2020E-Commerce-Recht: Der juristische Rahmen von Webshops14
Checkliste unzulässige Domainbezeichnungen:
• offensichtlich geschützte Namen existierender Firmen oder prominenter Personen
• Bezeichnungen fremder Werke (Marken- / Werktitelschutz)
• Städte- / Behördennamen sowie Namen von Bundesländern
• sog. „Tippfehler-Domains“ (z.B. „mircosoft“ oder „jahoo“) wegen Gefahr der Irreführung
16. Urheberrecht regelt Rechte & Pflichten von Urhebern &
Rechteinhabern an ihren Werken
geschützte Werke sind persönliche geistige Schöpfungen auf dem
Gebiet von Literatur, Wissenschaft und Kunst (§§ 1, 2 UrhG)
nur Leistungen von Menschen geschützt, nicht von Tieren oder
Maschinen
Urheberrechtsschutz entsteht im Zeitpunkt der Erschaffung des Werks
14.07.2020E-Commerce-Recht: Der juristische Rahmen von Webshops16
Urheberrecht
19. Urheberrecht
14.07.2020E-Commerce-Recht: Der juristische Rahmen von Webshops19
Checkliste zulässige Inhalte für Websites:
• selbst geschaffene Inhalte (die nicht gegen Gesetze verstoßen oder sittenwidrig sind)
• fremde Inhalte mit Einwilligung für konkreten Verwendungszeck (z.B. für Print, Website, Social Media)
• Inhalte ohne ausreichende Schaffenshöhe (Abgrenzung schwierig)
• sog. gemeinfreie Inhalte (z.B. Urteils- oder Gesetzestexte)
• Zitate (nur als Beleg für eigene Leistung, mit Kennzeichnung & Quellennachweis)
• Personen-Fotos (im Zweifel mit Einwilligung des / der Abgebildeten)
20. alle Menschen in Dt. haben das Recht am eigenen Bild
Ausfluss des verfassungsrechtlich garantierten allg.
Persönlichkeitsrechts (Art. 1, 2 GG)
Einwilligung für Anfertigung bzw. Verwendung von Aufnahmen der
eigenen Person
allg. Rechtsgrundlage in Kunsturheberrechtsgesetz (§ 22 KUG)
seit 25. Mai 2018 auch DSGVO zu beachten
14.07.2020E-Commerce-Recht: Der juristische Rahmen von Webshops20
Recht am eigenen Bild
21. Recht am eigenen Bild
14.07.2020E-Commerce-Recht: Der juristische Rahmen von Webshops21
in die Kamera schauen Ort Zeit
Begleitung Tattoos Bildunterschrift
Körperhaltung etc.
Erkennbarkeitmöglichdurch…
22. Recht am eigenen Bild
14.07.2020E-Commerce-Recht: Der juristische Rahmen von Webshops22
vorab freiwillig zweckgebunden informiert unmissverständlich aktive Handlung = EINWILLIGUNG
23. Recht am eigenen Bild
14.07.2020E-Commerce-Recht: Der juristische Rahmen von Webshops23
Zeitgeschichte
• z.B. Politiker-Auftritt
Beiwerk
• z.B. Tourist neben Kölner Dom
Versammlung etc.
• z.B. Fußballspiel, Konzert…
Kunstwerk
• z.B. Illustration eines wiss. Textes
Ausnahmen des Einwilligungsgrundsatzes (§ 23 KUG)
24. Recht am eigenen Bild
14.07.2020E-Commerce-Recht: Der juristische Rahmen von Webshops24
Überblick Personenfotos:
• jedenfalls für Verwendung muss immer eine Rechtsgrundlage bestehen (Einwilligung, Vertrag, berechtigte
Interessen…)
• Verwender der Fotos muss seine Berechtigung im Zweifel beweisen können (z.B. schriftliche Einwilligung)
• hohe Hürden für rechtskonforme Einwilligung gem. DSGVO
• Einwilligung jederzeit widerrufbar, ohne Angaben von Gründen
• bei Anfertigung der Fotos muss abgebildete Person bestimmte Pflichtinformationen erhalten (Art. 13, 14 DSGVO)
26. Impressum enthält inhaltlich Verantwortlichen für Website
jede nicht nur rein private Website benötigt ein Impressum
Pflicht für jeden Webshop (auch Amazon Marketplace, eBay
Powerseller Real.de, Facebook etc.)
14.07.2020E-Commerce-Recht: Der juristische Rahmen von Webshops26
Impressum
28. Impressum
14.07.2020E-Commerce-Recht: Der juristische Rahmen von Webshops28
Checkliste Gestaltung Menüpunkt:
• Bezeichnung als „Impressum“
• Platzierung in der Haupt-Navigation oder in Website-Kopfzeile / -Fußzeile
• auf jeder einzelnen Unterseite
• Impressum-Inhalte mit max. 2 Mausklicks erreichbar
• korrekte Pflichtangaben
29. Impressum
14.07.2020E-Commerce-Recht: Der juristische Rahmen von Webshops29
Pflichtangaben im Impressum:
• Vor- und Nachname / Firma inkl. Rechtsformzusatz
• ladungsfähige Anschrift (Straße, Hausnr., PLZ, Ort)
• Kontaktdaten (Tel., E-Mail, ggf. Fax)
• Vertretungsberechtigte Person(en), z.B. GmbH-Geschäftsführer
• Registernr. & Registergericht von Handelsregister, Vereinsregister etc.
• Umsatzsteuer-ID-Nr. (falls vorhanden)
• ggf. inhaltlich Verantwortlicher (natürliche Person)
allg. Angaben, für jedes Impressum Pflicht!
30. Impressum
14.07.2020E-Commerce-Recht: Der juristische Rahmen von Webshops30
Pflichtangaben im Impressum:
• Berufsbezeichnung & Land, in dem sie verliehen wurde
• Kammer / Aufsichtsbehörde (inkl. Anschrift & Kontaktdaten)
• Berufsrecht (Nennung & Link)
zusätzliche Angaben für reglementierte Berufe, z.B. Arzt, Anwalt, Steuerberater o.ä.
31. Impressum
14.07.2020E-Commerce-Recht: Der juristische Rahmen von Webshops31
Pflichtangaben E-Commerce:
• Hinweis auf OS-Plattform (Hinweistext + Link zu „http://ec.europa.eu/consumers/odr“)
• Hinweis auf alternative Streitbeilegung gem. VSBG
• Öffnungs- / Service-Zeiten (inkl. Kontaktdaten) gem. UWG
diese Angaben sind Pflicht, müssen aber nicht unbedingt im Impressum genannt werden
(sind dort aber sinnvoll)
32. Impressum
14.07.2020E-Commerce-Recht: Der juristische Rahmen von Webshops32
Angaben (optional):
• Urheberrechtsnachweise (z.B. für Stock-Fotos von Getty Images, Pixelio etc.)
• Angaben gemäß DL-InfoV (bei Dienstleistungsangeboten)
• Sonstiges (Bankverbindung, Öffnungszeiten…)
ggf. sinnvolle, aber nicht verpflichtende Angaben im Impressum
33. Impressum
14.07.2020E-Commerce-Recht: Der juristische Rahmen von Webshops33
„Impressum
Mustermann GmbH
Geschäftsführer: Max Mustermann
Musterstr. 123
12345 Musterhausen
Tel. 020-12345678, Fax: 020-12345679, E-Mail: info@mustermann.de
Handelsregistereintrag: AG Musterhausen, Nr. HRB 1234
Umsatzsteuer-Identifikationsnr. :DE 123456789
Service / Reklamationen: Unseren Service erreichen Sie werktags von 9 – 17 Uhr unter der
Telefonnr. 020-987654321 sowie per E-Mail unter service@mustemann-gmbh.de.
Inhaltlich verantwortlich: Marion Mustermann (Anschrift s.o.)
Infos zur Online-Streitbeilegung: Die Internetplattform zur Online-Beilegung von
Streitigkeiten der EU („OS-Plattform“) ist unter folgendem Link erreichbar:
www.ec.europa.eu/consumers/odr (E-Mail-Adresse s.o.).
Infos zur alternativen Streitbeilegung: Wir sind zur Beilegung von Streitigkeiten mit
Verbrauchern vor einer Schlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.“
MUSTER-IMPRESSUM
35. jeder Webshop benötigt eine Datenschutzerklärung (DSE)
neue inhaltliche Anforderungen seit 25. Mai 2018 (DSGVO)
14.07.2020E-Commerce-Recht: Der juristische Rahmen von Webshops35
Datenschutzerklärung
36. Datenschutzerklärung
14.07.2020E-Commerce-Recht: Der juristische Rahmen von Webshops36
Gestaltung des DSE-Menüpunkts: vergleichbar mit Impressum-Menüpunkt (ideal: „Datenschutz“-Menüpunkt in
Haupt-Navigation oder Website-Footer)
DSE in
• präziser,
• transparenter,
• verständlicher und
• leicht zugänglicher Form
sowie in einer
• klaren und
• einfachen Sprache
37. Datenschutzerklärung
14.07.2020E-Commerce-Recht: Der juristische Rahmen von Webshops37
Tipps für die Umsetzung in die Praxis:
Responsive Design
ggf. vorangestelltes Inhaltsverzeichnis mit Verlinkung zu den jeweiligen Unterpunkten („anchor links“)
ggf. „mehrstufige Darstellung“
ggf. „Aufklapp-Darstellung“ (sog. „Ziehharmonika-Effekt“, z.B. mit HTML5‐Befehlen <details> und <summary>)
38. Datenschutzerklärung
14.07.2020E-Commerce-Recht: Der juristische Rahmen von Webshops38
allg. DSE-Inhalte (Art. 13, 14 DSGVO), insbesondere:
Namen & Kontaktdaten des Verantwortlichen
ggf. Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten
Zweck(e) der Datenverarbeitung & deren Rechtsgrundlage
ggf. Empfänger oder Kategorien von Empfängern
ggf. Absicht der Übermittlung an Drittland oder intern. Organisation + Grundlage für deren Zulässigkeit
ggf. Angabe des berechtigten Interesses
Dauer der Datenspeicherung bzw. Kriterien für die Festlegung dieser Dauer
Hinweis auf Betroffenenrechte (Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Widerspruch, Widerruf,
Beschwerde & Datenportabilität)
ggf. Info über Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung (einschl. Profiling) & aussagekräftige Infos
über involvierte Logik, Tragweite und Auswirkungen
ggf. Hinweis auf gesetzl. oder vertragl. Pflicht zur Bereitstellung der Daten & Folgen der Nichtbereitstellung
39. Datenschutzerklärung
14.07.2020E-Commerce-Recht: Der juristische Rahmen von Webshops39
zusätzl. DSE-Inhalte (wenn vorhanden):
Kontaktformular
Newsletter
Nutzerregistrierung / Kundenbereich
Kommentarfunktion
Analysesoftware (Google Analytics, Matomo/Piwik, Etracker…)
Einsatz von Cookies
Einbindung von Social Plugins
Werbung
SSL- / TLS-Zertifikat (im E-Commerce seit 2015 Pflicht!)
etc. etc.
40. Datenschutzerklärung
14.07.2020E-Commerce-Recht: Der juristische Rahmen von Webshops40
Checkliste Google Analytics & Co.:
Codemodifikation (IP-Adressen dürfen nicht ungekürzt erhoben werden)
Hinweis auf Widerspruchsmöglichkeit (z.B. per Browser-Addon oder Opt-Out-Cookie)
Hinweis auf Funktionsweise der Software in Datenschutzerklärung)
Vertrag mit Software-Anbieter (z.B. Google) über Auftragsverarbeitung oder ggf. gemeinsame Verantwortlichkeit
keine Profilbildung bzw. Aktivierung einer Nutzer-ID
ggf. Altdaten / bestehenden Account löschen
41. Datenschutzerklärung
14.07.2020E-Commerce-Recht: Der juristische Rahmen von Webshops41
Checkliste Cookies & Co.:
Pflicht zur Nutzung eines Cookie-Layers / -Banners?
Google Nutzungsbedingungen: ja (schon seit Jahren)
Datenschutzkonferenz: ja (seit Anfang 2018)
EuGH / BGH: ja, für alle techn. nicht erforderlichen Cookies & vergleichbaren Technologien (z.B. „localStorage“)
nach derzeit h.M. Cookie-Layer mit Opt-in verpflichtend (für alle techn. nicht erforderlichen Cookies)
je nach Tool & Konfiguration: ggf. auch Cookie-Layer mit Opt-out möglich (umstritten)
Unterstützung durch spezialisierte Dienstleister sinnvoll (z.B. Cookiebot)
Cookie-Layer darf keine Pflichtinhalte verdecken (z.B. Impressum)
42. Datenschutzerklärung
14.07.2020E-Commerce-Recht: Der juristische Rahmen von Webshops42
(wohl) tech. notwendige Cookies für… (wohl) techn. nicht notwendige Cookies für…
virtuellen Warenkorb Tracking
Spracheinstellungen Web-Analyse
Medieninhalte (Flash-Cookies) Retargeting / Remarketing
Einbindung von Zahlungsdienstleistern Social-Plugins
Live-Chats / Messenger eingebundene Videos (Youtube, Vimeo…)
Speicherung der Zustimmung / Ablehnung von Cookies eingebundene Karten (Google Maps…)
… …
43. Datenschutzerklärung
14.07.2020E-Commerce-Recht: Der juristische Rahmen von Webshops43
Checkliste Social Plugins („2-Klick-Lösung“ o.ä. Technologien):
Einbindung von Platzhaltergrafiken (ohne sonstige Funktionen)
Informationen über Social Plugins bzw. „2-Klick-Lösung“ (Mouse-over-Text)
Aktivierung der Social Plugins nach 1. Mausklick des Nutzers
Nutzung der Funktionen der Social Plugins erst nach 2. Mausklick des Nutzers
Ausdrücklicher Hinweis auf die Social Plugins & deren Funktionsweise in der Datenschutzerklärung
45. seit 2012: detaillierte Vorgaben zur Gestaltung des Bestellprozesses,
der Checkout-Site & des Bestell-Buttons
jedenfalls bei B2C-Webshops verpflichtend
aber auch auf B2B-Sites empfehlenswert
14.07.2020E-Commerce-Recht: Der juristische Rahmen von Webshops45
Bestellablauf
46. Bestellablauf
14.07.2020E-Commerce-Recht: Der juristische Rahmen von Webshops46
Checklist Bestellprozess:
klar strukturierte Benutzerführung
Kennzeichnung des aktuellen Abschnitts („Schritt 3/5“)
Navigationsmöglichkeiten („weiter“- bzw. „zurück“-Buttons)
Abbruch- bzw. Korrekturoptionen
Beschreibung des Bestellablaufs und des Vertragsschlusses (z.B. in AGB)
korrekte Checkout-Site
korrekt beschrifteter Bestell-Button
Gestaltung des Webshops im Responsive Design
47. Bestellablauf
14.07.2020E-Commerce-Recht: Der juristische Rahmen von Webshops47
Pflichtinhalte der Checkout-Site (verpflichtende Reihenfolge!):
Rechnungsanschrift + ggf. abweichende Lieferanschrift
ausgewählte Zahlungsart
sprechender Link zu den AGB (keine Checkbox erforderlich)
sprechender Link zur Widerrufsbelehrung (keine Checkbox erforderlich)
sprechender Link zur Datenschutzerklärung (keine Checkbox erforderlich)
ggf. Hinweis auf elektr. Werbung ggü. Bestandskunden (mit Opt-Out-Checkbox)
wesentliche Produkteigenschaften
Preisangaben (einzelne Endpreise der gewählten Produkte, die jeweiligen Umsatzsteuersätze in % sowie die
Umsatzsteuer-Eurobeträge)
anfallende Versandkosten, Zölle etc.
ggf. Mindestvertragslaufzeit (bei Abschluss längerfristiger Verträge)
ggf. Hinweis auf besondere Informationspflichten (gemäß BattG, AltölVO etc.) durch sprechenden Link
korrekte Beschriftung des Bestell-Buttons
48. Bestellablauf
14.07.2020E-Commerce-Recht: Der juristische Rahmen von Webshops48
Problem: „wesentliche Produktmerkmale“?
noch nicht abschließend geklärt
Produktbild (wenn möglich)
Bezeichnung des Produkts (ggf. Hersteller- & Produktname)
essentielle Informationen (Material, Größe, Farbe, Gewicht, Maße…)
Link auf Produkt-Einzelseite (wenn möglich)
49. Bestellablauf
14.07.2020E-Commerce-Recht: Der juristische Rahmen von Webshops49
zulässigeBeschriftungdes
Bestell-Buttons
„zahlungspflichtig
bestellen“
„kostenpflichtig
bestellen“
„kaufen“
„zahlungspflichtigen
Vertrag abschließen“
„Gebot abgeben“
„Gebot bestätigen“
50. Bestellablauf
14.07.2020E-Commerce-Recht: Der juristische Rahmen von Webshops50
Checkliste B2B-Sektor:
Abfrage der Umsatzsteuer-ID-Nummer im Registrierungsprozess (kein Pflichtfeld)
verpflichtende Abfrage des Gewerbenachweises im Registrierungsprozess
verpflichtende Checkbox zur Bestätigung der Unternehmereigenschaft
Verifizierung des Gewerbenachweises
möglichst Angabe von Nettopreisen
gut sichtbarer Pflichthinweis bzgl. der Beschränkung des Angebots auf Gewerbetreibende auf jeder
einzelnen Unterseite
Betitelung der eigenen AGB als „B2B-AGB“
AGB-Klausel zur Beschränkung auf Gewerbe-Kunden
ideal: separater B2B-Shop bzw. „B2B-Shop-Eingang“
52. Allgemeine Geschäftsbedingungen = für eine Vielzahl von Verträgen
vorformulierte Bedingungen
fehlerhafte AGB-Klauseln gehen im Zweifel zu Lasten des Verwenders (also
des Händlers)
keine Pflicht zur Verwendung von AGB
werden AGB verwendet, müssen diese inhaltlich & formell korrekt sein
inzwischen wegen zahlreicher Info-Pflichten im B2C-Bereich eine „Quasi-
Nutzungspflicht“
14.07.2020E-Commerce-Recht: Der juristische Rahmen von Webshops52
AGB
53. AGB
14.07.2020E-Commerce-Recht: Der juristische Rahmen von Webshops53
Typische AGB-Regelungen:
Hinweis auf die Identität des Händlers
Lieferzeiten / Lieferzeitpunkte
Zahlarten (Überweisung, Rechnung, Paypal…)
Zahlungsbedingungen (Zahlungsfrist, Verzugszinsen…)
Widerrufsrecht
Gewährleistungsrechte
Vertragssprache
anwendbares Recht
ggf. spezialgesetzliche Hinweise (z.B. gem. BattG, AltölVO)
54. AGB
14.07.2020E-Commerce-Recht: Der juristische Rahmen von Webshops54
AGB müssen vor Vertragsschluss & zumutbar zur Kenntnis genommen werden können (eigener Menüpunkt)
AGB als Text einbinden
zusätzlich Print- & Download-Option bereitstellen
ideal ist „AGB“-Menüpunkt in Hauptnavigation oder Website-Footer / -Header (ähnlich wie bei Impressum & DSE)
56. grdsl. kein Umtausch- oder Widerrufsrecht
Sonderfall: Fernabsatzhandel (E-Commerce)
• ausnahmsweise haben Privatkunden das Recht, bestellte Ware
ohne Angaben von Gründen zurückzuschicken und den vollen
Kaufpreis erstattet zu bekommen (inkl. Kosten der Hinsendung;
Rücksendekosten u.U. vom Kunden zu tragen)
• Händler hat ggf. Anspruch auf Wertersatz, wenn Ware beschädigt
zurückgeschickt wird, soweit Beschädigung auf nicht
ordnungsgemäßer Verwendung beruht
14.07.2020E-Commerce-Recht: Der juristische Rahmen von Webshops56
Widerrufsrecht
57. Widerrufsrecht
14.07.2020E-Commerce-Recht: Der juristische Rahmen von Webshops57
Beginn des Widerrufsrechts:
Belehrung in Textform (Website nicht ausreichend, mind. per E-Mail bzw. als PDF-Datei)
vor oder spätestens unverzüglich nach Vertragsschluss
bei Kaufvertrag jedoch nicht vor Erhalt der Ware
58. Widerrufsrecht
14.07.2020E-Commerce-Recht: Der juristische Rahmen von Webshops58
Ausnahmen vom Widerrufsrecht (1/3):
Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle
Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen
Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind (z.B. Maßanzüge, individuell gefertigte Möbel)
Verträge zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell
überschritten würde (z.B. Lebensmittel, Schnittblumen, Kontaktlinsen, Medikamente oder Kosmetika)
Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht
zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde (z.B. Fertiggerichte,
Einmal-Unterwäsche, Piercingschmuck oder Erotikspielzeug)
Verträge zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung aufgrund ihrer Beschaffenheit untrennbar
mit anderen Gütern vermischt wurden (z.B. Heizöl)
Verträge zur Lieferung alkoholischer Getränke, deren Preis bei Vertragsschluss vereinbart wurde, die aber
frühestens 30 Tage nach Vertragsschluss geliefert werden können und deren aktueller Wert von
Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat (z.B. bestimmte Arten
von Wein-Kaufverträgen, sog. »vin en primeur«)
59. Widerrufsrecht
14.07.2020E-Commerce-Recht: Der juristische Rahmen von Webshops59
Ausnahmen vom Widerrufsrecht (2/3):
Verträge zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung,
wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde (z.B. in Schutzfolie eingeschweißte CDs oder DVDs)
Verträge zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten (mit Ausnahme von Abo-Verträgen)
Verträge zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen, einschl. Finanzdienstleistungen,
deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat
und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit
Aktien, mit Anteilen an offenen Investmentvermögen und mit anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen,
Derivaten oder Geldmarktinstrumenten (z.B. Aktien, Gold, Silber, Erdgas, Fondsanteile)
Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu
Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken
sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der
Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht (z.B. Flug- oder Hotelbuchungen,
Mietwagen, Ferienwohnung, Catering)
60. Widerrufsrecht
14.07.2020E-Commerce-Recht: Der juristische Rahmen von Webshops60
Ausnahmen vom Widerrufsrecht (3/3):
Verträge, die im Rahmen einer Vermarktungsform geschlossen werden, bei der der Unternehmer
Verbrauchern, die persönlich anwesend sind oder denen diese Möglichkeit gewährt wird, Waren oder
Dienstleistungen anbietet, und zwar in einem vom Versteigerer durchgeführten, auf konkurrierenden Geboten
basierenden transparenten Verfahren, bei dem der Bieter, der den Zuschlag erhalten hat, zum Erwerb der
Waren oder Dienstleistungen verpflichtet ist (öffentlich zugängliche Versteigerung); Hinweis: nicht auf Online-
Auktionen anwendbar, bei eBay & Co. gilt generell auch das Widerrufsrecht
Verträge, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um
dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen (z.B. in Auftrag gegebene Reparatur der
Heizungsanlage, Instandsetzungsarbeiten am Hausdach)
Verträge zur Erbringung von Wett- und Lotteriedienstleistungen, es sei denn, dass der Verbraucher seine
Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat oder der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen
wurde (z.B. »Lotto online«)
Notariell beurkundete Verträge (z.B. Hauskauf, Erwerb von GmbH-Anteilen)
61. Widerrufsrecht
14.07.2020E-Commerce-Recht: Der juristische Rahmen von Webshops61
ggf. vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts:
Erbringung von Dienstleistungen
digitale Inhalte (Datei-Downloads)
setzt ausdrückliche Information sowie Einwilligung durch Kunden voraus
63. Produktkennzeichnung: korrekt & umfassend
Texte: am besten eigene Inhalte (z.B. Kopien von Hersteller-Texten nur,
wenn Genehmigung dafür vorliegt)
Bilder: ggf. Zusatz-Hinweise nötig (z.B. „Zubehör nicht enthalten“,
„Abbildung ähnlich“, „Serviervorschlag“ etc.)
14.07.2020E-Commerce-Recht: Der juristische Rahmen von Webshops63
Produktbeschreibungen
66. Produktbeschreibungen
14.07.2020E-Commerce-Recht: Der juristische Rahmen von Webshops66
Besondere Handlungspflichten z.B. bei:
Altöl-Rücknahme (AltölVO)
Registrierung / Rücknahme von Verpackungen (VerpackG seit 1.1.2019)
Registrierung / Rücknahme von Elektrogeräten (ElektroG)
Fahrzeugteile (StVZO)
72. Versandkosten so detailliert wie möglich nennen, zumindest
ausreichende Infos oder Tools zur Berechnung der Versandkosten
eigener Menüpunkt (z.B. „Versand“)
ideal: Tabelle mit Liefergebieten & Preisen
tabu: „Versandkosten auf Anfrage“, „bei Auslandszustellung fallen die
entsprechenden Preise an“ o.ä. pauschale Angaben
14.07.2020E-Commerce-Recht: Der juristische Rahmen von Webshops72
Versandinformationen
73. Versandinformationen
14.07.2020E-Commerce-Recht: Der juristische Rahmen von Webshops73
Ideal: genaue Bezeichnung des Liefergebiets (D, EU, weltweit oder nur bestimmte Länder?)
Beispiele:
• „Wir liefern nur innerhalb Deutschlands“
• „Wir liefern EU-weit“
• „Wir liefern nach Deutschland und die USA“
• „Wir liefern nach Deutschland, Österreich & die Schweiz (DACH-Region)“
74. Versandinformationen
14.07.2020E-Commerce-Recht: Der juristische Rahmen von Webshops74
Grundsatz: wird keine Lieferzeit angegeben, bedeutet dies grdsl. sofortige Verfügbarkeit des Angebots
daher: immer Verfügbarkeit / Liefertermin angeben, Angaben zur Verfügbarkeit auf den einzelnen Produktseiten
nennen (-> „Verfügbarkeitsampeln“ o.ä.)
tabu: „Versandfertig in…“, „Liefertermin a.A.“, „Lieferzeiten sind unverbindlich“, „Lieferzeit in der Regel…“, „Lieferung
voraussichtlich…“ o.ä.
zulässig: „Lieferzeit ca. x-y Tage“
75. Vielen Dank
In Kürze in Ihrer Mediathek
▪ Video-Aufzeichnung der Online-Schulung
▪ Fragen- & Antworten-Dokument
14.07.2020E-Commerce-Recht: Der juristische Rahmen von Webshops75
76. Falls Sie keine Zeit haben weiter zuzuhören, dann verpassen Sie trotzdem nichts:
In Ihrer Mediathek finden Sie eine Zusammenstellung der wichtigsten Fragen und
Antworten.
Zeit für Ihre Fragen
14.07.2020E-Commerce-Recht: Der juristische Rahmen von Webshops76
77. Weitere Online-Schulungen,
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