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1 von 36
Rev.
Stand
3.0
13. Juli 2021, 10.00 – 12.00 Uhr
Webinar
Datenschutz Update –
Aktuelle Entwicklungen
Inhaltlicher Stand: 07.07.2021 © RA Michael Rohrlich
Rev.
Stand
3.0
Rechtsanwalt Michael Rohrlich
Dozent
2
zugelassen als
Rechtsanwalt seit 03/2003
TÜV Süd zertifizierter
Datenschutzbeauftragter
(DSB-TÜV) seit 06/2012
Vorstandsmitglied des
Webmasters Europe e.V.
seit 09/2010
Mitglied im Expertenrat
des Webmasters Europe
e.V. seit 03/2019
Fachautor seit 1997 /
Buchautor seit 2005
Dozent seit 1998
Video-Trainer bei LinkedIn
Learning / Microsoft (ehem.
video2brain) seit 07/2012
Rev.
Stand
3.0
1. Angemessenheitsbeschluss UK
2. Neue Standardvertragsklauseln
3. Schadensersatz (Art. 82 DSGVO)
4. DSK-News
Agenda
3
Rev.
Stand
3.0
1. Angemessenheitsbeschluss UK
2. Neue Standardvertragsklauseln
3. Schadensersatz (Art. 82 DSGVO)
4. DSK-News
Agenda
4
Rev.
Stand
3.0
Angemessenheitsbeschluss UK
5
zum
01.01.2021
• EU-Austritt / Brexit
bis
30.04.2021
• UK kein unsicheres Drittland gem. „Brexit-
Abkommen“
bis
30.06.2021
• Verlängerung des status quo gem. „Brexit-
Handelsabkommen“
ab
01.07.2021
• UK = unsicheres Drittland
seit
28.06.2021
• Angemessenheitsbeschluss für UK in Kraft
Rev.
Stand
3.0
 eigentlich 2 Beschlüsse
 für „normale“ Datenverarbeitungen (DSGVO)
 für Strafverfolgung etc. (vgl. JI-Richtlinie*)
* Richtlinie vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der
Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der
Strafvollstreckung
Angemessenheitsbeschluss UK
6
Rev.
Stand
3.0
 und was bedeutet das jetzt?
Angemessenheitsbeschluss UK
7
Rev.
Stand
3.0
Angemessenheitsbeschluss UK
8
Datenverarbeitung
Vertragserfüllung
vorvertragliche Maßnahmen
Erfüllung gesetzl. Pflichten
lebenswichtige Interessen
Ausübung öffentl. Gewalt
berechtigte Interessen
Einwilligung
Datenübermittlung
innerhalb EU / EWR
Drittstaat mit Angemessenheitsb.
Drittstaat ohne Angemessenheitsb.
Rev.
Stand
3.0
Angemessenheitsbeschluss UK
9
Quelle: www.bpb.de/nachschlagen/lexika/lexikon-in-einfacher-sprache/286912/eu-mitgliedstaaten
- 27 EU-Mitgliedsstaaten,
inzwischen ohne UK
(Stand: 07/2021)
- EWR = EU + Island,
Lichtenstein & Norwegen
Rev.
Stand
3.0
Angemessenheitsbeschluss UK
10
Drittstaaten mit Angemessenheitsbeschluss
(Stand: 07/2021):
- Andorra
- Argentinien
- Kanada
- Färöer Inseln
- Großbritannien (gültig seit 1. Juli 2021)
- Guernsey
- Israel
- Isle of Man
- Japan
- Jersey
- Neuseeland
- Schweiz
- Uruguay
- geplant: Republik Süd-Korea
- weggefallen: USA (gem. „Schrems II“-Urteil des EuGH v. 16.07.2020)
Quelle: https://ec.europa.eu/info/law/law-topic/data-protection/international-dimension-data-protection/adequacy-decisions_en
Rev.
Stand
3.0
Angemessenheitsbeschluss UK
11
angem.
Datenschutzniveau
in
unsicherem
Drittstaat?
„neue“ EU-
Standardvertragsklauseln
Risikoanalyse (Transfer
Impact Assessment)
zusätzl. Garantien
… ?
Rev.
Stand
3.0
1. Angemessenheitsbeschluss UK
2. Neue Standardvertragsklauseln
3. Schadensersatz (Art. 82 DSGVO)
4. DSK-News
Agenda
12
Rev.
Stand
3.0
 Standardvertragsklauseln = Standard contractual clauses
(SCC)
 neue Fassung seit dem 4. Juni 2021 beschlossen
 Standarddatenschutzklauseln?
Standardvertragsklauseln
13
Rev.
Stand
3.0
Standardvertragsklauseln
14
Standard-
datenschutzklauseln
Standard-
vertragsklauseln
Norm Art. 46 Abs. 2 lit. c, d Art. 28 Abs. 7, 8
Zweck Datenübermittlung
in Drittland ohne
angemessenes
Datenschutzniveau
Datenübermittlung
innerhalb der EU;
einheitliche Regeln für
Verträge zwischen
Verantwortlichen und
Auftragsverarbeitern
Begrifflichkeit gem.
Beschl. der EU-
Kommission
 
verpflichtend?  
Rev.
Stand
3.0
 inzwischen einheitliche Nutzung des Begriffs „SCC“
 falsche / ungenaue Bezeichnung unerheblich
 aber: inhaltlich zu differenzieren zwischen…
 Standardbedingungen für Drittlandübermittlungen
 (optionale) Musterverträgen für Auftragsverarbeitungen
innerhalb der EU
Standardvertragsklauseln
15
Rev.
Stand
3.0
Standardvertragsklauseln
16
bis
26.09.2021
• Vereinbarung alter SCC
zulässig
ab
27.12.2022
• alte SCC verlieren
Gültigkeit
ab
01.01.2023
• neue SCC verpflichtend
Tipp: schon ab sofort neue SCC abschließen
Rev.
Stand
3.0
Standardvertragsklauseln
17
SCC-Konstellationen
Verantwortlicher -> Verantwortlicher
(C2C)
Verantwortlicher –>
Auftragsverarbeiter (C2P)
Auftragsverarbeiter –> (Unter-)
Auftragsverarbeiter (P2P)
Auftragsverarbeiter –>
Verantwortlicher (P2C)
Rev.
Stand
3.0
 SCC…
 dürfen nicht verändert werden
 haben Vorrang vor anderen Vereinbarungen
 können als individueller Vertrag oder als AGB-
Bestandteil vereinbart werden
 setzen eine Datenübermittlungs-Folgenabschätzung
voraus
Standardvertragsklauseln
18
Rev.
Stand
3.0
Standardvertragsklauseln
19
Modul Inhalt
Abschnitt I allg. Regelungen
Abschnitt II Pflichten der Vertragsparteien, spez. Regelungen
für Transferkonstellation
Abschnitt III Auswirkungen lokaler Gesetze, Pflichten des
Datenimporteurs
Abschnitt IV Schlussbestimmungen (z.B. Kündigungsregeln,
anwendbares Recht)
Anhang I Details zu Vertragsparteien, Daten, zust.
Aufsichtsbehörden, Übermittlungskonstellation
Anhang II Beschreibung der TOMs
Anhang III ggf. Angaben zu weiteren (Unter-)
Auftragnehmern
Rev.
Stand
3.0
 Datenübermittlungs-Folgenabschätzung = Data Transfer
Impact Assessment oder kurz: (D)TIA
 vgl. SCC Abschnitt III, Klausel 14: „Durchführung einer
Prüfung des Bestimmungsdrittlands auf Grundlage
spezifischer Umstände der Rechtsordnung des Drittlandes“
 Datenexporteur muss sich davon überzeugen, dass
Datenimporteur seinen SCC-Pflichten nachkommen kann
und nicht durch lokale Gesetze daran gehindert wird (vgl.
z.B. CLOUD Act oder FISA in den USA)
Standardvertragsklauseln
20
Rev.
Stand
3.0
 insbesondere bei TIA zu berücksichtigen:
 die Zwecke der Verarbeitung
 Kategorien & Format der personenbezogenen Daten
 Länge der Verarbeitungskette & Anzahl der beteiligten
Akteure
 Übertragungskanäle & beabsichtigte Datenweiterleitungen
 tatsächliche Umstände der Übermittlung, z.B. ob Daten
im Drittland gespeichert werden oder es lediglich zu
Zugriffen aus dem Drittland kommt
 alle relevanten vertraglichen, technischen oder
organisatorischen Garantien & angewandte Maßnahmen
Standardvertragsklauseln
21
Rev.
Stand
3.0
Standardvertragsklauseln
22
1. Bestandsaufnahme
• know your transfers
• einschl. Auftragnehmer + ggf.
Unterauftragnehmer
• Differenzierung nach
Übermittlungsland
• auch Cloud-Dienste, Remote-
Zugriff etc.
2. Grundlage
• innerhalb EU / EWR?
• Angemessenheitsbeschluss?
• SCC + zusätzl. Maßnahmen?
• in Einzelfällen: Art. 49 Abs. 1
(z.B. Einwilligung, Vertrags-
erfüllung…)
3. TIA (SCC)
• Ermittlung möglicher Risiken im
Drittland
• Risikoabwägung
• Umsetzung
• Dokumentation
4. Konstellation
• C2C?
• C2P?
• P2P?
• P2C?
Rev.
Stand
3.0
 Bsp. zusätzlicher Maßnahmen*
 vertraglich
 organisatorisch
 technisch
 Verschlüsselung
 Pseudonymisierung
 Anonymisierung
 …
* EDSA: „Empfehlungen 01/2020 zu Maßnahmen zur Ergänzung von
Übermittlungstools zur Gewährleistung des unionsrechtlichen Schutzniveaus für
personenbezogene Daten“
(https://edpb.europa.eu/sites/default/files/consultation/edpb_
recommendations_202001_supplementarymeasurestransferstools_de.pdf)
Standardvertragsklauseln
23
Rev.
Stand
3.0
1. Angemessenheitsbeschluss UK
2. Neue Standardvertragsklauseln
3. Schadensersatz (Art. 82 DSGVO)
4. DSK-News
Agenda
24
Rev.
Stand
3.0
Schadensersatz
25
datenschutzrechtliche
Sanktionen
Bußgeld (o.a.
Maßnahmen von
Aufsichtsbehörden)
Schadensersatz Schmerzensgeld Abmahnung?
Rev.
Stand
3.0
 Art. 82 Abs. 1
 „Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese
Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden
entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen
den Verantwortlichen oder gegen den
Auftragsverarbeiter.“
Schadensersatz
26
Rev.
Stand
3.0
 Art. 82 Abs. 2
 „Jeder an einer Verarbeitung beteiligte Verantwortliche
haftet für den Schaden, der durch eine nicht dieser
Verordnung entsprechende Verarbeitung verursacht wurde.
Ein Auftragsverarbeiter haftet für den durch eine
Verarbeitung verursachten Schaden nur dann, wenn er
seinen speziell den Auftragsverarbeitern auferlegten
Pflichten aus dieser Verordnung nicht nachgekommen ist
oder unter Nichtbeachtung der rechtmäßig erteilten
Anweisungen des für die Datenverarbeitung
Verantwortlichen oder gegen diese Anweisungen
gehandelt hat.“
Schadensersatz
27
Rev.
Stand
3.0
 Art. 82 Abs. 3
 „Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter wird von
der Haftung gemäß Absatz 2 befreit, wenn er nachweist,
dass er in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den
der Schaden eingetreten ist, verantwortlich ist.“
Schadensersatz
28
Rev.
Stand
3.0
 Art. 82 Abs. 4
 „Ist mehr als ein Verantwortlicher oder mehr als ein
Auftragsverarbeiter bzw. sowohl ein Verantwortlicher als
auch ein Auftragsverarbeiter an derselben Verarbeitung
beteiligt und sind sie gemäß den Absätzen 2 und 3 für
einen durch die Verarbeitung verursachten Schaden
verantwortlich, so haftet jeder Verantwortliche oder jeder
Auftragsverarbeiter für den gesamten Schaden, damit
ein wirksamer Schadensersatz für die betroffene Person
sichergestellt ist.“
 -> Differenzierung zwischen Außen- & Innenverhältnis
Schadensersatz
29
Rev.
Stand
3.0
 Voraussetzungen Ersatzanspruch
 Sachverhalt: dezidierte Angaben zur Verletzung & den
betroffenen personenbezogenen Daten
 Verstoß: (gerichtlich) festgestellter Verstoß gegen die
DSGVO (Pflichtverletzung + haftungsbegründende
Kausalität)
 Verantwortlichkeit: Ausführungen zur Verantwortlichkeit &
zur Frage des Entlastungsbeweises (Art. 82 Abs. 3)
 Schadensersatz / Schmerzensgeld: Angaben zur geltend
gemachten Höhe des Ersatzanspruchs & zur Frage, worin
der genaue Schaden besteht (über den DSGVO-Verstoß
hinaus)
Schadensersatz
30
Rev.
Stand
3.0
 Geltendmachung:
 Individualklage durch einen Geschädigten
 „Zessions-Sammelklage“, d.h. Dienstleister lassen sich
Ansprüche auf Schadensersatz abtreten und machen diese
gegen Provision auch gerichtlich geltend (umstr.)
 Musterfeststellungsklage, d.h. bestimmte Verbände (z.B.
Verbraucherzentrale) können Musterprozess führen (die daran
Beteiligten müssen im Nachgang jeweils ihre individuellen
Ansprüche separat geltend machen)
 EU-Verbandsklage („DSGVO-Sammelklage“), d.h. bestimmte
Verbände (z.B. Verbraucherzentrale) können konkrete Ansprüche
von vielen „Geschädigten“ für diese geltend machen (ab
frühestens zum 01.01.2023)
Schadensersatz
31
Rev.
Stand
3.0
Schadensersatz
32
 Anspruch bejaht  Anspruch verneint
ArbG Münster, Urt. v. 25.03.2021, Az. 3 Ca
391/20 (5.000,-)
OLG Stuttgart, Urt. v. 31.03.2021, Az. 9 U
34/21
LG Meiningen, Urt. v. 23.12.2020, Az. 3 O
363/20 (10.000,-)
ArbG Mannheim, Urt. v. 25.03.2021, Az. 8 Ca
409/20
AG Hildesheim, Urt. v. 05.10.2020, Az. 43 C
145/19 (800,-)
LArbG Baden-Württemberg, Urt. v.
25.02.2021, Az. 17 Sa 37/20
LArbG Köln, Urt. v. 14.09.2020, Az. 2 Sa
358/20 (300,-)
LG Karlsruhe, Urt. v. 09.02.2021, Az. 4 O
67/20
ArbG Dresden, Urt. v. 26.08.2020, Az. 13 Ca
1046/20 (1.500,-)
LG Landshut, Urt. v. 06.11.2020, Az. 51 O
513/20
ArbG Neumünster, Urt. v. 11.08.2020, Az. 1
Ca 247 c/20 (1.500,-)
LG Köln, Urt. v. 07.10.2020, Az. 28 O 71/20
LG Lüneburg, Urt. v. 14.07.2020, Az. 9 O
145/19 (1.000,-)
LG Frankfurt a.M., Urt. v. 18.09.2020, Az. 2-
27 O 100/20
LG Darmstadt, Urt. v. 26.05.2020, Az. 13 O
244/19 (1.000,-)
LG Hamburg, Urt. v. 04.09.2020, Az. 324 S
9/19
AG Pforzheim, Urt. v. 25.03.2020, Az. 13 C
160/19 (4.000,-)
LG Frankfurt a.M., Urt. v. 03.09.2020, Az. 2-
03 O 48/19
ArbG Düsseldorf, Urt. v. 05.03.2020, Az. 9 Ca
6557/18 (5.000,-)
OLG Dresden, Urt. v. 20.08.2020, Az. 4 U
784/20
ArbG Lübeck, Beschl. v. 20.06.2019, Az. 1
Ca 538/19 (1.000,-)
LG Karlsruhe, Urt. v. 02.08.2019, Az. 8 O
26/19
exemplarische
Auswahl
einiger
Entscheidungen
Rev.
Stand
3.0
1. Angemessenheitsbeschluss UK
2. Neue Standardvertragsklauseln
3. Schadensersatz (Art. 82 DSGVO)
4. DSK-News
Agenda
33
Rev.
Stand
3.0
 DSK-Protokoll der 101. Konferenz (April 2021)
 Aufsichtsbehörden konzentrieren sich bei der Prüfung von
Windows 10 erstmal auf den öffentlichen Bereich
 Erstellung & Veröffentlichung der Orientierungshilfe zu
den Anforderungen der E-Mail-Verschlüsselung
 Umsetzung der „Schrems II“-Entscheidung des EuGH
(-> Ankündigung einer bundeslandübergreifenden Prüfung
von Unternehmen auf Datenübermittlungen in Drittstaaten)
DSK-News
34
Rev.
Stand
3.0
 DSK-Orientierungshilfe „E-Mail-Verschlüsselung“ (16.06.2021)
 E-Mails müssen nicht grdsl. verschlüsselt werden
 Unterscheidung zwischen Transport- (TLS) & Inhalts-
verschlüsselung (E2EE)
 Abwägung der Rechte des Verantwortlichen und der Betroffenen
unter Berücksichtigung u.a. des aktuellen Stands der Technik
(vgl. Art. 32)
 bei rein organisatorischen Abstimmungen (z.B. Terminabsprachen)
reicht Transportverschlüsselung, bei Versand sensibler Daten (vgl.
Art. 9, 10) müssen auch Inhalte verschlüsselt werden (S/MIME,
PGP…) -> Risikoabwägung
 Sorgfaltspflicht bei Auswahl des E-Mail-Hosters (Anforderungen
der TR 03108-1 des BSI beachten)
 DSK-Arbeitsgruppe: ob und inwieweit können Betroffene auf eigenen
Wunsch auf TOMs nach Art. 32 verzichten? (vgl. z.B. Berufsrecht
der Anwälte)
DSK-News
35
Rev.
Stand
3.0
 Ankündigung einer bundeslandübergreifenden Prüfung von
Unternehmen auf Datenübermittlungen in Drittstaaten:
 Pressemitteilung vom 02.06.2021*
 Fragenkataloge an…
 Bewerberportale
 Konzerne (konzerninterner Datenverkehr)
 Mailhoster
 Webhoster
 Nutzer von Tracking-Tools
* z.B. www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/koordinierte-pruefung-
internationaler-datentransfers
DSK-News
36

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Datenschutz Update Juli 2021

  • 1. Rev. Stand 3.0 13. Juli 2021, 10.00 – 12.00 Uhr Webinar Datenschutz Update – Aktuelle Entwicklungen Inhaltlicher Stand: 07.07.2021 © RA Michael Rohrlich
  • 2. Rev. Stand 3.0 Rechtsanwalt Michael Rohrlich Dozent 2 zugelassen als Rechtsanwalt seit 03/2003 TÜV Süd zertifizierter Datenschutzbeauftragter (DSB-TÜV) seit 06/2012 Vorstandsmitglied des Webmasters Europe e.V. seit 09/2010 Mitglied im Expertenrat des Webmasters Europe e.V. seit 03/2019 Fachautor seit 1997 / Buchautor seit 2005 Dozent seit 1998 Video-Trainer bei LinkedIn Learning / Microsoft (ehem. video2brain) seit 07/2012
  • 3. Rev. Stand 3.0 1. Angemessenheitsbeschluss UK 2. Neue Standardvertragsklauseln 3. Schadensersatz (Art. 82 DSGVO) 4. DSK-News Agenda 3
  • 4. Rev. Stand 3.0 1. Angemessenheitsbeschluss UK 2. Neue Standardvertragsklauseln 3. Schadensersatz (Art. 82 DSGVO) 4. DSK-News Agenda 4
  • 5. Rev. Stand 3.0 Angemessenheitsbeschluss UK 5 zum 01.01.2021 • EU-Austritt / Brexit bis 30.04.2021 • UK kein unsicheres Drittland gem. „Brexit- Abkommen“ bis 30.06.2021 • Verlängerung des status quo gem. „Brexit- Handelsabkommen“ ab 01.07.2021 • UK = unsicheres Drittland seit 28.06.2021 • Angemessenheitsbeschluss für UK in Kraft
  • 6. Rev. Stand 3.0  eigentlich 2 Beschlüsse  für „normale“ Datenverarbeitungen (DSGVO)  für Strafverfolgung etc. (vgl. JI-Richtlinie*) * Richtlinie vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung Angemessenheitsbeschluss UK 6
  • 7. Rev. Stand 3.0  und was bedeutet das jetzt? Angemessenheitsbeschluss UK 7
  • 8. Rev. Stand 3.0 Angemessenheitsbeschluss UK 8 Datenverarbeitung Vertragserfüllung vorvertragliche Maßnahmen Erfüllung gesetzl. Pflichten lebenswichtige Interessen Ausübung öffentl. Gewalt berechtigte Interessen Einwilligung Datenübermittlung innerhalb EU / EWR Drittstaat mit Angemessenheitsb. Drittstaat ohne Angemessenheitsb.
  • 9. Rev. Stand 3.0 Angemessenheitsbeschluss UK 9 Quelle: www.bpb.de/nachschlagen/lexika/lexikon-in-einfacher-sprache/286912/eu-mitgliedstaaten - 27 EU-Mitgliedsstaaten, inzwischen ohne UK (Stand: 07/2021) - EWR = EU + Island, Lichtenstein & Norwegen
  • 10. Rev. Stand 3.0 Angemessenheitsbeschluss UK 10 Drittstaaten mit Angemessenheitsbeschluss (Stand: 07/2021): - Andorra - Argentinien - Kanada - Färöer Inseln - Großbritannien (gültig seit 1. Juli 2021) - Guernsey - Israel - Isle of Man - Japan - Jersey - Neuseeland - Schweiz - Uruguay - geplant: Republik Süd-Korea - weggefallen: USA (gem. „Schrems II“-Urteil des EuGH v. 16.07.2020) Quelle: https://ec.europa.eu/info/law/law-topic/data-protection/international-dimension-data-protection/adequacy-decisions_en
  • 12. Rev. Stand 3.0 1. Angemessenheitsbeschluss UK 2. Neue Standardvertragsklauseln 3. Schadensersatz (Art. 82 DSGVO) 4. DSK-News Agenda 12
  • 13. Rev. Stand 3.0  Standardvertragsklauseln = Standard contractual clauses (SCC)  neue Fassung seit dem 4. Juni 2021 beschlossen  Standarddatenschutzklauseln? Standardvertragsklauseln 13
  • 14. Rev. Stand 3.0 Standardvertragsklauseln 14 Standard- datenschutzklauseln Standard- vertragsklauseln Norm Art. 46 Abs. 2 lit. c, d Art. 28 Abs. 7, 8 Zweck Datenübermittlung in Drittland ohne angemessenes Datenschutzniveau Datenübermittlung innerhalb der EU; einheitliche Regeln für Verträge zwischen Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern Begrifflichkeit gem. Beschl. der EU- Kommission   verpflichtend?  
  • 15. Rev. Stand 3.0  inzwischen einheitliche Nutzung des Begriffs „SCC“  falsche / ungenaue Bezeichnung unerheblich  aber: inhaltlich zu differenzieren zwischen…  Standardbedingungen für Drittlandübermittlungen  (optionale) Musterverträgen für Auftragsverarbeitungen innerhalb der EU Standardvertragsklauseln 15
  • 16. Rev. Stand 3.0 Standardvertragsklauseln 16 bis 26.09.2021 • Vereinbarung alter SCC zulässig ab 27.12.2022 • alte SCC verlieren Gültigkeit ab 01.01.2023 • neue SCC verpflichtend Tipp: schon ab sofort neue SCC abschließen
  • 17. Rev. Stand 3.0 Standardvertragsklauseln 17 SCC-Konstellationen Verantwortlicher -> Verantwortlicher (C2C) Verantwortlicher –> Auftragsverarbeiter (C2P) Auftragsverarbeiter –> (Unter-) Auftragsverarbeiter (P2P) Auftragsverarbeiter –> Verantwortlicher (P2C)
  • 18. Rev. Stand 3.0  SCC…  dürfen nicht verändert werden  haben Vorrang vor anderen Vereinbarungen  können als individueller Vertrag oder als AGB- Bestandteil vereinbart werden  setzen eine Datenübermittlungs-Folgenabschätzung voraus Standardvertragsklauseln 18
  • 19. Rev. Stand 3.0 Standardvertragsklauseln 19 Modul Inhalt Abschnitt I allg. Regelungen Abschnitt II Pflichten der Vertragsparteien, spez. Regelungen für Transferkonstellation Abschnitt III Auswirkungen lokaler Gesetze, Pflichten des Datenimporteurs Abschnitt IV Schlussbestimmungen (z.B. Kündigungsregeln, anwendbares Recht) Anhang I Details zu Vertragsparteien, Daten, zust. Aufsichtsbehörden, Übermittlungskonstellation Anhang II Beschreibung der TOMs Anhang III ggf. Angaben zu weiteren (Unter-) Auftragnehmern
  • 20. Rev. Stand 3.0  Datenübermittlungs-Folgenabschätzung = Data Transfer Impact Assessment oder kurz: (D)TIA  vgl. SCC Abschnitt III, Klausel 14: „Durchführung einer Prüfung des Bestimmungsdrittlands auf Grundlage spezifischer Umstände der Rechtsordnung des Drittlandes“  Datenexporteur muss sich davon überzeugen, dass Datenimporteur seinen SCC-Pflichten nachkommen kann und nicht durch lokale Gesetze daran gehindert wird (vgl. z.B. CLOUD Act oder FISA in den USA) Standardvertragsklauseln 20
  • 21. Rev. Stand 3.0  insbesondere bei TIA zu berücksichtigen:  die Zwecke der Verarbeitung  Kategorien & Format der personenbezogenen Daten  Länge der Verarbeitungskette & Anzahl der beteiligten Akteure  Übertragungskanäle & beabsichtigte Datenweiterleitungen  tatsächliche Umstände der Übermittlung, z.B. ob Daten im Drittland gespeichert werden oder es lediglich zu Zugriffen aus dem Drittland kommt  alle relevanten vertraglichen, technischen oder organisatorischen Garantien & angewandte Maßnahmen Standardvertragsklauseln 21
  • 22. Rev. Stand 3.0 Standardvertragsklauseln 22 1. Bestandsaufnahme • know your transfers • einschl. Auftragnehmer + ggf. Unterauftragnehmer • Differenzierung nach Übermittlungsland • auch Cloud-Dienste, Remote- Zugriff etc. 2. Grundlage • innerhalb EU / EWR? • Angemessenheitsbeschluss? • SCC + zusätzl. Maßnahmen? • in Einzelfällen: Art. 49 Abs. 1 (z.B. Einwilligung, Vertrags- erfüllung…) 3. TIA (SCC) • Ermittlung möglicher Risiken im Drittland • Risikoabwägung • Umsetzung • Dokumentation 4. Konstellation • C2C? • C2P? • P2P? • P2C?
  • 23. Rev. Stand 3.0  Bsp. zusätzlicher Maßnahmen*  vertraglich  organisatorisch  technisch  Verschlüsselung  Pseudonymisierung  Anonymisierung  … * EDSA: „Empfehlungen 01/2020 zu Maßnahmen zur Ergänzung von Übermittlungstools zur Gewährleistung des unionsrechtlichen Schutzniveaus für personenbezogene Daten“ (https://edpb.europa.eu/sites/default/files/consultation/edpb_ recommendations_202001_supplementarymeasurestransferstools_de.pdf) Standardvertragsklauseln 23
  • 24. Rev. Stand 3.0 1. Angemessenheitsbeschluss UK 2. Neue Standardvertragsklauseln 3. Schadensersatz (Art. 82 DSGVO) 4. DSK-News Agenda 24
  • 26. Rev. Stand 3.0  Art. 82 Abs. 1  „Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.“ Schadensersatz 26
  • 27. Rev. Stand 3.0  Art. 82 Abs. 2  „Jeder an einer Verarbeitung beteiligte Verantwortliche haftet für den Schaden, der durch eine nicht dieser Verordnung entsprechende Verarbeitung verursacht wurde. Ein Auftragsverarbeiter haftet für den durch eine Verarbeitung verursachten Schaden nur dann, wenn er seinen speziell den Auftragsverarbeitern auferlegten Pflichten aus dieser Verordnung nicht nachgekommen ist oder unter Nichtbeachtung der rechtmäßig erteilten Anweisungen des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen oder gegen diese Anweisungen gehandelt hat.“ Schadensersatz 27
  • 28. Rev. Stand 3.0  Art. 82 Abs. 3  „Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter wird von der Haftung gemäß Absatz 2 befreit, wenn er nachweist, dass er in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, verantwortlich ist.“ Schadensersatz 28
  • 29. Rev. Stand 3.0  Art. 82 Abs. 4  „Ist mehr als ein Verantwortlicher oder mehr als ein Auftragsverarbeiter bzw. sowohl ein Verantwortlicher als auch ein Auftragsverarbeiter an derselben Verarbeitung beteiligt und sind sie gemäß den Absätzen 2 und 3 für einen durch die Verarbeitung verursachten Schaden verantwortlich, so haftet jeder Verantwortliche oder jeder Auftragsverarbeiter für den gesamten Schaden, damit ein wirksamer Schadensersatz für die betroffene Person sichergestellt ist.“  -> Differenzierung zwischen Außen- & Innenverhältnis Schadensersatz 29
  • 30. Rev. Stand 3.0  Voraussetzungen Ersatzanspruch  Sachverhalt: dezidierte Angaben zur Verletzung & den betroffenen personenbezogenen Daten  Verstoß: (gerichtlich) festgestellter Verstoß gegen die DSGVO (Pflichtverletzung + haftungsbegründende Kausalität)  Verantwortlichkeit: Ausführungen zur Verantwortlichkeit & zur Frage des Entlastungsbeweises (Art. 82 Abs. 3)  Schadensersatz / Schmerzensgeld: Angaben zur geltend gemachten Höhe des Ersatzanspruchs & zur Frage, worin der genaue Schaden besteht (über den DSGVO-Verstoß hinaus) Schadensersatz 30
  • 31. Rev. Stand 3.0  Geltendmachung:  Individualklage durch einen Geschädigten  „Zessions-Sammelklage“, d.h. Dienstleister lassen sich Ansprüche auf Schadensersatz abtreten und machen diese gegen Provision auch gerichtlich geltend (umstr.)  Musterfeststellungsklage, d.h. bestimmte Verbände (z.B. Verbraucherzentrale) können Musterprozess führen (die daran Beteiligten müssen im Nachgang jeweils ihre individuellen Ansprüche separat geltend machen)  EU-Verbandsklage („DSGVO-Sammelklage“), d.h. bestimmte Verbände (z.B. Verbraucherzentrale) können konkrete Ansprüche von vielen „Geschädigten“ für diese geltend machen (ab frühestens zum 01.01.2023) Schadensersatz 31
  • 32. Rev. Stand 3.0 Schadensersatz 32  Anspruch bejaht  Anspruch verneint ArbG Münster, Urt. v. 25.03.2021, Az. 3 Ca 391/20 (5.000,-) OLG Stuttgart, Urt. v. 31.03.2021, Az. 9 U 34/21 LG Meiningen, Urt. v. 23.12.2020, Az. 3 O 363/20 (10.000,-) ArbG Mannheim, Urt. v. 25.03.2021, Az. 8 Ca 409/20 AG Hildesheim, Urt. v. 05.10.2020, Az. 43 C 145/19 (800,-) LArbG Baden-Württemberg, Urt. v. 25.02.2021, Az. 17 Sa 37/20 LArbG Köln, Urt. v. 14.09.2020, Az. 2 Sa 358/20 (300,-) LG Karlsruhe, Urt. v. 09.02.2021, Az. 4 O 67/20 ArbG Dresden, Urt. v. 26.08.2020, Az. 13 Ca 1046/20 (1.500,-) LG Landshut, Urt. v. 06.11.2020, Az. 51 O 513/20 ArbG Neumünster, Urt. v. 11.08.2020, Az. 1 Ca 247 c/20 (1.500,-) LG Köln, Urt. v. 07.10.2020, Az. 28 O 71/20 LG Lüneburg, Urt. v. 14.07.2020, Az. 9 O 145/19 (1.000,-) LG Frankfurt a.M., Urt. v. 18.09.2020, Az. 2- 27 O 100/20 LG Darmstadt, Urt. v. 26.05.2020, Az. 13 O 244/19 (1.000,-) LG Hamburg, Urt. v. 04.09.2020, Az. 324 S 9/19 AG Pforzheim, Urt. v. 25.03.2020, Az. 13 C 160/19 (4.000,-) LG Frankfurt a.M., Urt. v. 03.09.2020, Az. 2- 03 O 48/19 ArbG Düsseldorf, Urt. v. 05.03.2020, Az. 9 Ca 6557/18 (5.000,-) OLG Dresden, Urt. v. 20.08.2020, Az. 4 U 784/20 ArbG Lübeck, Beschl. v. 20.06.2019, Az. 1 Ca 538/19 (1.000,-) LG Karlsruhe, Urt. v. 02.08.2019, Az. 8 O 26/19 exemplarische Auswahl einiger Entscheidungen
  • 33. Rev. Stand 3.0 1. Angemessenheitsbeschluss UK 2. Neue Standardvertragsklauseln 3. Schadensersatz (Art. 82 DSGVO) 4. DSK-News Agenda 33
  • 34. Rev. Stand 3.0  DSK-Protokoll der 101. Konferenz (April 2021)  Aufsichtsbehörden konzentrieren sich bei der Prüfung von Windows 10 erstmal auf den öffentlichen Bereich  Erstellung & Veröffentlichung der Orientierungshilfe zu den Anforderungen der E-Mail-Verschlüsselung  Umsetzung der „Schrems II“-Entscheidung des EuGH (-> Ankündigung einer bundeslandübergreifenden Prüfung von Unternehmen auf Datenübermittlungen in Drittstaaten) DSK-News 34
  • 35. Rev. Stand 3.0  DSK-Orientierungshilfe „E-Mail-Verschlüsselung“ (16.06.2021)  E-Mails müssen nicht grdsl. verschlüsselt werden  Unterscheidung zwischen Transport- (TLS) & Inhalts- verschlüsselung (E2EE)  Abwägung der Rechte des Verantwortlichen und der Betroffenen unter Berücksichtigung u.a. des aktuellen Stands der Technik (vgl. Art. 32)  bei rein organisatorischen Abstimmungen (z.B. Terminabsprachen) reicht Transportverschlüsselung, bei Versand sensibler Daten (vgl. Art. 9, 10) müssen auch Inhalte verschlüsselt werden (S/MIME, PGP…) -> Risikoabwägung  Sorgfaltspflicht bei Auswahl des E-Mail-Hosters (Anforderungen der TR 03108-1 des BSI beachten)  DSK-Arbeitsgruppe: ob und inwieweit können Betroffene auf eigenen Wunsch auf TOMs nach Art. 32 verzichten? (vgl. z.B. Berufsrecht der Anwälte) DSK-News 35
  • 36. Rev. Stand 3.0  Ankündigung einer bundeslandübergreifenden Prüfung von Unternehmen auf Datenübermittlungen in Drittstaaten:  Pressemitteilung vom 02.06.2021*  Fragenkataloge an…  Bewerberportale  Konzerne (konzerninterner Datenverkehr)  Mailhoster  Webhoster  Nutzer von Tracking-Tools * z.B. www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/koordinierte-pruefung- internationaler-datentransfers DSK-News 36

Hinweis der Redaktion

  1. Die Informationen auf diesen Sprechernotizen werden eingegeben über [Einfügen] [Kopf- und Fußzeilen] Die Formatierung z. B. kursiv bei © dbb akademie wird im Notizenmaster durch Formatierung des Fußzeilen-Platzhalters erreicht