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1 von 15
Regulierungspaket der EU-
Kommission zur Bekämpfung von
Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung
Pressegespräch
Hauptgeschäftsführer Andreas Krautscheid und Chefjustiziar Thorsten Höche
Berlin | 20. Juli 2021
20.07.2021
Hintergrund Überblick über die
wesentlichen
Regelungen
Erste Bewertung
Bundesverband
deutscher
Banken
2
1. Hintergrund
Auslöser und Zielsetzungen
Bundesverband
deutscher
Banken
20.07.2021
3
 Auslöser für eine grundlegende EU-Reforminitiative waren Geldwäschevorfälle in der EU; Einzelheiten
im sog. „Post-Mortem-Bericht“, COM(2019) 373 vom 24. Juli 2019
 Hierauf folgte der Aktionsplan der EU Kommission vom 7. Mai 2020. Dieser setzte folgende Ziele:
 Gewährleistung der wirksamen Umsetzung des bestehenden EU-Rahmens zur Bekämpfung
von Geldwäsche (GW) und Terrorismusfinanzierung (TF);
 Schaffung eines einheitlichen EU-Regelwerks zur Bekämpfung von GW und TF;
 Einführung einer auf EU-Ebene angesiedelten Aufsicht zur Bekämpfung von GW und TF;
 Einrichtung v. Unterstützungs- und Kooperationsmechanismen für zentrale
Meldestellen;
 Durchsetzung strafrechtlicher Bestimmungen und Informationsaustausch auf
Unionsebene;
 Stärkung der internationalen Dimension des EU-Rahmens zur Bekämpfung von GW und TF.
2. EU AML/CFT Paket – Überblick über den Inhalt
Vier Regulierungsvorhaben
20.07.2021
Bundesverband
deutscher
Banken
4
a. EU-Verordnung “on the prevention of the use of the financial system for the
purposes of money laundering or terrorist financing”  AML-Verordnung
b. EU-Richtlinie “on the mechanisms for the prevention of the use of the financial
system for the purposes of money laundering or terrorist financing and
repealing Directive (EU)2015/849”  AML-Richtlinie
c. EU-Verordnung “establishing the European Authority for Countering Money
Laundering and Financing of Terrorism, amending Regulations (EU) No
1093/2010, (EU) 1094/2010 and (EU) 1095/2010”  AMLA-Verordnung
d. EU-Verordnung “on information accompanying transfers of funds and certain
crypto-assets (recast)”  Krypto-Verordnung
a. AML-Verordnung
20.07.2021
Bundesverband
deutscher
Banken
5
Der Vorschlag übernimmt einen Teil der bisherigen EU-AML-Richtlinie, geht aber auch
über die bisherigen Bestimmungen hinaus:
 Persönlicher Anwendungsbereich (Art. 3):
 Neu aufgenommen werden u. a. Kryptowertedienstleiter (VASPs);
Crowdfunding-Dienstleister; Vermittler von „goldenen Pässen“.
 Gestrichen werden Warenhändler mit Ausnahme von Edelmetall- und –
steinhändlern und Kunsthändlern (ab einem Wert von 10 T€)
 Organisatorische Maßnahmen
 Bestellung eines „Compliance Managers“ auf Vorstandsebene (neu), unterstützt
durch einen Compliance Officer (Art. 9)
 Gruppenweite Bestimmungen (Art. 13, 14):
 „Lex Wirecard“ (→ Art. 13 Abs. 3 Satz 2): AMLA-RTS über Rolle und
Verantwortlichkeiten von Unternehmen in einer Gruppe, die selbst nicht
Verpflichtete nach der AML-VO sind
a. AML-Verordnung
20.07.2021
Bundesverband
deutscher
Banken
6
 „Know Your Customer“ – Kundensorgfaltspflichten (CDD) (Art. 15 bis 41)
 Ein „Herzstück“ des VO-Vorschlages
 Im Grundsatz positiv: Einheitliche Vorgaben auf EU-Ebene zur
Kundenidentifizierung
 Identifizierungsmaßnahmen
o Grundsatz: Beibehaltung der Differenzierung der Maßnahmen nach reduziertem,
normalem und erhöhtem Risiko (→ Kritik: überkomplex)
o Identifizierung auch von „Beauftragten“ (nun auch in EU, nichts Neues in DE)
o Identifizierung von wirtschaftlich Berechtigten: Vorschlag behält Erhebung der
Daten durch Verpflichtete bei (Art. 16 Abs. 1) – Transparenzregister werden
nicht als „golden source“ genutzt
o Standardisierung der zu erhebenden Daten (Art. 18), (Einzelheiten noch zu
prüfen)
a. AML-Verordnung
20.07.2021
Bundesverband
deutscher
Banken
7
 Erhöhte Kundensorgfaltspflichten (Art. 29 bis 37)
o Behandlung von Hochrisiko-Drittstaaten → Erlass von Technischen
Regulierungsstandards der AMLA (neu), Art. 29
o Grenzüberschreitende Korrespondenzbankbeziehungen (Art. 30)
o Verbot von Korrespondenzbankbeziehungen mit shell-banks (Art. 31)
o Politically exposed persons (Art. 32 bis 36)
 Datenschutz und Aufbewahrung (Art. 55 bis 57)
 Keine Rechtsgrundlage in der VO für den Datenaustausch unter Verpflichteten und mit
zuständigen Behörden
 Einführung einer Grenze für die Verwendung von Bargeld (Art. 59)
 Grenze ab 10.000 €
 Gilt für Händler (im Sinne der Definition); nicht für Transaktionen unter Privaten
 Einzahlungen ab 10.000 € bei Kreditinstituten sollen der FIU gemeldet werden
(Art. 59 Abs. 4 b)).
 Inkrafttreten 3 Jahre nach dem Inkrafttreten (20 Tage nach Verkündung)
Bekannte
Standardrisiken
b. AML-Richtlinie
Allgemeines, Risikoanalyse, Register
20.07.2021
Bundesverband
deutscher
Banken
8
 Die nunmehr 7. AMLD seit 1991 stützt sich zum einen auf die Definitionen der
AML-Verordnung und erstellt zum anderen eigene Begriffsbestimmungen, Art.
2, z. B., zum „AML Supervisory College“
 Wichtige Regelungsinhalte:
 Periodische (alle 4 Jahre) EU-Risikoanalyse durch EU-Kommission;
Verzahnung mit nationaler Risikoanalyse der MS
 Regelungen über drei Register:
o Transparenzregister: Erhebung bestimmter Daten über wirtschaftlich
Berechtigte (wB) gem. Art. 44 und 2 Abs. 22 AML-Verordnung
o Kontodaten-Zentralregister oder Kontodatenabrufsystemen, Art. 14.
In DE umgesetzt durch § 24c KWG, §§ 93, 93b AO; Vernetzung der
nationalen Register
o Immobilienregister: Pflicht der MS, zuständigen Behörden „zeitnahen
Zugang“ zu Informationen über die Eigentumsverhältnisse an
Immobilien zu verschaffen, Art. 16
b. AML-Richtlinie
Financial Intelligence Units, Beaufsichtigung
20.07.2021
Bundesverband
deutscher
Banken
9
 FIUs:
 Pflicht der MS, FIUs einzurichten und vorzuhalten; Konkretisierende
Leitlinien der AMLA über Natur, Ziele/Merkmale der operative und
strategischen Analyse; Art. 17 Abs. 3
 Aufsicht:
 Konkretisierung bereits aus den vorhandenen RL bekannten Bestimmungen
(z. B. über Auskunftsrechte)
 Neu: Bildung von Aufsichtsbehörden-Colleges, wenn
o ein Finanzinstitut in mindestens drei MS vertreten ist
o Wenn ein Institut aus einem Drittstaat in mindestens drei MS vertreten ist
b. AML-Richtlinie
Sanktionen, Zusammenarbeit, Schlussbestimmungen
20.07.2021
Bundesverband
deutscher
Banken
10
 Sanktionen Art. 39 bis 44
 Zusammenarbeit, Art. 45 bis 52
 Keine die AML-Verordnung (siehe Folie 7) ergänzenden Regelungen für
den Informationsaustausch zwischen Verpflichteten bzw. zwischen
Behörden und den Verpflichteten
 Inkrafttreten 20 Tage nach Verkündung
 Umsetzungsfrist: 3 Jahre nach Inkrafttreten
c. AMLA-Verordnung
20.07.2021
Bundesverband
deutscher
Banken
11
 Rechtsnatur: Eigenständige Rechtspersönlichkeit, Art. 3 (NICHT EBA)
 Sitz noch offen, Art. 4 (siehe aber Art. 82 Abs. 2: „The Authority’s host Member
State shall provide the best possible conditions to ensure the proper functioning of
the Authority, including multilingual, European-oriented schooling and appropriate
transport connections.”)
 Aufgaben und Befugnisse, Art. 5 und 6, insbesondere
 Direkte Beaufsichtigung noch zu bestimmender “ausgewählter verpflichteter
Rechtspersönlichkeiten”, Art. 5 Abs. 2
 Führung einer zentralen AML/CFT-Datenbank, Art. 5 Abs. 1 lit. d)
 Förderung des Informationsaustauschs unter Behörden und
Verpflichteten, Art. 5 Abs. 1 lit. g
 Befugnisse, Art. 16 bis 20, u. a.
o Auskunftsrechte, Art. 16
o Untersuchungsrechte, Art. 17
o Betretungsrechte, Art. 18
c. AMLA-Verordnung
20.07.2021
Bundesverband
deutscher
Banken
12
 Sanktionen, Art. 20, 21, insbesondere Bußgeldverhängung
 Finanzierung, Art. 62
 Teils aus dem EU-Haushalt, teils aus Gebühren, teils aus freiwilligen Zahlungen
der MS.
 Auswahl der gebührenpflichtigen Unternehmen und Gebührenfestsetzung in
delegiertem Rechtsakt der Kommission
 Kostenschätzung derzeit: Jährliche Gesamtausgaben der funktionsfähigen
Behörde 45,6 Mio. EUR (davon etwa ¾ aus Gebühren der Verpflichteten)
 Zeitplan für Inbetriebnahme:
 Einrichtung bis 2024, volle Ausstattung (250 Mitarbeiter) Ende 2025
 Aufnahme direkter Aufsichtstätigkeit Anfang 2026
d. Krypto-Verordnung
20.07.2021
Bundesverband
deutscher
Banken
13
 Anknüpfungspunkt ist die EU-Geldtransferverordnung 2015/847
 Zielsetzung dieser VO ist die Nachverfolgbarkeit von Angaben über Auftraggeber
und Empfänger von Zahlungen „durch die Kette“.
 Der Vorschlag dieselbe Zielsetzung wie der am 26. Mai 2021 vom BMF vorgelegte
Referentenentwurf einer Kryptowertetransferverordnung; DK-Stellungnahme
hierzu abrufbar unter
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Geset
zesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/19_Legislaturperiode/2021-05-26-
Kryptowertetransfer-Verordnung/Stellungnahme-dk.pdf?__blob=publicationFile&v=2
 Probleme des Regulierungsansatzes:
 Die DLT-Technologie ist grundsätzlich dezentral (= ohne Intermediäre)
 Die weitere Verfolgung dieses Ansatzes würde die kompetentesten Verpflichteten
aus solchen Aktivitäten herausdrängen.
3. Erste Bewertung
20.07.2021
Bundesverband
deutscher
Banken
14
Positiv:
 Single-rule-book-Ansatz: Wichtiger Fortschritt für einheitliche KYC-Regeln
im Binnenmarkt
 Nach erster Prüfung Standardisierung der relevanten Angaben zu Kunden und wB
weitgehend praxisgerecht
 Einrichtung AMLA grundsätzlich positiv; Standort Frankfurt/Main sehr gut geeignet
Negativ:
 Regelungen über Informationsaustausch unter Verpflichteten und mit Behörden
nicht ausreichend
 Rolle der Transparenzregister nicht ausgeschöpft
 Meldepflicht Banken bei Bartransaktionen ab 10.000 € an FIU bürokratisch und nicht
zielführend
 Ansatz der Kryptowerte-Verordnung geht nicht hinreichend auf technologische
Besonderheiten ein
Zu beachten:
 Keine doppelten Zuständigkeiten und keine doppelte Zahlungspflicht (an AMLA und
an BaFin) für Verpflichtete
Regulierungspaket der EU-Kommission zur Bekämpfung
von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Pressegespräch
20.07.2021
Bundesverband
deutscher
Banken
15
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Regulierungspaket der EU-Kommission zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

  • 1. Regulierungspaket der EU- Kommission zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Pressegespräch Hauptgeschäftsführer Andreas Krautscheid und Chefjustiziar Thorsten Höche Berlin | 20. Juli 2021
  • 2. 20.07.2021 Hintergrund Überblick über die wesentlichen Regelungen Erste Bewertung Bundesverband deutscher Banken 2
  • 3. 1. Hintergrund Auslöser und Zielsetzungen Bundesverband deutscher Banken 20.07.2021 3  Auslöser für eine grundlegende EU-Reforminitiative waren Geldwäschevorfälle in der EU; Einzelheiten im sog. „Post-Mortem-Bericht“, COM(2019) 373 vom 24. Juli 2019  Hierauf folgte der Aktionsplan der EU Kommission vom 7. Mai 2020. Dieser setzte folgende Ziele:  Gewährleistung der wirksamen Umsetzung des bestehenden EU-Rahmens zur Bekämpfung von Geldwäsche (GW) und Terrorismusfinanzierung (TF);  Schaffung eines einheitlichen EU-Regelwerks zur Bekämpfung von GW und TF;  Einführung einer auf EU-Ebene angesiedelten Aufsicht zur Bekämpfung von GW und TF;  Einrichtung v. Unterstützungs- und Kooperationsmechanismen für zentrale Meldestellen;  Durchsetzung strafrechtlicher Bestimmungen und Informationsaustausch auf Unionsebene;  Stärkung der internationalen Dimension des EU-Rahmens zur Bekämpfung von GW und TF.
  • 4. 2. EU AML/CFT Paket – Überblick über den Inhalt Vier Regulierungsvorhaben 20.07.2021 Bundesverband deutscher Banken 4 a. EU-Verordnung “on the prevention of the use of the financial system for the purposes of money laundering or terrorist financing”  AML-Verordnung b. EU-Richtlinie “on the mechanisms for the prevention of the use of the financial system for the purposes of money laundering or terrorist financing and repealing Directive (EU)2015/849”  AML-Richtlinie c. EU-Verordnung “establishing the European Authority for Countering Money Laundering and Financing of Terrorism, amending Regulations (EU) No 1093/2010, (EU) 1094/2010 and (EU) 1095/2010”  AMLA-Verordnung d. EU-Verordnung “on information accompanying transfers of funds and certain crypto-assets (recast)”  Krypto-Verordnung
  • 5. a. AML-Verordnung 20.07.2021 Bundesverband deutscher Banken 5 Der Vorschlag übernimmt einen Teil der bisherigen EU-AML-Richtlinie, geht aber auch über die bisherigen Bestimmungen hinaus:  Persönlicher Anwendungsbereich (Art. 3):  Neu aufgenommen werden u. a. Kryptowertedienstleiter (VASPs); Crowdfunding-Dienstleister; Vermittler von „goldenen Pässen“.  Gestrichen werden Warenhändler mit Ausnahme von Edelmetall- und – steinhändlern und Kunsthändlern (ab einem Wert von 10 T€)  Organisatorische Maßnahmen  Bestellung eines „Compliance Managers“ auf Vorstandsebene (neu), unterstützt durch einen Compliance Officer (Art. 9)  Gruppenweite Bestimmungen (Art. 13, 14):  „Lex Wirecard“ (→ Art. 13 Abs. 3 Satz 2): AMLA-RTS über Rolle und Verantwortlichkeiten von Unternehmen in einer Gruppe, die selbst nicht Verpflichtete nach der AML-VO sind
  • 6. a. AML-Verordnung 20.07.2021 Bundesverband deutscher Banken 6  „Know Your Customer“ – Kundensorgfaltspflichten (CDD) (Art. 15 bis 41)  Ein „Herzstück“ des VO-Vorschlages  Im Grundsatz positiv: Einheitliche Vorgaben auf EU-Ebene zur Kundenidentifizierung  Identifizierungsmaßnahmen o Grundsatz: Beibehaltung der Differenzierung der Maßnahmen nach reduziertem, normalem und erhöhtem Risiko (→ Kritik: überkomplex) o Identifizierung auch von „Beauftragten“ (nun auch in EU, nichts Neues in DE) o Identifizierung von wirtschaftlich Berechtigten: Vorschlag behält Erhebung der Daten durch Verpflichtete bei (Art. 16 Abs. 1) – Transparenzregister werden nicht als „golden source“ genutzt o Standardisierung der zu erhebenden Daten (Art. 18), (Einzelheiten noch zu prüfen)
  • 7. a. AML-Verordnung 20.07.2021 Bundesverband deutscher Banken 7  Erhöhte Kundensorgfaltspflichten (Art. 29 bis 37) o Behandlung von Hochrisiko-Drittstaaten → Erlass von Technischen Regulierungsstandards der AMLA (neu), Art. 29 o Grenzüberschreitende Korrespondenzbankbeziehungen (Art. 30) o Verbot von Korrespondenzbankbeziehungen mit shell-banks (Art. 31) o Politically exposed persons (Art. 32 bis 36)  Datenschutz und Aufbewahrung (Art. 55 bis 57)  Keine Rechtsgrundlage in der VO für den Datenaustausch unter Verpflichteten und mit zuständigen Behörden  Einführung einer Grenze für die Verwendung von Bargeld (Art. 59)  Grenze ab 10.000 €  Gilt für Händler (im Sinne der Definition); nicht für Transaktionen unter Privaten  Einzahlungen ab 10.000 € bei Kreditinstituten sollen der FIU gemeldet werden (Art. 59 Abs. 4 b)).  Inkrafttreten 3 Jahre nach dem Inkrafttreten (20 Tage nach Verkündung) Bekannte Standardrisiken
  • 8. b. AML-Richtlinie Allgemeines, Risikoanalyse, Register 20.07.2021 Bundesverband deutscher Banken 8  Die nunmehr 7. AMLD seit 1991 stützt sich zum einen auf die Definitionen der AML-Verordnung und erstellt zum anderen eigene Begriffsbestimmungen, Art. 2, z. B., zum „AML Supervisory College“  Wichtige Regelungsinhalte:  Periodische (alle 4 Jahre) EU-Risikoanalyse durch EU-Kommission; Verzahnung mit nationaler Risikoanalyse der MS  Regelungen über drei Register: o Transparenzregister: Erhebung bestimmter Daten über wirtschaftlich Berechtigte (wB) gem. Art. 44 und 2 Abs. 22 AML-Verordnung o Kontodaten-Zentralregister oder Kontodatenabrufsystemen, Art. 14. In DE umgesetzt durch § 24c KWG, §§ 93, 93b AO; Vernetzung der nationalen Register o Immobilienregister: Pflicht der MS, zuständigen Behörden „zeitnahen Zugang“ zu Informationen über die Eigentumsverhältnisse an Immobilien zu verschaffen, Art. 16
  • 9. b. AML-Richtlinie Financial Intelligence Units, Beaufsichtigung 20.07.2021 Bundesverband deutscher Banken 9  FIUs:  Pflicht der MS, FIUs einzurichten und vorzuhalten; Konkretisierende Leitlinien der AMLA über Natur, Ziele/Merkmale der operative und strategischen Analyse; Art. 17 Abs. 3  Aufsicht:  Konkretisierung bereits aus den vorhandenen RL bekannten Bestimmungen (z. B. über Auskunftsrechte)  Neu: Bildung von Aufsichtsbehörden-Colleges, wenn o ein Finanzinstitut in mindestens drei MS vertreten ist o Wenn ein Institut aus einem Drittstaat in mindestens drei MS vertreten ist
  • 10. b. AML-Richtlinie Sanktionen, Zusammenarbeit, Schlussbestimmungen 20.07.2021 Bundesverband deutscher Banken 10  Sanktionen Art. 39 bis 44  Zusammenarbeit, Art. 45 bis 52  Keine die AML-Verordnung (siehe Folie 7) ergänzenden Regelungen für den Informationsaustausch zwischen Verpflichteten bzw. zwischen Behörden und den Verpflichteten  Inkrafttreten 20 Tage nach Verkündung  Umsetzungsfrist: 3 Jahre nach Inkrafttreten
  • 11. c. AMLA-Verordnung 20.07.2021 Bundesverband deutscher Banken 11  Rechtsnatur: Eigenständige Rechtspersönlichkeit, Art. 3 (NICHT EBA)  Sitz noch offen, Art. 4 (siehe aber Art. 82 Abs. 2: „The Authority’s host Member State shall provide the best possible conditions to ensure the proper functioning of the Authority, including multilingual, European-oriented schooling and appropriate transport connections.”)  Aufgaben und Befugnisse, Art. 5 und 6, insbesondere  Direkte Beaufsichtigung noch zu bestimmender “ausgewählter verpflichteter Rechtspersönlichkeiten”, Art. 5 Abs. 2  Führung einer zentralen AML/CFT-Datenbank, Art. 5 Abs. 1 lit. d)  Förderung des Informationsaustauschs unter Behörden und Verpflichteten, Art. 5 Abs. 1 lit. g  Befugnisse, Art. 16 bis 20, u. a. o Auskunftsrechte, Art. 16 o Untersuchungsrechte, Art. 17 o Betretungsrechte, Art. 18
  • 12. c. AMLA-Verordnung 20.07.2021 Bundesverband deutscher Banken 12  Sanktionen, Art. 20, 21, insbesondere Bußgeldverhängung  Finanzierung, Art. 62  Teils aus dem EU-Haushalt, teils aus Gebühren, teils aus freiwilligen Zahlungen der MS.  Auswahl der gebührenpflichtigen Unternehmen und Gebührenfestsetzung in delegiertem Rechtsakt der Kommission  Kostenschätzung derzeit: Jährliche Gesamtausgaben der funktionsfähigen Behörde 45,6 Mio. EUR (davon etwa ¾ aus Gebühren der Verpflichteten)  Zeitplan für Inbetriebnahme:  Einrichtung bis 2024, volle Ausstattung (250 Mitarbeiter) Ende 2025  Aufnahme direkter Aufsichtstätigkeit Anfang 2026
  • 13. d. Krypto-Verordnung 20.07.2021 Bundesverband deutscher Banken 13  Anknüpfungspunkt ist die EU-Geldtransferverordnung 2015/847  Zielsetzung dieser VO ist die Nachverfolgbarkeit von Angaben über Auftraggeber und Empfänger von Zahlungen „durch die Kette“.  Der Vorschlag dieselbe Zielsetzung wie der am 26. Mai 2021 vom BMF vorgelegte Referentenentwurf einer Kryptowertetransferverordnung; DK-Stellungnahme hierzu abrufbar unter https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Geset zesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/19_Legislaturperiode/2021-05-26- Kryptowertetransfer-Verordnung/Stellungnahme-dk.pdf?__blob=publicationFile&v=2  Probleme des Regulierungsansatzes:  Die DLT-Technologie ist grundsätzlich dezentral (= ohne Intermediäre)  Die weitere Verfolgung dieses Ansatzes würde die kompetentesten Verpflichteten aus solchen Aktivitäten herausdrängen.
  • 14. 3. Erste Bewertung 20.07.2021 Bundesverband deutscher Banken 14 Positiv:  Single-rule-book-Ansatz: Wichtiger Fortschritt für einheitliche KYC-Regeln im Binnenmarkt  Nach erster Prüfung Standardisierung der relevanten Angaben zu Kunden und wB weitgehend praxisgerecht  Einrichtung AMLA grundsätzlich positiv; Standort Frankfurt/Main sehr gut geeignet Negativ:  Regelungen über Informationsaustausch unter Verpflichteten und mit Behörden nicht ausreichend  Rolle der Transparenzregister nicht ausgeschöpft  Meldepflicht Banken bei Bartransaktionen ab 10.000 € an FIU bürokratisch und nicht zielführend  Ansatz der Kryptowerte-Verordnung geht nicht hinreichend auf technologische Besonderheiten ein Zu beachten:  Keine doppelten Zuständigkeiten und keine doppelte Zahlungspflicht (an AMLA und an BaFin) für Verpflichtete
  • 15. Regulierungspaket der EU-Kommission zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Pressegespräch 20.07.2021 Bundesverband deutscher Banken 15 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit